Die auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die die Abweisung eines Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie moniert, ist schon aus formellen Gründen nicht im Recht.Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die die Abweisung eines Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie moniert, ist schon aus formellen Gründen nicht im Recht.
In der (später wiederholten) Hauptverhandlung vom 20.April 1994 hatte die Verteidigerin des Angeklagten einen (vorher) schriftlich gestellten Antrag "auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychiatrie aufrecht erhalten" (S 181/II), der vom Schwurgerichtshof abgelehnt wurde, weil keine Bedenken gegen ein bereits bestehendes Gutachten dieser Art bestanden und solche im Sinn des § 126 StPO nicht vorlagen. Am 30.Juni 1995, also nach Ablauf der Frist des § 276 a StPO von zwei Monaten, wurde die Hauptverhandlung neu durchgeführt. In dieser Hauptverhandlung wurde dieser Antrag nicht mehr gestellt (ON 88).In der (später wiederholten) Hauptverhandlung vom 20.April 1994 hatte die Verteidigerin des Angeklagten einen (vorher) schriftlich gestellten Antrag "auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychiatrie aufrecht erhalten" (S 181/II), der vom Schwurgerichtshof abgelehnt wurde, weil keine Bedenken gegen ein bereits bestehendes Gutachten dieser Art bestanden und solche im Sinn des Paragraph 126, StPO nicht vorlagen. Am 30.Juni 1995, also nach Ablauf der Frist des Paragraph 276, a StPO von zwei Monaten, wurde die Hauptverhandlung neu durchgeführt. In dieser Hauptverhandlung wurde dieser Antrag nicht mehr gestellt (ON 88).
Die Geltendmachung des von der Beschwerde behaupteten Nichtigkeitsgrundes setzt formell voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden wurde. Auf einen Antrag, der vor der Hauptverhandlung zwar überreicht, in dieser aber nicht wiederholt wurde, kann der Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 4 E 1; vgl dort auch § 345 Z 5 E 29 zum mit Ausnahme des zweiten Wortes kongruent formulierten Nichtigkeitsgrund für das geschworenengerichtliche Verfahren).Die Geltendmachung des von der Beschwerde behaupteten Nichtigkeitsgrundes setzt formell voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden wurde. Auf einen Antrag, der vor der Hauptverhandlung zwar überreicht, in dieser aber nicht wiederholt wurde, kann der Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1; vergleiche dort auch Paragraph 345, Ziffer 5, E 29 zum mit Ausnahme des zweiten Wortes kongruent formulierten Nichtigkeitsgrund für das geschworenengerichtliche Verfahren).
Der Beweisantrag, von dem die Beschwerde ausgeht, wurde in der Hauptverhandlung vom 20.April 1995 gestellt. Da aber nach der Vertagung dieser Hauptverhandlung mehr als zwei Monate (§ 276 a StPO) verstrichen waren, hätte der Antrag, in der zur Urteilsfällung führenden Hauptverhandlung erneuert werden müssen, um Grundlage für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund sein zu können (Mayerhofer/Rieder aaO § 276 a E 6).Der Beweisantrag, von dem die Beschwerde ausgeht, wurde in der Hauptverhandlung vom 20.April 1995 gestellt. Da aber nach der Vertagung dieser Hauptverhandlung mehr als zwei Monate (Paragraph 276, a StPO) verstrichen waren, hätte der Antrag, in der zur Urteilsfällung führenden Hauptverhandlung erneuert werden müssen, um Grundlage für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund sein zu können (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 276, a E 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344; 285 d Abs 1 Z 2 StPO), weshalb über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344,; 285 d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), weshalb über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).