Dieses Beschwerdevorbringen wiederholt die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der die Geschwornen jedoch keinen Glauben schenkten, und weicht solcherart vom durch den Wahrspruch der Geschwornen festgestellten (und demnach der Rechtsrüge zugrundezulegenden) Sachverhalt ab, wonach der Angeklagte einem Unbekannten mit Gewalt gegen dessen Person und mit Bereicherungsvorsatz eine Sache wegnahm. Darin ist eindeutig der vom Beschwerdeführer - an sich zu Recht - geforderte Zusammenhang zwischen der Gewaltausübung als Mittel zur unmittelbar anschließenden Sachwegnahme festgestellt. Dieser Teil der Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Ferner bekämpft die Beschwerde die Annahme der Qualifikation nach dem ersten Fall des § 143 StGB, weil eine Verabredung zum Raub nicht vorgelegen sei. Sinngemäß wird damit zum Ausdruck gebracht, daß ein den überfall zum schweren Raub qualifizierendes Gesellschaftsverhältnis nur angenommen werden könne, wenn die Tat von Raubgenossen in verabredeter Verbindung ausgeführt werde, was vorliegend nicht festgestellt sei. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden:Ferner bekämpft die Beschwerde die Annahme der Qualifikation nach dem ersten Fall des Paragraph 143, StGB, weil eine Verabredung zum Raub nicht vorgelegen sei. Sinngemäß wird damit zum Ausdruck gebracht, daß ein den überfall zum schweren Raub qualifizierendes Gesellschaftsverhältnis nur angenommen werden könne, wenn die Tat von Raubgenossen in verabredeter Verbindung ausgeführt werde, was vorliegend nicht festgestellt sei. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden:
Wie beim Gesellschaftsdiebstahl genügt zur Annahme eines Gesellschaftsraubs, daß sich der in Betracht kommende Raubgenosse (§ 12 StGB), dessen Vorsatz auf die Verwirklichung der Merkmale des Raubtatbestands gerichtet ist, auf dem Tatort oder in dessen unmittelbaren Nähe aufhält, ohne daß es erforderlich wäre, daß er auch - was hier allerdings nicht zu bezweifeln ist - unmittelbarer Täter sein muß. Eine die Raubausführung bloß fördernde Tätigkeit in der Art eines sonstigen Tatbeitrags (Beihilfe) genügt, wobei ein spontanes Einverständnis der Raubgenossen vor oder bei der Begehung der Tat ausreicht;Wie beim Gesellschaftsdiebstahl genügt zur Annahme eines Gesellschaftsraubs, daß sich der in Betracht kommende Raubgenosse (Paragraph 12, StGB), dessen Vorsatz auf die Verwirklichung der Merkmale des Raubtatbestands gerichtet ist, auf dem Tatort oder in dessen unmittelbaren Nähe aufhält, ohne daß es erforderlich wäre, daß er auch - was hier allerdings nicht zu bezweifeln ist - unmittelbarer Täter sein muß. Eine die Raubausführung bloß fördernde Tätigkeit in der Art eines sonstigen Tatbeitrags (Beihilfe) genügt, wobei ein spontanes Einverständnis der Raubgenossen vor oder bei der Begehung der Tat ausreicht;
eine verabredete Verbindung wird nicht vorausgesetzt. Mit der Bejahung des Gesellschaftsverhältnisses haben die durch eine zutreffende Rechtsbelehrung unterwiesenen Geschwornen somit einen Sachverhalt festgestellt, der rechtsrichtig dem § 143 StGB zu unterstellen ist.eine verabredete Verbindung wird nicht vorausgesetzt. Mit der Bejahung des Gesellschaftsverhältnisses haben die durch eine zutreffende Rechtsbelehrung unterwiesenen Geschwornen somit einen Sachverhalt festgestellt, der rechtsrichtig dem Paragraph 143, StGB zu unterstellen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach den § 28Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach den Paragraph 28
und (dem ersten Strafsatz des) 143 StGB
