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Entscheidung 13 Os 189/95×

Entscheidung 13 Os 189/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os189/95

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut G***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.September 1995, GZ 3 d römisch fünf r 4364/95-60, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 65, Absatz eins, OGHGeo) den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut G***** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer eins, StGB (A römisch eins) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A römisch zwei) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er am 21.März 1995 in Wien

(zu A) den Kurt H*****

römisch eins. dadurch, daß er ein 1/8 Liter-Trinkglas an dessen Gesicht im Bereich der Augenregion zerdrückte, wobei ein Splitter in das linke Auge eindrang, und es insgesamt zu Schnittwunden in der linken Augenregion sowie auf der linken Wange mit einem eingeschlossenen Glasstück, einer Verletzung der Hornhaut des Auges, einer Perforationsverletzung des linken Auges mit Zerreißung des Augapfels und Durchtrennung zweier Augenmuskel kam, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat für immer eine schwere Schädigung des Sehvermögens, nämlich eine Reduktion der Sehkraft des linken Auges auf die bloße Wahrnehmung von hell und dunkel zur Folge hatte;

römisch zwei. durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Anzeigenerstattung zu nötigen versucht, indem er äußerte, wenn er die Polizei von dem unter römisch eins. genannten Vorfall in Kenntnis setze, gäbe es für ihn und seine Familie einen "Blattschuß";

(zu B) dadurch, daß er mit dem Fuß gegen die rechte hintere Tür des Kraftfahrzeuges des Heinz R***** bzw der Fa. Ra***** und Co GesmbH trat, wodurch ein Kratzer entstand, eine fremde Sache beschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine Unvollständigkeit behauptet und meint, daß (in der Beschwerde aufgelistete) Aussagen sowohl des Angeklagten als auch von Zeugen "nahezu völlig" unerörtert geblieben wären, ist ihr zu entgegnen, daß das Erstgericht auf Grund seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten war, alle Details von Beweisergebnissen darzulegen. Im übrigen haben die Tatrichter ohnedies die Verantwortung des Angeklagten zu seiner Alkoholisierung und die sich darauf beziehenden Zeugenaussagen bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens (AS 393) ausreichend in ihre Überlegungen miteinbezogen.

Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten und letztendlich der in seinem ursprünglich abgelegten Geständnis zugestandenen Tatsachen (insbesondere seiner Täterschaft) sind daher mit keinem Formalmangel behaftet.

Die Wertung einer Aussage durch den Schöffensenat als "widersprüchlich" kann - entgegen der Beschwerde - keine Aktenwidrigkeit des Urteils (Ziffer 5,) begründen. Dasselbe gilt, soweit der Schöffensenat aus der solcherart beurteilten Aussage, eine Meinung der Zeugin herausfiltert. Der Hinweis der Beschwerde aber, daß in diesem Zusammenhang die Zeugin eine Mehrheit von Personen, die sie zur Aussage gezwungen hätten ("sie haben ..."), das Schöffengericht aber nur das Tatopfer erwähnt habe, übersieht, daß die Zeugin sofort über ausdrückliches Befragen zu den von ihr nicht näher bezeichneten Personen, namentlich dann nur das Tatopfer nannte (AS 307).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen oder schwerwiegende Verstöße der Erstrichter gegen die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit aufzuzeigen, und zwar weder hinsichtlich der Urheberschaft der Körperverletzung noch zur angelasteten Drohung. Daß erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung bestünden, wird gar nicht behauptet.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) entbehrt jeder urteilsmäßigen Grundlage. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß ein Schuldspruch wegen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit schwerer Dauerfolge (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB) gar nicht erfolgte, sodaß die einen solchen und sohin einen anderen als den tatsächlich erfolgten Schuldspruch bekämpfende Rüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu befinden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E41248 13D01895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00189.95.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19960130_OGH0002_0130OS00189_9500000_000