Gründe:
Josef F*** wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. schuldig erkannt. Er hat am 6. und 27.Februar 1986 der damals 70-jährigen Viktoria K*** unter zahlreichen Täuschungsmanövern (zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, mit K*** die Lebensgemeinschaft aufnehmen bzw. sie heiraten zu wollen, eine größere Pensionsnachzahlung zu erwarten) 320.000 S herausgelockt.Josef F*** wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. schuldig erkannt. Er hat am 6. und 27.Februar 1986 der damals 70-jährigen Viktoria K*** unter zahlreichen Täuschungsmanövern (zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, mit K*** die Lebensgemeinschaft aufnehmen bzw. sie heiraten zu wollen, eine größere Pensionsnachzahlung zu erwarten) 320.000 S herausgelockt.
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 StPO. geltend. Die über ihn nach § 147 Abs. 3 StGB. verhängte Freiheitsstrafe bekämpft er mit Berufung.Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO. geltend. Die über ihn nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. verhängte Freiheitsstrafe bekämpft er mit Berufung.
I. römisch eins.
Mit seinem Rechtsmittel verbindet Josef F*** den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu dessen Ausführung: Das Urteil wurde dem Verteidiger am 31.Oktober 1986 zugestellt (Rückschein S. 3 h), die Rechtsmittelschrift wurde erst am 15.November 1986 zur Post gegeben (ON. 33 S. 195). Der Antrag ist berechtigt, weil die fristgerechte Postaufgabe der Rechtsmittelausführungen auf Grund eines einmaligen, bedauerlichen Versehens einer sonst sehr gewissenhaften Kanzleiangestellten des Verteidigers unterblieb. Sie hat das betreffende, zur Postaufgabe übernommene Schriftstück auf den Boden ihres Personenkraftwagens fallen lassen und dort übersehen. Dies bestätigen die Zeugenaussagen des Verteidigers Dr. Z*** und der betroffenen Kanzleiangestellten (ON 40, 41).
Damit lag die ohne des Angeklagten oder seines Verteidigers Verschulden eingetretene Versäumung der Frist in einem unabwendbaren Umstand. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird, über den Wortlaut des § 364 Abs. 1 StPO. hinausgehend, auch wider die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels erteilt. Da die versäumte Prozeßhandlung gleichzeitig mit dem Restitutionsantrag angebracht wurde, übrigens die Rechtsmittelausführung schon früher vorlag (§ 364 Abs. 1 Z. 3 StPO.), waren die Wiedereinsetzung zu gewähren und zugleich der die Nichtigkeitsbeschwerde zurückweisende Beschluß des Erstgerichts (ON. 34) aufzuheben.Damit lag die ohne des Angeklagten oder seines Verteidigers Verschulden eingetretene Versäumung der Frist in einem unabwendbaren Umstand. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird, über den Wortlaut des Paragraph 364, Absatz eins, StPO. hinausgehend, auch wider die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels erteilt. Da die versäumte Prozeßhandlung gleichzeitig mit dem Restitutionsantrag angebracht wurde, übrigens die Rechtsmittelausführung schon früher vorlag (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.), waren die Wiedereinsetzung zu gewähren und zugleich der die Nichtigkeitsbeschwerde zurückweisende Beschluß des Erstgerichts (ON. 34) aufzuheben.
II. römisch zwei.
Zu einer Verfahrensrüge (Z. 4) ist der Angeklagte nicht berechtigt, weil weder er noch sein Verteidiger während der Hauptverhandlung einen Antrag gestellt hat, ein solcher daher auch nicht der Ablehnung verfallen konnte und dies alles - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht durch die bloße Aufzählung von Beweismitteln im Anklageeinspruch substituiert werden kann. Im übrigen ist - entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen - das Oberlandesgericht in seiner Einspruchsentscheidung gar nicht auf das in der Beschwerde bezogene Beweismittel eingegangen (siehe S. 57, 142).Zu einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist der Angeklagte nicht berechtigt, weil weder er noch sein Verteidiger während der Hauptverhandlung einen Antrag gestellt hat, ein solcher daher auch nicht der Ablehnung verfallen konnte und dies alles - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht durch die bloße Aufzählung von Beweismitteln im Anklageeinspruch substituiert werden kann. Im übrigen ist - entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen - das Oberlandesgericht in seiner Einspruchsentscheidung gar nicht auf das in der Beschwerde bezogene Beweismittel eingegangen (siehe S. 57, 142).
Zur Erholung des Angeklagten wurde die Hauptverhandlung unterbrochen (§ 273 StPO.). Daß darnach der Angeklagte der Verhandlung nicht weiter beiwohnen hätte können (§ 275 StPO.), wurde im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch sonst unter Beweis zu stellen gesucht (Z. 4).Zur Erholung des Angeklagten wurde die Hauptverhandlung unterbrochen (Paragraph 273, StPO.). Daß darnach der Angeklagte der Verhandlung nicht weiter beiwohnen hätte können (Paragraph 275, StPO.), wurde im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch sonst unter Beweis zu stellen gesucht (Ziffer 4,).