Diese Rüge ist begründet:
Der Tatbestand der Sachbeschädigung nach dem § 125Der Tatbestand der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125
StGB erfordert in objektiver Beziehung das Zerstören, Beschädigen, Verunstalten oder Unbrauchbarmachen einer fremden Sache; die Verwirklichung der inneren Tatseite verlangt vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) ausreicht. Allein die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung, die Angeklagten A, C und D hätten die in Rede stehenden Streckenbezeichnungstafeln aus den Fenstern geworfen, läßt die für den Schuldspruch nach dem § 125 StGB entscheidende Frage, ob die Tafeln hiebei tatsächlich zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht wurden - wobei eine Beschädigung im Sinne der Bewirkung einer nicht ganz unerheblichen, ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigenden Veränderung zu verstehen ist - und ob dieser Erfolg vom zumindest bedingten Vorsatz der Täter erfaßt war, völlig offen. Dieser Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO bewirkende Feststellungsmangel macht die Aufhebung des den Angeklagten A betreffenden Schuldspruchs unvermeidbar. Gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO ist aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmen, daß derselbe zur Aufhebung seines Schuldspruchs führende materielle Nichtigkeitsgrund in gleicher Weise auch den zu Punkt II/4.) des Urteilssatzes angeführten Schuldsprüchen der Mitangeklagten Walter C und Horst D wegen Vergehens der Sachbeschädigung durch Hinauswerfen mehrerer Fahrtrichtungsanzeiger (Streckenbezeichnungstafeln) aus den Waggonfenstern anhaftet, sodaß aus diesem Grund das erstgerichtliche Urteil auch in diesen von den beiden vorgenannten Mitangeklagten unbekämpft gebliebenen Schuldsprüchen zu Punkt II/4.) und demzufolge auch in den sie betreffenden Strafaussprüchen aufzuheben war.StGB erfordert in objektiver Beziehung das Zerstören, Beschädigen, Verunstalten oder Unbrauchbarmachen einer fremden Sache; die Verwirklichung der inneren Tatseite verlangt vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) ausreicht. Allein die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung, die Angeklagten A, C und D hätten die in Rede stehenden Streckenbezeichnungstafeln aus den Fenstern geworfen, läßt die für den Schuldspruch nach dem Paragraph 125, StGB entscheidende Frage, ob die Tafeln hiebei tatsächlich zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht wurden - wobei eine Beschädigung im Sinne der Bewirkung einer nicht ganz unerheblichen, ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigenden Veränderung zu verstehen ist - und ob dieser Erfolg vom zumindest bedingten Vorsatz der Täter erfaßt war, völlig offen. Dieser Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkende Feststellungsmangel macht die Aufhebung des den Angeklagten A betreffenden Schuldspruchs unvermeidbar. Gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO ist aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmen, daß derselbe zur Aufhebung seines Schuldspruchs führende materielle Nichtigkeitsgrund in gleicher Weise auch den zu Punkt II/4.) des Urteilssatzes angeführten Schuldsprüchen der Mitangeklagten Walter C und Horst D wegen Vergehens der Sachbeschädigung durch Hinauswerfen mehrerer Fahrtrichtungsanzeiger (Streckenbezeichnungstafeln) aus den Waggonfenstern anhaftet, sodaß aus diesem Grund das erstgerichtliche Urteil auch in diesen von den beiden vorgenannten Mitangeklagten unbekämpft gebliebenen Schuldsprüchen zu Punkt II/4.) und demzufolge auch in den sie betreffenden Strafaussprüchen aufzuheben war.
II/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christoph B:
Auch der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christoph B kommt Berechtigung zu. Denn die Feststellung des Erstgerichtes, er habe zwei Glühbirnen aus der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr funktionierenden Deckenbeleuchtung des Stadtbahnwaggons geschraubt, reicht - wie dieser Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - zur rechtlichen Annahme einer Sachbeschädigung im Sinne des § 125 StGB nicht aus, weil dadurch weder die Fassung noch die Glühbirnen selbst zerstört, beschädigt oder unbrauchbar wurden. Der frühere Zustand hätte durch ein bloßes, keine Kosten verursachendes und auch keinen besonderen Aufwand an Mühe erforderndes Einschrauben der Glühbirnen wieder hergestellt werden können, sodaß in einem bloßen Herausschrauben von Glühbirnen ein Unbrauchbarmachen im Sinne des § 125 StGB und demnach eine Sachbeschädigung (noch) nicht erblickt werden kann.Auch der auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christoph B kommt Berechtigung zu. Denn die Feststellung des Erstgerichtes, er habe zwei Glühbirnen aus der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr funktionierenden Deckenbeleuchtung des Stadtbahnwaggons geschraubt, reicht - wie dieser Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - zur rechtlichen Annahme einer Sachbeschädigung im Sinne des Paragraph 125, StGB nicht aus, weil dadurch weder die Fassung noch die Glühbirnen selbst zerstört, beschädigt oder unbrauchbar wurden. Der frühere Zustand hätte durch ein bloßes, keine Kosten verursachendes und auch keinen besonderen Aufwand an Mühe erforderndes Einschrauben der Glühbirnen wieder hergestellt werden können, sodaß in einem bloßen Herausschrauben von Glühbirnen ein Unbrauchbarmachen im Sinne des Paragraph 125, StGB und demnach eine Sachbeschädigung (noch) nicht erblickt werden kann.
