Nach dem gesetzlichen Inhalt des Begriffs Aktenwidrigkeit (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) kann dies niemals eine Konstatierung, sondern nur die Wiedergabe von Verfahrensergebnissen sein. Folglich ist die Feststellung, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, gehandelt hat, nicht aktenwidrig. Diese den subjektiven Sachverhalt betreffende Annahme findet übrigens in der von den Tatrichtern ausdrücklich gewürdigten Verantwortung des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung, wonach für die von ihm gewährten Ausnahmen ein Bescheid der Finanzlandesdirektion nötig gewesen wäre (S. 50), zureichend Deckung. Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, daß er sich damit verantwortet habe, daß Ausnahmen der erwähnten Art zu gestatten in seinem Ermessen gelegen wären, wenn es sich um amtsbekannte Personen gehandelt habe, reißt er einzelne Teile seiner Einlassung aus dem Zusammenhang und vernachlässigt die übrigen Passagen seiner Darstellung. Darnach war seine Vorgangsweise nicht gesetzlich erlaubt und wußte er, daß für einen Ausnahmebescheid nur die Finanzlandesdirektion zuständig ist. Die Beschaffung der Ausnahmebescheide hatte der Angeklagte dem B*** sogar ausdrücklich nahegelegt (S. 50). Indem das Schöffengericht hieraus auf die Vorsatzerfordernisse des § 302 StGB. schloß, setzte es einen Akt unanfechtbarer Beweiswürdigung.Nach dem gesetzlichen Inhalt des Begriffs Aktenwidrigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) kann dies niemals eine Konstatierung, sondern nur die Wiedergabe von Verfahrensergebnissen sein. Folglich ist die Feststellung, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, gehandelt hat, nicht aktenwidrig. Diese den subjektiven Sachverhalt betreffende Annahme findet übrigens in der von den Tatrichtern ausdrücklich gewürdigten Verantwortung des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung, wonach für die von ihm gewährten Ausnahmen ein Bescheid der Finanzlandesdirektion nötig gewesen wäre (S. 50), zureichend Deckung. Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, daß er sich damit verantwortet habe, daß Ausnahmen der erwähnten Art zu gestatten in seinem Ermessen gelegen wären, wenn es sich um amtsbekannte Personen gehandelt habe, reißt er einzelne Teile seiner Einlassung aus dem Zusammenhang und vernachlässigt die übrigen Passagen seiner Darstellung. Darnach war seine Vorgangsweise nicht gesetzlich erlaubt und wußte er, daß für einen Ausnahmebescheid nur die Finanzlandesdirektion zuständig ist. Die Beschaffung der Ausnahmebescheide hatte der Angeklagte dem B*** sogar ausdrücklich nahegelegt (S. 50). Indem das Schöffengericht hieraus auf die Vorsatzerfordernisse des Paragraph 302, StGB. schloß, setzte es einen Akt unanfechtbarer Beweiswürdigung.
Die Mängelrüge verläßt sonach die gesamte urteilsmäßige Sachverhaltsgrundlage und bringt solcherart einen formellen Begründungsmangel nicht zur prozeßordnungsmäßigen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z.2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Mängelrüge verläßt sonach die gesamte urteilsmäßige Sachverhaltsgrundlage und bringt solcherart einen formellen Begründungsmangel nicht zur prozeßordnungsmäßigen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565).Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565).