Gründe:
Gerhard T***** wurde mit (Abwesenheits-)Urteil des Bezirkgerichtes Güssing vom 16.Dezember 1992, GZ U 77/92-9, des Vergehens nach § 8 Abs 1 MilStG, (richtig nur § 8) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit zu fünfundzwanzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Weil dieser Fall eintrat wurde die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug gesetzt.Gerhard T***** wurde mit (Abwesenheits-)Urteil des Bezirkgerichtes Güssing vom 16.Dezember 1992, GZ U 77/92-9, des Vergehens nach Paragraph 8, Absatz eins, MilStG, (richtig nur Paragraph 8,) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit zu fünfundzwanzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Weil dieser Fall eintrat wurde die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug gesetzt.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Vollzugsgericht vom 8. April 1994, GZ 20 BE 21/94-6, wurde er am 26.April 1994 gemäß § 46 Abs 2 StGB aus dem Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen, unter anderem auch der gegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt entlassen.Mit Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Vollzugsgericht vom 8. April 1994, GZ 20 BE 21/94-6, wurde er am 26.April 1994 gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB aus dem Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen, unter anderem auch der gegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt entlassen.
Mit (gekürzt ausgefertigtem, § 458 Abs 2 und 3 StPO) Urteil des Bezirkgerichtes Leoben vom 9.Dezember 1994, GZ 3 U 391/94-9, wurde T***** weiters des in der Probezeit am 2.Juni 1994 begangenen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO der Beschluß gefaßt, vom Widerruf (unter anderem) der zu AZ 20 BE 21/94 des Landesgerichtes Leoben gewährten bedingten Entlassung abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit (gekürzt ausgefertigtem, Paragraph 458, Absatz 2 und 3 StPO) Urteil des Bezirkgerichtes Leoben vom 9.Dezember 1994, GZ 3 U 391/94-9, wurde T***** weiters des in der Probezeit am 2.Juni 1994 begangenen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO der Beschluß gefaßt, vom Widerruf (unter anderem) der zu AZ 20 BE 21/94 des Landesgerichtes Leoben gewährten bedingten Entlassung abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
In weiterer Folge stellte das Bezirksgericht Güssing über Antrag des Bezirksanwaltes mit rechtskräftigem Beschluß vom 20.Mai 1996, GZ U 77/92-33 (mit StPO-Form BedV 7) unter Außerachtlassung der (aus der eingeholten Strafregisterauskunft ersichtlichen) Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit (und noch vor ihrem Ablauf) fest, daß "von der über" den Verurteilten "verhängten Strafe", die "bedingt nachgesehene Geldstrafe von S 10.000" endgültig nachgesehen wird. Der Beginn der Tilgungsfrist wurde mit 13.Jänner 1993 (Rechtskraft des Urteils) angegeben.