unter Anwendung des § 11 JGG. (und - faktisch - des § 41 Abs 1 Z. 4 StGB) eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. In ihrer Bemessung erachtete es als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Delikte, als mildernd hingegen (in Auswirkung auf das Militärdelikt) das Alter unter 21 Jahren, das teilweise Geständnis und den Umstand, daß der abgesondert verfolgte Mittäter der treibende Teil beim Raub war.unter Anwendung des Paragraph 11, JGG. (und - faktisch - des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. In ihrer Bemessung erachtete es als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Delikte, als mildernd hingegen (in Auswirkung auf das Militärdelikt) das Alter unter 21 Jahren, das teilweise Geständnis und den Umstand, daß der abgesondert verfolgte Mittäter der treibende Teil beim Raub war.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte, das Strafmaß herabzusetzen sowie 'die Vollziehung der Strafe und den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 43 StGB auf eine Probe aufzuschieben'. Strafbestimmend war vorliegend die Jugendstraftat, (EvBl 1964 Nr. 154, 1972 Nr. 117, SSt. XXII/21, 10 Os 136/73 u.a.), die eine Anwendung des § 11 JGG. bedingt.Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte, das Strafmaß herabzusetzen sowie 'die Vollziehung der Strafe und den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 43, StGB auf eine Probe aufzuschieben'. Strafbestimmend war vorliegend die Jugendstraftat, (EvBl 1964 Nr. 154, 1972 Nr. 117, SSt. XXII/21, 10 Os 136/73 u.a.), die eine Anwendung des Paragraph 11, JGG. bedingt.
Der führt zu einer Reduzierung der Untergrenze des ersten Strafsatzes des § 143 StGB auf zweieinhalb Jahre, die in faktischer Anwendung des § 41 Abs 1 Z. 4 StGB durch Verhängung einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe noch deutlich unterschritten wurde. Selbst unter Berücksichtigung aller von der Berufung für eine Herabsetzung des Strafmaßes ins Treffen geführten überlegungen wäre eine weitergehende Reduzierung desselben nicht vertretbar. Bleibt es aber bei diesem Strafmaß, dann wäre eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nur unter den verschärften Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB zulässig, die jedoch nicht angenommen werden können. Es fehlen schon deshalb besondere Gründe, die die Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des Berufungswerbers böten, weil seine signifikante Arbeitsscheu (S. 77 in Verbindung mit S. 212, S. 205, 206) und seine aus dem Vorstrafakt hervorgehende Verstrickung in ein kriminelles Milieu bei seinem labilen und beeinflußbaren Charakter (S. 183 in Verbindung mit S. 212) einen Rückfall als nicht unwahrscheinlich absehen lassen. Das Begehren, 'den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 43 StGB auf eine Probe auf(zu)schieben' geht schon deshalb fehl, weil eine bedingte Rechtsfolgennachsicht nur zulässig ist, wenn die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wurde (S. 44 Abs 2 StGB), was hier aber nicht zutrifft.Der führt zu einer Reduzierung der Untergrenze des ersten Strafsatzes des Paragraph 143, StGB auf zweieinhalb Jahre, die in faktischer Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StGB durch Verhängung einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe noch deutlich unterschritten wurde. Selbst unter Berücksichtigung aller von der Berufung für eine Herabsetzung des Strafmaßes ins Treffen geführten überlegungen wäre eine weitergehende Reduzierung desselben nicht vertretbar. Bleibt es aber bei diesem Strafmaß, dann wäre eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nur unter den verschärften Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB zulässig, die jedoch nicht angenommen werden können. Es fehlen schon deshalb besondere Gründe, die die Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des Berufungswerbers böten, weil seine signifikante Arbeitsscheu (S. 77 in Verbindung mit S. 212, S. 205, 206) und seine aus dem Vorstrafakt hervorgehende Verstrickung in ein kriminelles Milieu bei seinem labilen und beeinflußbaren Charakter (S. 183 in Verbindung mit S. 212) einen Rückfall als nicht unwahrscheinlich absehen lassen. Das Begehren, 'den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 43, StGB auf eine Probe auf(zu)schieben' geht schon deshalb fehl, weil eine bedingte Rechtsfolgennachsicht nur zulässig ist, wenn die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wurde (S. 44 Absatz 2, StGB), was hier aber nicht zutrifft.
Der Berufung war daher in keiner Richtung Folge zu geben.