Die Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit ihren getrennt ausgeführten, auf die Z 5 und 5 a (Christine W*****) bzw Z 5, 5 a und 10 (Ewald P*****) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.Die Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit ihren getrennt ausgeführten, auf die Ziffer 5 und 5 a (Christine W*****) bzw Ziffer 5, 5, a und 10 (Ewald P*****) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Christine
W*****:
Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5) eine relevante Aktenwidrigkeit auf: Das Erstgericht führt zur Begründung des Hehlereivorsatzes der Angeklagten W***** u.a. aus, sie habe sich (ebenso wie der Angeklagte P*****) schuldig bekannt, gewußt zu haben, daß die verwerteten Gegenstände aus strafbaren Handlungen stammen (US 10). Dies steht jedoch im Widerspruch mit der Aktenlage, weil die Angeklagte demgegenüber mehrmals, teilweise auch über direkte Frage des Vorsitzenden erklärte, nicht gewußt zu haben, daß die Sachen aus strafbaren Handlungen bzw Diebstählen stammen (S 153 unten, 159, 182 unten). Diese unrichtige Wiedergabe der Verantwortung der Angeklagten die zugleich Grundlage für entscheidungswesentliche Tatsachen ist, muß zur Aufhebung des Urteils führen, zumal dieses auch keine Ausführungen über einen allfälligen (bedingten) Vorsatz der Beschwerdeführerin in Ansehung irgend einer der in § 164 StGB genannten strafbaren Handlungen enthält.Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine relevante Aktenwidrigkeit auf: Das Erstgericht führt zur Begründung des Hehlereivorsatzes der Angeklagten W***** u.a. aus, sie habe sich (ebenso wie der Angeklagte P*****) schuldig bekannt, gewußt zu haben, daß die verwerteten Gegenstände aus strafbaren Handlungen stammen (US 10). Dies steht jedoch im Widerspruch mit der Aktenlage, weil die Angeklagte demgegenüber mehrmals, teilweise auch über direkte Frage des Vorsitzenden erklärte, nicht gewußt zu haben, daß die Sachen aus strafbaren Handlungen bzw Diebstählen stammen (S 153 unten, 159, 182 unten). Diese unrichtige Wiedergabe der Verantwortung der Angeklagten die zugleich Grundlage für entscheidungswesentliche Tatsachen ist, muß zur Aufhebung des Urteils führen, zumal dieses auch keine Ausführungen über einen allfälligen (bedingten) Vorsatz der Beschwerdeführerin in Ansehung irgend einer der in Paragraph 164, StGB genannten strafbaren Handlungen enthält.
Zufolge der schon hiedurch erforderlichen Kassation des Schuldspruches (samt Strafausspruch) bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die sonstigen Beschwerdeausführungen (Z 5 bzw Z 5 a).Zufolge der schon hiedurch erforderlichen Kassation des Schuldspruches (samt Strafausspruch) bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die sonstigen Beschwerdeausführungen (Ziffer 5, bzw Ziffer 5, a).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Ewald P*****:
Zu Unrecht bekämpft die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung der Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB als nicht ausreichend begründet. Die mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Gründe nehmen nämlich ausdrücklich Bezug auf die im Tenor genannten gestohlenen Gegenstände, von denen bereits ein Teil (1.000 US-Dollar und 20.000 S Bargeld) den Wert von 25.000 S übersteigt. Insoweit liegt ein Begründungsmangel daher nicht vor.Zu Unrecht bekämpft die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellung der Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB als nicht ausreichend begründet. Die mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Gründe nehmen nämlich ausdrücklich Bezug auf die im Tenor genannten gestohlenen Gegenstände, von denen bereits ein Teil (1.000 US-Dollar und 20.000 S Bargeld) den Wert von 25.000 S übersteigt. Insoweit liegt ein Begründungsmangel daher nicht vor.
Hingegen macht die Mängelrüge zutreffend eine unzureichende Begründung der diesem Angeklagten angelasteten Kenntnis von der Herkunft des verhehlten Gutes aus durch Einbruch qualifizierten Diebstählen (§ 164 Abs 4 zweiter Satz StGB) und der gewerbsmäßigen Tatbegehung sowohl des Einbruchsdiebstahles als auch der Hehlerei (§ 130 zweiter Satz zweiter Fall, § 164 Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB) geltend.Hingegen macht die Mängelrüge zutreffend eine unzureichende Begründung der diesem Angeklagten angelasteten Kenntnis von der Herkunft des verhehlten Gutes aus durch Einbruch qualifizierten Diebstählen (Paragraph 164, Absatz 4, zweiter Satz StGB) und der gewerbsmäßigen Tatbegehung sowohl des Einbruchsdiebstahles als auch der Hehlerei (Paragraph 130, zweiter Satz zweiter Fall, Paragraph 164, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall StGB) geltend.
Daß der Angeklagte zugestanden hat, aus den Verwertungserlösen ca 3.000 S erhalten zu haben und er bei Nichtannahme der ihm vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitsstellen damit rechnen mußte, in Hinkunft keine Notstandshilfe mehr zu erhalten, kann nämlich allein nicht als ausreichender Grund für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Hehlerei und in weiterer Folge eines Einbruchsdiebstahls angesehen werden, zumal es dem Beschwerdeführer zu den Tatzeiten noch freistand, die Streichung der Notstandshilfe und somit eine allfällige Notlage durch Arbeitsannahme hintanzuhalten. Der Schluß, die Hehlereien und in deren Folge der Diebstahl seien in der Absicht vorgenommen worden, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme (als Ersatz für die allenfalls wegfallende Notstandshilfe) zu verschaffen, ist daher zwar nicht geradezu denkunmöglich, aber doch so weit hergeholt, daß der logische Zusammenhang kaum noch zu erkennen ist.
Das gleiche gilt für die Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft des Diebsgutes aus Einbruchsdiebstählen. Die bloß engen persönlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten Ewald P***** und dem abgesondert verfolgten Robin L***** allein lassen, ohne Hinzutreten zusätzlich dafür sprechender Argumente noch keinen logischen Schluß zu, der Angeklagte hätte (mit zumindest bedingtem Vorsatz), die inkriminierte Kenntnis hinsichtlich der einbruchsqualifizierten Herkunft konkret verhehlten Sachen besessen.
Diese Begründungsmängel zwingen daher das angefochtene Urteil auch in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Ewald P***** im aufgezeigten Umfange aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen; im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Ewald P***** als unberechtigt zurückzuweisen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die den Strafausspruch kassierenden Entscheidungen zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.