Indes: eine zusammenfassende Anführung der Beweismittel ist dem Gericht vom Gesetz nicht untersagt, wenn diese - was selbst von der Beschwerde nicht behauptet wird - einander nicht widersprechen (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, § 270 StPO Nr. 75, 76). Die gerüge Mangelhaftigkeit liegt demnach insoweit nicht vor. Mit seiner (sachlich richtig den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend machenden) Rechtsrüge strebt der Beschwerdeführer die strafrechtliche Beurteilung des ihm als das Verbrechen des Betruges nach den § 146, 147 Abs. 3, 148,Indes: eine zusammenfassende Anführung der Beweismittel ist dem Gericht vom Gesetz nicht untersagt, wenn diese - was selbst von der Beschwerde nicht behauptet wird - einander nicht widersprechen (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Paragraph 270, StPO Nr. 75, 76). Die gerüge Mangelhaftigkeit liegt demnach insoweit nicht vor. Mit seiner (sachlich richtig den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend machenden) Rechtsrüge strebt der Beschwerdeführer die strafrechtliche Beurteilung des ihm als das Verbrechen des Betruges nach den Paragraph 146, 147, Absatz 3, 148,,
1. Deliktsfall, StGB angelasteten Verhaltens als das Vergehen der fahrlässigen Krida nach dem § 159 StGB an; er bringt hiezu vor, das Erstgericht habe zur inneren Tatseite eine schon im Tatzeitpunkt auf die Herbeiführung des Betrugserfolges gerichtete Absicht des Angeklagten nicht festgestellt.1. Deliktsfall, StGB angelasteten Verhaltens als das Vergehen der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, StGB an; er bringt hiezu vor, das Erstgericht habe zur inneren Tatseite eine schon im Tatzeitpunkt auf die Herbeiführung des Betrugserfolges gerichtete Absicht des Angeklagten nicht festgestellt.
Der Beschwerde kommt hierin teilweise Berechtigung zu. Der Tatbestand des Betruges nach dem § 146 StGB verlangt auf der subjektiven Tatseite ein Handeln mit (zumindest bedingtem) Vorsatz, der sich sowohl auf die Täuschung als auch auf die Vermögensschädigung und (als Korrelat hiezu) die unrechtmäßige Bereicherung erstrecken muß.Der Beschwerde kommt hierin teilweise Berechtigung zu. Der Tatbestand des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB verlangt auf der subjektiven Tatseite ein Handeln mit (zumindest bedingtem) Vorsatz, der sich sowohl auf die Täuschung als auch auf die Vermögensschädigung und (als Korrelat hiezu) die unrechtmäßige Bereicherung erstrecken muß.
Das Erstgericht hat nun in den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt, daß der Angeklagte trotz Verschuldung und Fehlens ausreichender Barmittel im Juli 1976 in Baden unter Anmietung eines Geschäftslokales die Firma 'B-Studio Handels-Ges.m.b.H. Silber- und Geschenkboutique Interieur' gründete und in der Zeit vom September bis Dezember 1976 bei fünf verschiedenen Firmen Waren im Wert von rund 133.000 S bestellte (und bezog), den Kaufpreis hiefür trotz Gewährung eines längeren Zahlungszieles aber bis auf eine einmalige Teilzahlung in Höhe von 18.847,70 S ausnahmslos schuldig blieb. Nach den weiteren Urteilsannahmen hat er dabei von Anfang an gewußt, daß er die vereinbarten Zahlungsziele nicht werde einhalten können, die hohe Wahrscheinlichkeit, wieder in Zahlungsstockung und schließlich in überschuldung zu geraten, in Rechnung gestellt und sich - trotz seiner einschlägigen gerichtlichen Erfahrungen - in dem offenkundigen Bestreben, um jeden Preis Kaufmann sein zu wollen, von seinen Geschäften dennoch nicht abhalten lassen, bei welchen er seine Geschäftspartner über seine wahre finanzielle Lage täuschte, um sich zu bereichern und seinen Lebensstandard halten zu können, wobei er durchaus in Kauf nahm, daß seine Lieferanten an ihrem Vermögen geschädigt werden (Seiten 369, 370, 372).
