Dieser hat zwar rechtzeitig unter anderem Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 69), dieses Rechtsmittel jedoch nach Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht ausgeführt. Da Nichtigkeitsgründe auch in der Anmeldung nicht einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (§§ 285 Abs 1, 344 StPO), hätte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes gemäß §§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1, 344 StPO zurückgewiesen werden sollen; weil dies nicht geschehen ist, war nunmehr nach §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO vorzugehen, sodaß die Entscheidung über die (ausgeführte) Berufung dieses Angeklagten (ON 70) in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz fällt (§§ 285 i, 344 StPO).Dieser hat zwar rechtzeitig unter anderem Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 69), dieses Rechtsmittel jedoch nach Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht ausgeführt. Da Nichtigkeitsgründe auch in der Anmeldung nicht einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraphen 285, Absatz eins, 344, StPO), hätte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes gemäß Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, 344, StPO zurückgewiesen werden sollen; weil dies nicht geschehen ist, war nunmehr nach Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO vorzugehen, sodaß die Entscheidung über die (ausgeführte) Berufung dieses Angeklagten (ON 70) in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz fällt (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Zu den Rechtsmitteln des Angeklagten
Arnold H*****:
Die von diesem Angeklagten erhobene, auf die Z 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die von diesem Angeklagten erhobene, auf die Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Sie wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages "auf Abhaltung eines Lokalaugenscheines zur Verifizierung" und zwar "im Hinblick auf die heutigen in mehreren Punkten widersprüchliche Zeugenaussage des Bernhard K***** und im Hinblick auf die sehr detailliert von ihm vorgenommene Schilderung seines Beobachtungspunktes der in Rede stehenden Bedrohung (durch den gesondert verfolgten Bernhard K***** und den Angeklagten Arnold H***** mit einer an ihn weitergereichten spitzen Schere) zum Beweis dafür, daß der Zeuge K***** die geschilderte Beobachtung tatsächlich nicht machen konnte".
Der Antrag verfiel zu Recht der Abweisung, weil er auf die Durchführung eines Erkundungsbeweises über die Verläßlichkeit der Zeugin Theresia R***** (die angab, daß nach Maßgabe der Annäherung an das Fenster Sicht auf den Tatort bestand - S 240/II) und jene des Zeugen (und gesondert verfolgten) Bernhard K***** (der ebenfalls eine Sichtmöglichkeit behauptete, seinen genauen Standpunkt zu den jeweiligen Beobachtungszeiten aber nicht bezeichnen konnte) hinausläuft, der jedoch unzulässig ist.
Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 344 StPO), sodaß auch über die Berufung dieses Angeklagten, die zudem als Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluß anzusehen ist (§ 498 Abs 3 StPO), gemäß §§ 285 i, 344 StPO das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat.Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d, 344 StPO), sodaß auch über die Berufung dieses Angeklagten, die zudem als Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluß anzusehen ist (Paragraph 498, Absatz 3, StPO), gemäß Paragraphen 285, i, 344 StPO das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich beider Angeklagten auf die bezogene Gesetzesstelle.