Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist die Generalprokuratur im Recht:
Zunächst verstößt die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Hernals gegen § 494 a Abs 8 aF (Abs 7 nF) StPO, wonach unverzüglich, somit gleich nach der Beschlußfassung und ohne Rücksicht auf den Eintritt der Rechtskraft (EvBl 1989/64; 12 Os 131,132/90 uva), das Landesgericht von der Probezeitverlängerung zu verständigen gewesen wäre.Zunächst verstößt die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Hernals gegen Paragraph 494, a Absatz 8, aF (Absatz 7, nF) StPO, wonach unverzüglich, somit gleich nach der Beschlußfassung und ohne Rücksicht auf den Eintritt der Rechtskraft (EvBl 1989/64; 12 Os 131,132/90 uva), das Landesgericht von der Probezeitverlängerung zu verständigen gewesen wäre.
Diese Säumnis des Bezirksgerichtes Hernals hatte eine Verletzung des § 48 Abs 3 StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bei seiner Beschlußfassung vom 15.März 1994 zur Folge. Die gesetzliche Voraussetzung für die endgültige Strafnachsicht nämlich, daß die Probezeit schon abgelaufen ist, lag - obgleich für das Landesgericht nicht erkennbar - zum Zeitpunkt der Beschlußfassung infolge rechtswirksamer, wenn auch noch nicht rechtskräftiger Probezeitverlängerung (SSt 56/18, EvBl 1989/64) durch das Bezirksgericht Hernals nicht vor.Diese Säumnis des Bezirksgerichtes Hernals hatte eine Verletzung des Paragraph 48, Absatz 3, StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bei seiner Beschlußfassung vom 15.März 1994 zur Folge. Die gesetzliche Voraussetzung für die endgültige Strafnachsicht nämlich, daß die Probezeit schon abgelaufen ist, lag - obgleich für das Landesgericht nicht erkennbar - zum Zeitpunkt der Beschlußfassung infolge rechtswirksamer, wenn auch noch nicht rechtskräftiger Probezeitverlängerung (SSt 56/18, EvBl 1989/64) durch das Bezirksgericht Hernals nicht vor.
§ 4 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 StRegG zuwider verständigte auch das Landesgericht für Strafsachen Wien die Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) von seinem damals noch nicht rechtskräftigen (siehe § 498 Abs 1 StPO) Beschluß auf endgültige Strafnachsicht.Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StRegG zuwider verständigte auch das Landesgericht für Strafsachen Wien die Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) von seinem damals noch nicht rechtskräftigen (siehe Paragraph 498, Absatz eins, StPO) Beschluß auf endgültige Strafnachsicht.
Diese Gesetzesverletzungen waren festzustellen.
Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über die endgültige Strafnachsicht ist rechtswirksam und zum Nachteil des Verurteilten (weil die Staatsanwaltschaft dagegen keine Beschwerde erhoben hat) jetzt nicht mehr abänderbar. Er macht die - an sich gesetzmäßige - Probezeitverlängerung gegenstandslos (14 Os 117,118/90; 13 Os 3, 4/91 uam).
Davon ist das Strafregisteramt durch das Landesgericht für Strafsachen Wien in Kenntnis zu setzen (vgl 14 Os 12, 13/93).Davon ist das Strafregisteramt durch das Landesgericht für Strafsachen Wien in Kenntnis zu setzen vergleiche 14 Os 12, 13/93).