Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130, zweiter Fall, StGB und des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 16.Dezember 1982, GZ. 13 Os 186/82-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130,, zweiter Fall, StGB und des Vergehens der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 16.Dezember 1982, GZ. 13 Os 186/82-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags war also die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafermäßigung verlangt.
Das Erstgericht verhängte gemäß § 28, 130 (zweiter Strafsatz) StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, wogegen es als mildernd das Alter unter 21 Jahren in Betracht zog.Das Erstgericht verhängte gemäß Paragraph 28, 130, (zweiter Strafsatz) StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, wogegen es als mildernd das Alter unter 21 Jahren in Betracht zog.