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Entscheidung 13 Os 182/97×

Entscheidung 13 Os 182/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os182/97

Entscheidungsdatum

10.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Terry H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5.September 1997, GZ 10 römisch fünf r 398/97-42, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Terry H***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern diese zu vermögensschädigenden Handlungen mit einem 25.000 S übersteigenden Schaden verleitet und dabei schweren Betrug in der Absicht begangen, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich

römisch eins. gemeinsam mit (der diesbezüglich bereits rechtskräftig abgeurteilten, s ON 9) Heidemarie V***** durch das Versprechen, Fenster zu liefern und die Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit deren Unternehmens,

1. am 29.März 1995 in Graz und Wettmannstätten Alois Z***** zu einer Anzahlung von 70.000 S,

2. am 18.März 1995 in Graz und Preding Maria G***** zu einer Anzahlung von 70.000 S,

3. am 25.April 1995 in Graz und St.Peter am Ottersbach August Sch***** zu einer Anzahlung von 12.000 S,

4. am 17.März 1995 in Graz und Großkirchheim Josef Sch***** zu einer Anzahlung von 65.000 S,

5. von November 1994 bis April 1995 in Graz und Breitenach Verfügungsberechtigte der Firma L***** Werner H***** KG zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von 104.094,68 S und

römisch zwei./3. am 12.November 1996 in Kirchdorf Verfügungsberechtigte der O*****-Tankstelle durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Abgabe von 40,5 Liter Superbenzin im Wert von 479,90 S.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO (neben einer unzulässigen [§ 283 Absatz eins, StPO] Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld) erhobene rechtzeitige (so zutreffend die Äußerung der Verteidigerin zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine Ausrichtung an den Verfahrensgesetzen, weil Mängel in der amtswegigen Sachverhaltsermittlung auf die Unterlassung unzulässiger Erkundungsbeweisführung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 88) nicht gegründet werden können (I/2-5 und II/3) und die (sinnentstellt wiedergegebene; vergleiche Bd römisch eins, Seite 19 in Verbindung mit Bd römisch zwei, Seite 43 und 55) Aussage des Alois Z*****, wonach drei (zusätzlich bestellte und auch nicht verfahrensbetroffene) Kellerfenster tatsächlich geliefert wurden, keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer aaO Ziffer 5, ENr 26) berührt.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und die Beschwerde zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E48519 13D01827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00182.97.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19971210_OGH0002_0130OS00182_9700000_000

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