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Entscheidung 13 Os 185/95×

Entscheidung 13 Os 185/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os185/95

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roman H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter und dritter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roman H***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30.Juni 1995, GZ 30 h römisch fünf r 425/95-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Freisprüche von Mitangeklagten enthaltenden, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden) Urteil wurde Roman H***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach Paragraphen 142, (ergänze: Absatz eins,), 143 zweiter und dritter Fall und 15 StGB (I/A) sowie der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (I/B), der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, (ergänze: Absatz eins,) StGB (I/C) sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Ihm wird angelastet, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mit Gewalt gegen Personen und unter jeweiliger Verwendung eines Fixiermessers am 28.Juli 1994 einer Frau (die er durch einen Stich in die Leber schwer verletzte, Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in einer Tiefgarage Bargeld (400 S und 20 DM) sowie eine Telefonwertkarte geraubt und am selben Tag dies bei einem Taxifahrer (den er eine Schnittwunde am rechten Ellenbogen zufügte) versucht (I/A) sowie am 14. Juni 1994 einer anderen Person in einer Hauseinfahrt 2.500 S und Lottoscheine im Wert von 900 S weggenommen (I/B) und die ihm beim Diebstahl zugekommene Geldbörse durch Verschenken an einen Freund dem Opfer des Diebstahls dauernd entzogen und dieses dadurch geschädigt zu haben (I/C). Des weiteren wurde er schuldig erkannt, eine Bankomatkarte mit Scheckfunktion und eine Clubkarte, die ihm beim gelungenen Raub zugekommen waren und über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt zu haben, wobei sein Vorsatz auf die Verhinderung des Gebrauches dieser Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes gerichtet war (römisch zwei).

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die die Abweisung eines Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie moniert, ist schon aus formellen Gründen nicht im Recht.

In der (später wiederholten) Hauptverhandlung vom 20.April 1994 hatte die Verteidigerin des Angeklagten einen (vorher) schriftlich gestellten Antrag "auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychiatrie aufrecht erhalten" (S 181/II), der vom Schwurgerichtshof abgelehnt wurde, weil keine Bedenken gegen ein bereits bestehendes Gutachten dieser Art bestanden und solche im Sinn des Paragraph 126, StPO nicht vorlagen. Am 30.Juni 1995, also nach Ablauf der Frist des Paragraph 276, a StPO von zwei Monaten, wurde die Hauptverhandlung neu durchgeführt. In dieser Hauptverhandlung wurde dieser Antrag nicht mehr gestellt (ON 88).

Die Geltendmachung des von der Beschwerde behaupteten Nichtigkeitsgrundes setzt formell voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden wurde. Auf einen Antrag, der vor der Hauptverhandlung zwar überreicht, in dieser aber nicht wiederholt wurde, kann der Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1; vergleiche dort auch Paragraph 345, Ziffer 5, E 29 zum mit Ausnahme des zweiten Wortes kongruent formulierten Nichtigkeitsgrund für das geschworenengerichtliche Verfahren).

Der Beweisantrag, von dem die Beschwerde ausgeht, wurde in der Hauptverhandlung vom 20.April 1995 gestellt. Da aber nach der Vertagung dieser Hauptverhandlung mehr als zwei Monate (Paragraph 276, a StPO) verstrichen waren, hätte der Antrag, in der zur Urteilsfällung führenden Hauptverhandlung erneuert werden müssen, um Grundlage für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund sein zu können (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 276, a E 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344,; 285 d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), weshalb über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E41060 13D01855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00185.95.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19951220_OGH0002_0130OS00185_9500000_000