Weder die Vorgangsweise des Landesgerichts für Strafsachen Wien bei der Einhebung der in Rede stehenden Geld- und Wertersatzstrafen sowie bei der Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafen noch die in den zuletzt zitierten Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien vertretene Rechtsansicht entsprechen dem Gesetz.
Von beiden Gerichten wurde übersehen, daß die Verjährung der Vollstreckbarkeit für Finanzvergehen im Finanzstrafgesetz gesondert geregelt ist und die §§ 59 und 60 StGB. auf die hier ausgesprochenen Strafen gar nicht zur Anwendung kommen; das Finanzstrafgesetz ist das speziellere und Par 32 FinStrG. i.d.F.d. Nov. ` 75 auch das spätere Gesetz (lex specialis et posterior). Gemäß § 32 Abs. 1 FinStrG. in der Fassung der FinStrG-Novelle 1975, BGBl. Nr. 335 - ebenso wie laut der bis zum Ablauf des 31.Dezember 1975 geltenden, im übrigen für die Angeklagten in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstigeren Bestimmung des § 55 Abs. 9 FinStrG. a.F. (Art. VII § 2 Abs. 1Von beiden Gerichten wurde übersehen, daß die Verjährung der Vollstreckbarkeit für Finanzvergehen im Finanzstrafgesetz gesondert geregelt ist und die Paragraphen 59 und 60 StGB. auf die hier ausgesprochenen Strafen gar nicht zur Anwendung kommen; das Finanzstrafgesetz ist das speziellere und Par 32 FinStrG. i.d.F.d. Nov. ` 75 auch das spätere Gesetz (lex specialis et posterior). Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, FinStrG. in der Fassung der FinStrG-Novelle 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 335 - ebenso wie laut der bis zum Ablauf des 31.Dezember 1975 geltenden, im übrigen für die Angeklagten in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstigeren Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 9, FinStrG. a.F. (Artikel römisch sieben, Paragraph 2, Absatz eins
FinStrG-Nov. 1975) - beträgt die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit bei Finanzvergehen fünf Jahre. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Wird gegen den Bestraften in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe wegen eines Finanzvergehens erkannt, so tritt Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe erloschen ist (§ 32 Abs. 2 FinStrG.). In die Verjährungfrist nicht eingerechnet werden gemäß § 32 Abs. 3 FinStrG. die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder im Fall einer bedingten Entlassung (lit. a), Zeiten, für die dem Bestraften ein Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes gewährt worden ist (lit. b), Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist (lit. c) und Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehaltenFinStrG-Nov. 1975) - beträgt die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit bei Finanzvergehen fünf Jahre. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Wird gegen den Bestraften in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe wegen eines Finanzvergehens erkannt, so tritt Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe erloschen ist (Paragraph 32, Absatz 2, FinStrG.). In die Verjährungfrist nicht eingerechnet werden gemäß Paragraph 32, Absatz 3, FinStrG. die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder im Fall einer bedingten Entlassung (Litera a,), Zeiten, für die dem Bestraften ein Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes gewährt worden ist (Litera b,), Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist (Litera c,) und Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten
hat (lit. d).hat (Litera d,).
Die Rechtskraft des Straferkenntnisses ist bei H, G, Peter B, Leopoldine B, C, E, D und F mit 18.Dezember 1975 eingetreten. Am folgenden Tag begann die fünfjährige Verjährungsfrist für die Vollstreckbarkeit der über die Angeklagten Peter B, C, H, D, E, F und G verhängten Geldstrafen und Wertersätze zu laufen (vgl. LSK. 1975/51). Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafen hat die Verjährungsfrist für die Geldstrafen und Wertersätze nicht verlängert; denn im Gegensatz zu § 59 Abs. 4 StGB., wonach sich, wenn gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen erkannt worden ist, die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen und Maßnahmen nach jener von ihnen richtet, für welche die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist, enthält das die Vollstreckungsverjährung (gleich allen anderen, in ihm normierten Einrichtungen des materiellen Rechts) eigenständig regelnde Finanzstrafgesetz keine Bestimmung, wonach bei Verurteilungen wegen Finanzvergehen die Vollstreckbarkeit mehrerer zugleich verhängter Strafen nur gemeinsam verjähren könnte. Es kann daher für jede der nebeneinander verhängten Strafen die Vollstreckungsverjährung gesondert laufen und die Unvollziehbarkeit der einen Strafe früher eintreten als die der anderen (in diesem Sinn Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm. zum FinStrG., Anm. 4 zu § 32).Die Rechtskraft des Straferkenntnisses ist bei H, G, Peter B, Leopoldine B, C, E, D und F mit 18.Dezember 1975 eingetreten. Am folgenden Tag begann die fünfjährige Verjährungsfrist für die Vollstreckbarkeit der über die Angeklagten Peter B, C, H, D, E, F und G verhängten Geldstrafen und Wertersätze zu laufen vergleiche LSK. 1975/51). Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafen hat die Verjährungsfrist für die Geldstrafen und Wertersätze nicht verlängert; denn im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 4, StGB., wonach sich, wenn gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen erkannt worden ist, die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen und Maßnahmen nach jener von ihnen richtet, für welche die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist, enthält das die Vollstreckungsverjährung (gleich allen anderen, in ihm normierten Einrichtungen des materiellen Rechts) eigenständig regelnde Finanzstrafgesetz keine Bestimmung, wonach bei Verurteilungen wegen Finanzvergehen die Vollstreckbarkeit mehrerer zugleich verhängter Strafen nur gemeinsam verjähren könnte. Es kann daher für jede der nebeneinander verhängten Strafen die Vollstreckungsverjährung gesondert laufen und die Unvollziehbarkeit der einen Strafe früher eintreten als die der anderen (in diesem Sinn Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm. zum FinStrG., Anmerkung 4 zu Paragraph 32,).
