Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt insofern Berechtigung zu, als der Beschwerdeführer zur subjektiven Tatseite Feststellungs- und Begründungsmängel geltend macht; diese Urteilsmängel betreffen in gleicher Weise den Angeklagten Franz C.
Auszugehen ist davon, daß ein im Tatzeitpunkt durch ein entsprechendes Guthaben gedeckter Barscheck - zum Unterschied zu unausgefüllten Scheckformularen (vgl. LSK. 1977/98) - als selbständiger Wertträger (und Wertpapier) an sich ein taugliches Diebstahlsobjekt (LSK. 1975/121) bildet, und zwar (was der Beschwerdeführer verkennt) unabhängig davon, ob nun der Dieb im konkreten Fall nach geschehener Wegnahme des Schecks dessen alsbaldige Verwertung, insbesonders durch Präsentation bei einem Bank- oder Kreditinstitut beabsichtigte, und ob eine solche Verwertung nach Lage des Falls überhaupt erfolgversprechend war. Vollendet ist auch hiebei der Diebstahl, sobald die Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt haben und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr die faktische Macht hat, über die Sache zu verfügen, wie dies regelmäßig im Fall ihrer Verbringung aus den Räumlichkeiten oder dem sonstigen örtlichen Machtbereich des Bestohlenen zutrifft (LSK. 1977/9 u.a.).Auszugehen ist davon, daß ein im Tatzeitpunkt durch ein entsprechendes Guthaben gedeckter Barscheck - zum Unterschied zu unausgefüllten Scheckformularen vergleiche LSK. 1977/98) - als selbständiger Wertträger (und Wertpapier) an sich ein taugliches Diebstahlsobjekt (LSK. 1975/121) bildet, und zwar (was der Beschwerdeführer verkennt) unabhängig davon, ob nun der Dieb im konkreten Fall nach geschehener Wegnahme des Schecks dessen alsbaldige Verwertung, insbesonders durch Präsentation bei einem Bank- oder Kreditinstitut beabsichtigte, und ob eine solche Verwertung nach Lage des Falls überhaupt erfolgversprechend war. Vollendet ist auch hiebei der Diebstahl, sobald die Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt haben und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr die faktische Macht hat, über die Sache zu verfügen, wie dies regelmäßig im Fall ihrer Verbringung aus den Räumlichkeiten oder dem sonstigen örtlichen Machtbereich des Bestohlenen zutrifft (LSK. 1977/9 u.a.).
Grundsätzlich vermag auch eine von den Tätern nach Sachwegnahme getroffene, selektierende Auswahl (nur) einzelner Beutestücke an einem im Zeitpunkt der Entziehung aller Sachen vorhandenen globalen Diebstahlsvorsatz, einschließlich Bereicherungstendenz, und damit an der einheitlichen rechtlichen Beurteilung der Tat als Diebstahl aller entzogener Sachen nichts zu ändern (LSK. 1976/12). Anders liegt der Fall hingegen, wenn ein solcher - globaler - Entschluß der Täter zur diebischen Wegnahme sämtlicher zunächst an sich genommener Sachen, bezogen auf den Zeitpunkt der Sachwegnahme, nicht festgestellt werden kann.
In solchen Fällen läßt das Strafgesetzbuch die Möglichkeit einer Aufspaltung der Tathandlung in einen vom Bereicherungsvorsatz der Täter getragenen diebischen Zugriff auf einzelne Beutestücke im Sinn der § 127 ff. StGB (vorliegend trifft dies jedenfalls auf den Bargeldbetrag und die Ringe zu) und in einen bloß zur dauernden Sachentziehung nach dem § 135 StGB führenden Zugriff auf weitere, von den Tätern in der Folge preisgegebene oder vernichtete Gegenstände aus der Beute (etwa auf ein die eigentliche Diebsbeute enthaltendes Behältnis - vgl. LSK. 1976/109 u.a.) zu; unter Umständen kann im Fall der Vernichtung oder Beschädigung von Urkunden, welche die Täter beim Zusammenraffen der Diebsbeute zunächst gleichfalls an sich nahmen, eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 229 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. LSK. 1978/367).In solchen Fällen läßt das Strafgesetzbuch die Möglichkeit einer Aufspaltung der Tathandlung in einen vom Bereicherungsvorsatz der Täter getragenen diebischen Zugriff auf einzelne Beutestücke im Sinn der Paragraph 127, ff. StGB (vorliegend trifft dies jedenfalls auf den Bargeldbetrag und die Ringe zu) und in einen bloß zur dauernden Sachentziehung nach dem Paragraph 135, StGB führenden Zugriff auf weitere, von den Tätern in der Folge preisgegebene oder vernichtete Gegenstände aus der Beute (etwa auf ein die eigentliche Diebsbeute enthaltendes Behältnis - vergleiche LSK. 1976/109 u.a.) zu; unter Umständen kann im Fall der Vernichtung oder Beschädigung von Urkunden, welche die Täter beim Zusammenraffen der Diebsbeute zunächst gleichfalls an sich nahmen, eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 229, Absatz eins, StGB in Betracht kommen vergleiche LSK. 1978/367).
