Der Schuldspruch steht bezüglich des Tatzeitraums vom 16.Februar bis 30. April 1978 und vom 29.November bis 4.Dezember 1979 mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. macht sich schuldig, wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre; seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.Des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB. macht sich schuldig, wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre; seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
Alfred A hat während des im Schuldspruch bezeichneten Tatzeitraums vom 16.Februar bis zum 7.April 1978
eine über ihn mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 15.Februar 1978, GZ. 19 U 53/78-29, wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB.eine über ihn mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 15.Februar 1978, GZ. 19 U 53/78-29, wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB.
verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe und im Anschluß daran bis 17. April 1978 eine über ihn vom Strafbezirksgericht Wien zu AZ. 17 U 1219/76 mit Urteil vom 19.Oktober 1976 verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen verbüßt. Außerdem hat er sich zum Verfahren AZ. 19 U 156/79 des Jugendgerichtshofs Wien nicht erst seit 4.Dezember 1979, sondern bereits seit 29. November 1979 in Haft befunden.
Zufolge dieser Anhaltungen kann dem Alfred A, der nach der Aktenlage über kein Vermögen verfügt, weder für die Haftzeit vom 16.Februar bis zum 17.April 1978
und einen ihm nach Haftentlassung zwecks Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zuzubilligenden Resozialisierungszeitraum bis 30. April 1978, noch für die Dauer der neuerlichen Haft vom 29. November bis zum 4.Dezember 1979
eine Unterhaltspflichtverletzung angelastet werden; dies schon mangels des objektiven Tatbestands (RiZ. 1976 S. 47 ff., LSK. 1979/169). Der auf die Zeitabschnitte vom 16.Februar bis zum 30. April 1978 und vom 29.November bis zum 4.Dezember 1979 bezogene Schuldspruch ist darum nichtig (§§ 468 Abs. 1 Z. 4, 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.), sodaß diesbezüglich gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. mit einem Freispruch vorgegangen werden mußte.eine Unterhaltspflichtverletzung angelastet werden; dies schon mangels des objektiven Tatbestands (RiZ. 1976 S. 47 ff., LSK. 1979/169). Der auf die Zeitabschnitte vom 16.Februar bis zum 30. April 1978 und vom 29.November bis zum 4.Dezember 1979 bezogene Schuldspruch ist darum nichtig (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.), sodaß diesbezüglich gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. mit einem Freispruch vorgegangen werden mußte.
Bei der Neubemessung der Strafe für den aufrecht gebliebenen Schuldspruch konnte von den vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen ausgegangen werden. Der Wegfall zweier relativ kurzer Zeiträume der Unterhaltspflichtverletzung hat kein solches Gewicht, daß von der vom Erstgericht ohnehin maßvoll verhängten Strafe abgegangen werden müßte.