Die aus Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zeigt (aus Z 9 lit a) einen Feststellungsmangel zum Schädigungsvorsatz auf.Die aus Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zeigt (aus Ziffer 9, Litera a,) einen Feststellungsmangel zum Schädigungsvorsatz auf.
Die Annahme der Tatrichter, Peter V***** sei sich bei Aufnahme der Darlehen seiner Zahlungsunfähigkeit (US 8, 11, 17 und 19) bewußt gewesen, reicht hiefür wegen der Haftung Dris M***** - wobei das Wissen des Angeklagten darum widersprüchlich dargestellt wird (US 9f und 18) - und der Rückzahlungsverpflichtung der I*****-GesmbH nicht aus (vgl US 9 f, 13 bis 15, 18 und 22 f; Kienapfel BT II3 § 146 Rz 241 und die dort umfassend zitierte Judikatur).Die Annahme der Tatrichter, Peter V***** sei sich bei Aufnahme der Darlehen seiner Zahlungsunfähigkeit (US 8, 11, 17 und 19) bewußt gewesen, reicht hiefür wegen der Haftung Dris M***** - wobei das Wissen des Angeklagten darum widersprüchlich dargestellt wird (US 9f und 18) - und der Rückzahlungsverpflichtung der I*****-GesmbH nicht aus vergleiche US 9 f, 13 bis 15, 18 und 22 f; Kienapfel BT II3 Paragraph 146, Rz 241 und die dort umfassend zitierte Judikatur).
Dies wird daraus deutlich, daß im Spruch (US 2) und dem Schlußteil der Urteilsgründe (US 24) als Tatopfer nur die bezeichnete Bank festgestellt wird, während nach einem anderen Teil der Gründe (US 22ff), eben wegen dieser Haftungsübernahme oder Rückzahlungsverpflichtung die Bank nicht das Betrugsopfer war. Soferne das Erstgericht wahldeutige Feststellungen (Mayerhofer StPO4 § 260 ENr 65ff) in Erwägung zog (US 22) hätte es zu beiden Varianten zur Gänze entsprechender Feststellungen (samt Begründung) bedurft.Dies wird daraus deutlich, daß im Spruch (US 2) und dem Schlußteil der Urteilsgründe (US 24) als Tatopfer nur die bezeichnete Bank festgestellt wird, während nach einem anderen Teil der Gründe (US 22ff), eben wegen dieser Haftungsübernahme oder Rückzahlungsverpflichtung die Bank nicht das Betrugsopfer war. Soferne das Erstgericht wahldeutige Feststellungen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, ENr 65ff) in Erwägung zog (US 22) hätte es zu beiden Varianten zur Gänze entsprechender Feststellungen (samt Begründung) bedurft.
Bleibt anzumerken, daß sämtliche in der Verfahrensrüge (Z 4) angesprochenen Beweise eines entsprechenden Vorbringens über ihre Tauglichkeit, die angestrebte Aufklärung zu erbringen, entbehrten (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 83) und daher zu Recht abgewiesen wurden.Bleibt anzumerken, daß sämtliche in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) angesprochenen Beweise eines entsprechenden Vorbringens über ihre Tauglichkeit, die angestrebte Aufklärung zu erbringen, entbehrten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 83) und daher zu Recht abgewiesen wurden.
Aufgrund des dargelegten Feststellungsmangels ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (§ 285 e StPO).Aufgrund des dargelegten Feststellungsmangels ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (Paragraph 285, e StPO).