Ob bzw. welche dieser - rechtlichen - Möglichkeiten im Anlaßfall (: Faktum A a III 1 des Urteilssatzes) hinsichtlich des Barschecks über 21.022 S und der von den Tätern gleichfalls weggeworfenen Tasche der Christine D vorliegend in Betracht kommen, kann wegen des Fehlens diesbezüglicher (zureichend begründeter) Urteilsfeststellungen über den genauen Ablauf des Tatherganges und, vor allem, zur subjektiven Tatseite der Angeklagten A und C derzeit nicht verläßlich beurteilt werden, zumal die - hier zur subjektiven Tatseite allein vorliegende - bloße Wiedergabe der verba legalia des § 127 StGB im Urteilsspruch nicht eine zureichende Feststellung über einen im Sinn des § 127 StGB erforderlichen Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz beinhaltet (Sst 46/78).Ob bzw. welche dieser - rechtlichen - Möglichkeiten im Anlaßfall (: Faktum A a römisch drei 1 des Urteilssatzes) hinsichtlich des Barschecks über 21.022 S und der von den Tätern gleichfalls weggeworfenen Tasche der Christine D vorliegend in Betracht kommen, kann wegen des Fehlens diesbezüglicher (zureichend begründeter) Urteilsfeststellungen über den genauen Ablauf des Tatherganges und, vor allem, zur subjektiven Tatseite der Angeklagten A und C derzeit nicht verläßlich beurteilt werden, zumal die - hier zur subjektiven Tatseite allein vorliegende - bloße Wiedergabe der verba legalia des Paragraph 127, StGB im Urteilsspruch nicht eine zureichende Feststellung über einen im Sinn des Paragraph 127, StGB erforderlichen Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz beinhaltet (Sst 46/78).
Das vom Angeklagten Roland A, ohne Widerspruch zu den Angaben der Zeugin Christine D, vorgebrachte einvernehmliche und prompte Wegwerfen des (vorher von ihm zerrissenen) Barschecks, weiters des Scheckheftes und der Tasche noch in Tatortnähe (s. Bd. II, S. 171 ff., 209; 206 ff. und 239 d.A.), sowie die von Roland A hiefür angegebene Motivation (Bd. II, S. 174 unten d.A.) bildeten jedenfalls im Sinn des § 270 Abs. 2 Z. 5Das vom Angeklagten Roland A, ohne Widerspruch zu den Angaben der Zeugin Christine D, vorgebrachte einvernehmliche und prompte Wegwerfen des (vorher von ihm zerrissenen) Barschecks, weiters des Scheckheftes und der Tasche noch in Tatortnähe (s. Bd. römisch zwei, S. 171 ff., 209; 206 ff. und 239 d.A.), sowie die von Roland A hiefür angegebene Motivation (Bd. römisch zwei, S. 174 unten d.A.) bildeten jedenfalls im Sinn des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5
StPO erörterungsbedürftige Indizien dafür, daß die Angeklagten A und C die diebische Wegnahme derartiger Gegenstände nicht in ihren Vorsatz einbezogen haben könnten und daher diesfalls nicht mit dem erforderlichen Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz im Sinn des Tatbestandes des Diebstahls, möglicherweise aber (hinsichtlich der Tasche) mit einem auf dauernde Sachentziehung gerichteten Vorsatz gehandelt haben.
Diese dem Ersturteil mithin zur inneren Tatseite anhaftenden - vom Angeklagten Roland A gerügten -
Feststellungs- und Begründungsmängel lassen nach dem Gesagten eine abschließende rechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Sachwegnahmen nicht zu und machen eine teilweise Verfahrenserneuerung erforderlich.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu erkennen.