Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Naser E***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Oktober 1998, GZ 6 c Vr 1319/98-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Naser E***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Oktober 1998, GZ 6 c römisch fünf r 1319/98-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Nach dem schon im ersten Rechtsgang (= Aufhebung nur in der Annahme
gewerbsmäßiger Begehung samt Unterstellung nach § 28 Abs 3 SMG = 13
Os 101/98) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Naser E***** nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG (ON 45 des Vr-Aktes) hat dieser in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmachte, in Verkehr gesetzt, und zwar:Os 101/98) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Naser E***** nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (ON 45 des Vr-Aktes) hat dieser in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmachte, in Verkehr gesetzt, und zwar:
1. zwischen Anfang September 1997 und Mitte Oktober 1997 ca 100 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von ca 40 % durch Übergabe an den abgesondert verfolgten Mükremin Ö*****;
2. zwischen Mitte Oktober 1997 und dem 9.November 1997 ca 600 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von ca 40 % durch Verkauf an unbekannte Abnehmer;
3. Ende Oktober 1997 ca 8 bis 10 kg Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von 9 % durch Übergabe an den abgesondert verfolgten Mükremin Ö*****.
Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen, Urteil wurde erneut gewerbsmäßige Begehung angenommen und die Tat abermals (auch) der Qualifikation des § 28 Abs 3 SMG unterstellt.Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen, Urteil wurde erneut gewerbsmäßige Begehung angenommen und die Tat abermals (auch) der Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 3, SMG unterstellt.
Die aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Mängelrüge (Z 5) wird nur unzulässig unter Hinweis auf die
vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des
E***** die Überzeugungskraft einzelner beweiswürdigender Erwägungen
unter Vernachlässigung anderer in Zweifel gezogen. Der Umstand, daß
letztlich ungeklärt blieb, wohin die Erlöse aus den Suchtgiftgeschäften des Angeklagten in "Millionenhöhe" (so die Nichtigkeitsbeschwerde) geflossen sind, steht nicht im Widerspruch zu der gewerbsmäßiger Tatbegehung zugrundeliegenden Absicht.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die Feststellung, wonach der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch das Inverkehrsetzen jeweils großer Mengen Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die Feststellung, wonach der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch das Inverkehrsetzen jeweils großer Mengen Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00187.98.0127.000
Dokumentnummer
JJT_19990127_OGH0002_0130OS00187_9800000_000