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Entscheidung 13 Os 187/98×

Entscheidung 13 Os 187/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os187/98

Entscheidungsdatum

27.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Naser E***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Oktober 1998, GZ 6 c römisch fünf r 1319/98-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Nach dem schon im ersten Rechtsgang (= Aufhebung nur in der Annahme

gewerbsmäßiger Begehung samt Unterstellung nach § 28 Abs 3 SMG = 13

Os 101/98) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Naser E***** nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (ON 45 des Vr-Aktes) hat dieser in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmachte, in Verkehr gesetzt, und zwar:

1. zwischen Anfang September 1997 und Mitte Oktober 1997 ca 100 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von ca 40 % durch Übergabe an den abgesondert verfolgten Mükremin Ö*****;

2. zwischen Mitte Oktober 1997 und dem 9.November 1997 ca 600 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von ca 40 % durch Verkauf an unbekannte Abnehmer;

3. Ende Oktober 1997 ca 8 bis 10 kg Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von 9 % durch Übergabe an den abgesondert verfolgten Mükremin Ö*****.

Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen, Urteil wurde erneut gewerbsmäßige Begehung angenommen und die Tat abermals (auch) der Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 3, SMG unterstellt.

Die aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Mängelrüge (Z 5) wird nur unzulässig unter Hinweis auf die

vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des

E***** die Überzeugungskraft einzelner beweiswürdigender Erwägungen

unter Vernachlässigung anderer in Zweifel gezogen. Der Umstand, daß

letztlich ungeklärt blieb, wohin die Erlöse aus den Suchtgiftgeschäften des Angeklagten in "Millionenhöhe" (so die Nichtigkeitsbeschwerde) geflossen sind, steht nicht im Widerspruch zu der gewerbsmäßiger Tatbegehung zugrundeliegenden Absicht.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die Feststellung, wonach der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch das Inverkehrsetzen jeweils großer Mengen Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E53208 13D01878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00187.98.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19990127_OGH0002_0130OS00187_9800000_000