Im Gegensatz zu den Mitangeklagten Andreas E und Günther F, die ausdrücklich zugaben (vgl. Bd. I, S. 162, 174, ON 9 und 14 sowie Bd. II, S. 311 und 313 d.Im Gegensatz zu den Mitangeklagten Andreas E und Günther F, die ausdrücklich zugaben vergleiche Bd. römisch eins, S. 162, 174, ON 9 und 14 sowie Bd. römisch zwei, S. 311 und 313 d.
A), die von ihnen aus der Deckenbeleuchtung entfernten Glühbirnen während der Fahrt aus dem Stadtbahnzug geworfen zu haben (womit notwendigerweise ein Zersplittern und somit ein Zerstören der Glühbirnen verbunden war), verantwortete sich der Angeklagte B ausdrücklich dahin, die beiden von ihm herausgeschraubten Glühbirnen einem neben ihm (im Waggon) stehenden unbekannten Fahrgast weitergegeben, jedoch nicht darauf geachtet zu haben, was dieser damit gemacht habe (Bd. I, S. 158, 311 a und Bd. II, S. 310 d. A). Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen konnten allerdings die aus den Waggons des gegenständlichen Stadtbahnzuges fehlenden Glühbirnen nicht mehr aufgefunden werden (Bd. I, S. 56, 77, 98, 101 d. A). Außer den zur Annahme des objektiven Tatbildes der Sachbeschädigung erforderlichen Feststellungen fehlt vor allem aber auch eine solche zur subjektiven Tatseite; denn dieses Delikt könnte dem Angeklagten B - allenfalls in der Erscheinungsform des Versuchs - nur dann angelastet werden, wenn er bei seinem Tatverhalten (Herausschrauben und Weitergabe der Glühbirnen an eine andere Person) von dem - zumindest bedingten - Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) geleitet gewesen wäre, daß (auch) diese Glühbirnen aus dem Waggon geworfen und somit zerstört werden sollten. Die dargelegten, gleichfalls Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO bewirkenden Feststellungsmängel führen demnach auch zu einer Aufhebung des Schuldspruches des Angeklagten B zu Punkt II/1.) des Urteilssatzes.A), die von ihnen aus der Deckenbeleuchtung entfernten Glühbirnen während der Fahrt aus dem Stadtbahnzug geworfen zu haben (womit notwendigerweise ein Zersplittern und somit ein Zerstören der Glühbirnen verbunden war), verantwortete sich der Angeklagte B ausdrücklich dahin, die beiden von ihm herausgeschraubten Glühbirnen einem neben ihm (im Waggon) stehenden unbekannten Fahrgast weitergegeben, jedoch nicht darauf geachtet zu haben, was dieser damit gemacht habe (Bd. römisch eins, S. 158, 311 a und Bd. römisch zwei, S. 310 d. A). Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen konnten allerdings die aus den Waggons des gegenständlichen Stadtbahnzuges fehlenden Glühbirnen nicht mehr aufgefunden werden (Bd. römisch eins, S. 56, 77, 98, 101 d. A). Außer den zur Annahme des objektiven Tatbildes der Sachbeschädigung erforderlichen Feststellungen fehlt vor allem aber auch eine solche zur subjektiven Tatseite; denn dieses Delikt könnte dem Angeklagten B - allenfalls in der Erscheinungsform des Versuchs - nur dann angelastet werden, wenn er bei seinem Tatverhalten (Herausschrauben und Weitergabe der Glühbirnen an eine andere Person) von dem - zumindest bedingten - Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) geleitet gewesen wäre, daß (auch) diese Glühbirnen aus dem Waggon geworfen und somit zerstört werden sollten. Die dargelegten, gleichfalls Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkenden Feststellungsmängel führen demnach auch zu einer Aufhebung des Schuldspruches des Angeklagten B zu Punkt II/1.) des Urteilssatzes.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.