Bei Prüfung der Vollstreckbarkeit der ausgesprochenen Geldstrafen und Wertersätze hätten daher die für die bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen festgesetzten Probezeiten in die Verjährungsfrist eingerechnet werden müssen;
eine Hemmung des Fristablaufs ist durch diese Probezeiten, wie oben dargetan, nicht eingetreten (Leopoldine B war zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden). Ein Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und des Wertersatzes ist innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist lediglich dem Arduino E gewährt worden. Vor der Entscheidung über die Einhebung der Geldstrafen und Wertersätze hätte das Gericht prüfen müssen, ob und inwieweit bei den einzelnen Verurteilten das Ende der Verjährungsfrist etwa (wie bei Maximilian A) durch eine behördliche Anhaltung oder (wie bei dem nach der Aktenlage dauernd in Deutschland ansässigen Hans Henryk I und allenfalls bei dem angeblich in Saudiarabien weilenden Erwin G) durch einen Aufenthalt im Ausland oder aber durch eine neuerliche Verurteilung wegen eines Finanzvergehens (§ 32 Abs. 2 FinStrG.) hinausgeschoben worden ist.eine Hemmung des Fristablaufs ist durch diese Probezeiten, wie oben dargetan, nicht eingetreten (Leopoldine B war zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden). Ein Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und des Wertersatzes ist innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist lediglich dem Arduino E gewährt worden. Vor der Entscheidung über die Einhebung der Geldstrafen und Wertersätze hätte das Gericht prüfen müssen, ob und inwieweit bei den einzelnen Verurteilten das Ende der Verjährungsfrist etwa (wie bei Maximilian A) durch eine behördliche Anhaltung oder (wie bei dem nach der Aktenlage dauernd in Deutschland ansässigen Hans Henryk römisch eins und allenfalls bei dem angeblich in Saudiarabien weilenden Erwin G) durch einen Aufenthalt im Ausland oder aber durch eine neuerliche Verurteilung wegen eines Finanzvergehens (Paragraph 32, Absatz 2, FinStrG.) hinausgeschoben worden ist.
Die ohne eine solche Prüfung am 14.Jänner 1982 verfügte Einhebung der noch ausständigen restlichen Geldstrafen und Wertersätze bei den Verurteilten Leopoldine B, Peter B, Norbert C, Karl D, Arduino E, Leo F und Erwin G sowie des Wertersatzes bei Heinrich H, der sodann am 22.Februar 1983 angeordnete Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen an Peter B, Karl D, Arduino E und Leo F, die Ausschreibung des Erwin G zum Vollzug einer solchen Ersatzfreiheitsstrafe und der darauffolgende tatsächliche Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe an Karl D, ferner der den Antrag des Peter B auf Rücknahme der Strafantrittsaufforderung abweisende Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.Mai 1983 und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27.Juli 1983, soweit darin eine Maßnahme gemäß Par 15 StPO. unter Hinweis auf § 59 Abs. 4 StGB. abgelehnt worden ist, stehen daher mit dem Gesetz nicht in Einklang. Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur nach § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde gemäß § 292 StPO. spruchgemäß zu erkennen.Die ohne eine solche Prüfung am 14.Jänner 1982 verfügte Einhebung der noch ausständigen restlichen Geldstrafen und Wertersätze bei den Verurteilten Leopoldine B, Peter B, Norbert C, Karl D, Arduino E, Leo F und Erwin G sowie des Wertersatzes bei Heinrich H, der sodann am 22.Februar 1983 angeordnete Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen an Peter B, Karl D, Arduino E und Leo F, die Ausschreibung des Erwin G zum Vollzug einer solchen Ersatzfreiheitsstrafe und der darauffolgende tatsächliche Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe an Karl D, ferner der den Antrag des Peter B auf Rücknahme der Strafantrittsaufforderung abweisende Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.Mai 1983 und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27.Juli 1983, soweit darin eine Maßnahme gemäß Par 15 StPO. unter Hinweis auf Paragraph 59, Absatz 4, StGB. abgelehnt worden ist, stehen daher mit dem Gesetz nicht in Einklang. Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 292, StPO. spruchgemäß zu erkennen.