Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) beruht die im Urteil getroffene Feststellung, wonach der Angeklagte eine Alarmauslösung und ein bewusstes Hinauszögern der Geldübergabe durch die Bankangestellte vermutete, weshalb er die Tatausführung abbrach, um das Risiko, bei weiterem Zuwarten gestellt zu werden, nicht zu erhöhen (US 5), keineswegs auf einer nur offenbar unzureichenden Begründung. Die Tatrichter bezogen sich eingehend auf das von einer Zeugin berichtete Auskundschaften der Bankfiliale durch den Angeklagten in der Zeit vor dem Überfall, die Mitnahme eines Plastiksacks, seine (auch) diesbezüglich als unglaubwürdig beurteilte Verantwortung und die „Tatumstände", insbesondere das längere Hantieren der Bankangestellten an der Kassa, die sich auch bei wiederholten Eingaben über die Computertastatur nicht öffnete (US 5), und gelangten auf dieser Basis zu ihrer Überzeugung von der beim Angeklagten vorgelegenen Annahme geschwundener Realisierungsmöglichkeit, was unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0098671).Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) beruht die im Urteil getroffene Feststellung, wonach der Angeklagte eine Alarmauslösung und ein bewusstes Hinauszögern der Geldübergabe durch die Bankangestellte vermutete, weshalb er die Tatausführung abbrach, um das Risiko, bei weiterem Zuwarten gestellt zu werden, nicht zu erhöhen (US 5), keineswegs auf einer nur offenbar unzureichenden Begründung. Die Tatrichter bezogen sich eingehend auf das von einer Zeugin berichtete Auskundschaften der Bankfiliale durch den Angeklagten in der Zeit vor dem Überfall, die Mitnahme eines Plastiksacks, seine (auch) diesbezüglich als unglaubwürdig beurteilte Verantwortung und die „Tatumstände", insbesondere das längere Hantieren der Bankangestellten an der Kassa, die sich auch bei wiederholten Eingaben über die Computertastatur nicht öffnete (US 5), und gelangten auf dieser Basis zu ihrer Überzeugung von der beim Angeklagten vorgelegenen Annahme geschwundener Realisierungsmöglichkeit, was unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist vergleiche RIS-Justiz RS0098671).
Indem sich der Angeklagte weiters auf den „gesamten Akteninhalt" bezieht, um seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe lediglich deshalb von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, weil ihm die Geldübergabe zu lang gedauert habe, macht er keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 geltend (vgl zB Fabrizy StPO10 § 281 Rz 41 ff; ausführlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391-469). Der in der Beschwerde herangezogene Grundsatz „in dubio pro reo" (Zweifelsgrundsatz) ist nicht Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 (RIS-Justiz RS0102162). Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) erwähnt zwar auch die im Urteil getroffenen Feststellungen über die Motivation des Angeklagten zur Tataufgabe, knüpft aber den Vergleich mit dem vom Erstgericht zur Anwendung gebrachten materiellen Recht nicht an den konstatierten Sachverhalt, sondern an Erwägungen, wonach sich für ihn daraus „kein hinreichender Umstand" ergebe, durch den er an einer weiteren Tatausführung gehindert worden wäre, und legt zudem nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb stets ein wirkliches „Hindernis an einer Tatvollendung" erforderlich sein soll, um die von § 16 StGB für strafbefreienden Rücktritt vom Versuch vorausgesetzte Freiwilligkeit auszuschließen. Von einer (bloß) „allgemeinen Angst" des Angeklagten, bei der Tatausführung ertappt zu werden, gingen die Tatrichter entgegen der Beschwerde gerade nicht aus, vielmehr von der Konstatierung seiner konkreten Befürchtung, die von ihm bedrohte Bankangestellte habe Alarm ausgelöst und zögere die Geldübergabe bewusst hinaus, sodass er das steigende Risiko annahm, durch weiteres Zuwarten gestellt zu werden (US 5; s übrigens RIS-Justiz RS0089966; Leukauf/Steininger, Komm3 § 16 Rz 4).Indem sich der Angeklagte weiters auf den „gesamten Akteninhalt" bezieht, um seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe lediglich deshalb von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, weil ihm die Geldübergabe zu lang gedauert habe, macht er keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, geltend vergleiche zB Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 41 ff; ausführlich Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391-469). Der in der Beschwerde herangezogene Grundsatz „in dubio pro reo" (Zweifelsgrundsatz) ist nicht Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, (RIS-Justiz RS0102162). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) erwähnt zwar auch die im Urteil getroffenen Feststellungen über die Motivation des Angeklagten zur Tataufgabe, knüpft aber den Vergleich mit dem vom Erstgericht zur Anwendung gebrachten materiellen Recht nicht an den konstatierten Sachverhalt, sondern an Erwägungen, wonach sich für ihn daraus „kein hinreichender Umstand" ergebe, durch den er an einer weiteren Tatausführung gehindert worden wäre, und legt zudem nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb stets ein wirkliches „Hindernis an einer Tatvollendung" erforderlich sein soll, um die von Paragraph 16, StGB für strafbefreienden Rücktritt vom Versuch vorausgesetzte Freiwilligkeit auszuschließen. Von einer (bloß) „allgemeinen Angst" des Angeklagten, bei der Tatausführung ertappt zu werden, gingen die Tatrichter entgegen der Beschwerde gerade nicht aus, vielmehr von der Konstatierung seiner konkreten Befürchtung, die von ihm bedrohte Bankangestellte habe Alarm ausgelöst und zögere die Geldübergabe bewusst hinaus, sodass er das steigende Risiko annahm, durch weiteres Zuwarten gestellt zu werden (US 5; s übrigens RIS-Justiz RS0089966; Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 16, Rz 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.