In diesen Urteilsannahmen kommt allerdings die - für den vom Erstgericht erkennbar herangezogenen bedingten Vorsatz notwendige - Komponente des 'Sichabfindens' (§ 5 Abs. 1., zweiter Halbsatz, StGB) in der (dazu in Beziehung zu setzenden) Urteilsannahme ' ... in Kauf genommen, daß seine Lieferanten an ihrem Vermögen geschädigt werden ...' (S. 373) nicht zweifelsfrei zum Ausdruck. Einer solchen Formulierung ist nämlich Aussagekraft nur dahin zuzubilligen, daß sich der Betreffende der (nahen) Möglichkeit eines Schadenseintrittes bewußt war. Dies reicht aber zur Bejahung vorsätzlichen Handelns nicht aus. Denn der Umstand, daß der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes ernst nimmt (= als naheliegend ansieht), kann gleichermaßen Ausgangspunkt für (bedingt) vorsätzliches wie für (bewußt) fahrlässiges Handeln sein. Diese beiden Schuldformen unterscheiden sich erst in der Fortsetzung des Willensbildungsprozesses dadurch, daß der Täter im einen Fall sich dennoch zur Tat entschließt, weil er einen das Tatbild verwirklichenden Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist, im anderen Fall aber im - wenn auch leichtfertigen -In diesen Urteilsannahmen kommt allerdings die - für den vom Erstgericht erkennbar herangezogenen bedingten Vorsatz notwendige - Komponente des 'Sichabfindens' (Paragraph 5, Absatz eins,, zweiter Halbsatz, StGB) in der (dazu in Beziehung zu setzenden) Urteilsannahme ' ... in Kauf genommen, daß seine Lieferanten an ihrem Vermögen geschädigt werden ...' (S. 373) nicht zweifelsfrei zum Ausdruck. Einer solchen Formulierung ist nämlich Aussagekraft nur dahin zuzubilligen, daß sich der Betreffende der (nahen) Möglichkeit eines Schadenseintrittes bewußt war. Dies reicht aber zur Bejahung vorsätzlichen Handelns nicht aus. Denn der Umstand, daß der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes ernst nimmt (= als naheliegend ansieht), kann gleichermaßen Ausgangspunkt für (bedingt) vorsätzliches wie für (bewußt) fahrlässiges Handeln sein. Diese beiden Schuldformen unterscheiden sich erst in der Fortsetzung des Willensbildungsprozesses dadurch, daß der Täter im einen Fall sich dennoch zur Tat entschließt, weil er einen das Tatbild verwirklichenden Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist, im anderen Fall aber im - wenn auch leichtfertigen -
Vertrauen darauf handelt, den verpönten Erfolg nicht herbeizuführen (vgl. EvBl. 1975/192 = SSt. 46/8 u.a.). Zu einer eindeutigen Aussage über diesen Umstand war das Gericht umsomehr gehalten, als es dem Angeklagten das Bestreben zubilligte, Kaufmann zu sein, d.h. als solcher zu arbeiten.Vertrauen darauf handelt, den verpönten Erfolg nicht herbeizuführen vergleiche EvBl. 1975/192 = SSt. 46/8 u.a.). Zu einer eindeutigen Aussage über diesen Umstand war das Gericht umsomehr gehalten, als es dem Angeklagten das Bestreben zubilligte, Kaufmann zu sein, d.h. als solcher zu arbeiten.
