Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 2Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraph 146, 147, Absatz 2
StGB schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 17.Dezember 1981, GZ 13 Os 189/81-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 147 Abs 1 StGB (soll heißen: Abs 2, weil die Eigenständigkeit der Strafdrohung durch die bloß sprachlich vereinfachende Verweisung nicht verlorengeht) eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dabei wurde gemäß § 31 StGB auf die vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 24.Jänner 1979, GZ 11 Vr 883/78-57, wegen Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 StGB, begangen zwischen November 1976 und November 1977 in sieben Angriffen mit einer Gesamtschadenssumme von 154.255,81 S, ausgesprochene sowie unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr Bedacht genommen. Bei der nunmehrigen Strafbemessung waren erschwerend die mehrfachen, zum überwiegenden Teil 'auf derselben schädlichen Neigung beruhenden und einschlägigen Vorstrafen', mildernd waren hingegen das teilweise Tatsachengeständnis und der Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden war und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hatte.Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB (soll heißen: Absatz 2,, weil die Eigenständigkeit der Strafdrohung durch die bloß sprachlich vereinfachende Verweisung nicht verlorengeht) eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dabei wurde gemäß Paragraph 31, StGB auf die vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 24.Jänner 1979, GZ 11 römisch fünf r 883/78-57, wegen Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB, begangen zwischen November 1976 und November 1977 in sieben Angriffen mit einer Gesamtschadenssumme von 154.255,81 S, ausgesprochene sowie unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr Bedacht genommen. Bei der nunmehrigen Strafbemessung waren erschwerend die mehrfachen, zum überwiegenden Teil 'auf derselben schädlichen Neigung beruhenden und einschlägigen Vorstrafen', mildernd waren hingegen das teilweise Tatsachengeständnis und der Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden war und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hatte.
Mit seiner Berufung strebt Kurt A eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Die nunmehr zur Aburteilung gelangte Tat gliedert sich in die Serie jener Betrugshandlungen ein, derentwegen der Angeklagte mit dem obzitierten Urteil, auf das gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen ist, schuldig erkannt wurde.Die nunmehr zur Aburteilung gelangte Tat gliedert sich in die Serie jener Betrugshandlungen ein, derentwegen der Angeklagte mit dem obzitierten Urteil, auf das gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen ist, schuldig erkannt wurde.