Somit hat das Erstgericht zu den Schuldspruchsfakten II/2) bis 6) in subjektiver Hinsicht nur unzureichende Feststellungen getroffen, die die Subsumtion der dem Angeklagten angelasteten Tat unter den Tatbestand des § 146Somit hat das Erstgericht zu den Schuldspruchsfakten II/2) bis 6) in subjektiver Hinsicht nur unzureichende Feststellungen getroffen, die die Subsumtion der dem Angeklagten angelasteten Tat unter den Tatbestand des Paragraph 146
StGB nicht zu decken vermögen. Dieser Feststellungsmangel macht das Urteil im betroffenen Umfang nichtig im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO Anders hingegen die - gesonderte - Urteilsbegründung zu dem von den übrigen Betrugsfakten II/2) bis 6) des Urteilssatzes zeitlich getrennten Schuldspruchsfaktum II/1), wozu das Erstgericht ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe (schon) zur Zeit der Bestellung der elektrischen Heftmaschine (S. 366) den tatbildmäßigen Erfolg, das heißt die Schädigung der Lieferfirma, in seiner damaligen (finanziellen) Lage ernstlich für möglich gehalten und sich damit (auch) abgefunden (S. 367 unten). Mit ihrem Vorbringen, der Angeklagte habe auch in diesem Fall im Tatzeitpunkt nicht mit 'Betrugsabsicht' (gemeint: Schädigungsvorsatz) gehandelt, geht die Beschwerde nicht von den gegenteiligen Urteilsannahmen aus und ist demnach nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt.StGB nicht zu decken vermögen. Dieser Feststellungsmangel macht das Urteil im betroffenen Umfang nichtig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO Anders hingegen die - gesonderte - Urteilsbegründung zu dem von den übrigen Betrugsfakten II/2) bis 6) des Urteilssatzes zeitlich getrennten Schuldspruchsfaktum II/1), wozu das Erstgericht ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe (schon) zur Zeit der Bestellung der elektrischen Heftmaschine (S. 366) den tatbildmäßigen Erfolg, das heißt die Schädigung der Lieferfirma, in seiner damaligen (finanziellen) Lage ernstlich für möglich gehalten und sich damit (auch) abgefunden (S. 367 unten). Mit ihrem Vorbringen, der Angeklagte habe auch in diesem Fall im Tatzeitpunkt nicht mit 'Betrugsabsicht' (gemeint: Schädigungsvorsatz) gehandelt, geht die Beschwerde nicht von den gegenteiligen Urteilsannahmen aus und ist demnach nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt.
Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 285 d Z. 1 in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des Paragraph 285, d Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mit der Aufhebung des Schuldspruches zu den Punkten II/2) bis 6) des Urteilsspruches ist dem (auch dem aufrecht gebliebenen Schuldspruch zu Punkt II/1) des Urteilssatzes zugrundeliegenden - jedoch ersichtlich nicht auf diesen allein gestützten) Ausspruch, daß der Angeklagte die Betrügereien gewerbsmäßig begangen habe, sowie der rechtlichen Beurteilung dieser Tat als das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges auch nach den § 147 Abs. 3 und 148, 1.Deliktsfall, StGB die Grundlage entzogen, sodaß das Ersturteil auch in diesen Aussprüchen aufzuheben war. Da sich zeigt, daß in dem von der Aufhebung betroffenen Teil des angefochtenen Urteils die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und diesbezüglich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO - mit Zustimmung der Generalprokuratur -Mit der Aufhebung des Schuldspruches zu den Punkten II/2) bis 6) des Urteilsspruches ist dem (auch dem aufrecht gebliebenen Schuldspruch zu Punkt II/1) des Urteilssatzes zugrundeliegenden - jedoch ersichtlich nicht auf diesen allein gestützten) Ausspruch, daß der Angeklagte die Betrügereien gewerbsmäßig begangen habe, sowie der rechtlichen Beurteilung dieser Tat als das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges auch nach den Paragraph 147, Absatz 3 und 148, eins Punkt D, e, l, i, k, t, s, f, a, l, l, StGB die Grundlage entzogen, sodaß das Ersturteil auch in diesen Aussprüchen aufzuheben war. Da sich zeigt, daß in dem von der Aufhebung betroffenen Teil des angefochtenen Urteils die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und diesbezüglich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO - mit Zustimmung der Generalprokuratur -
bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung hiezu wie im Spruche zu erkennen. Damit brauchte auch auf das weitere Beschwerdevorbringen, der Ausspruch des Gerichtes über die gewerbsmäßige Begehung der Betrügereien sei mangelhaft begründet, nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Aufhebung des Strafausspruches ist eine zwangsläufige Folge der Teilaufhebung des Schuldspruches.
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO