Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) eine Unvollständigkeit behauptet und meint, daß (in der Beschwerde aufgelistete) Aussagen sowohl des Angeklagten als auch von Zeugen "nahezu völlig" unerörtert geblieben wären, ist ihr zu entgegnen, daß das Erstgericht auf Grund seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten war, alle Details von Beweisergebnissen darzulegen. Im übrigen haben die Tatrichter ohnedies die Verantwortung des Angeklagten zu seiner Alkoholisierung und die sich darauf beziehenden Zeugenaussagen bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens (AS 393) ausreichend in ihre Überlegungen miteinbezogen.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine Unvollständigkeit behauptet und meint, daß (in der Beschwerde aufgelistete) Aussagen sowohl des Angeklagten als auch von Zeugen "nahezu völlig" unerörtert geblieben wären, ist ihr zu entgegnen, daß das Erstgericht auf Grund seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten war, alle Details von Beweisergebnissen darzulegen. Im übrigen haben die Tatrichter ohnedies die Verantwortung des Angeklagten zu seiner Alkoholisierung und die sich darauf beziehenden Zeugenaussagen bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens (AS 393) ausreichend in ihre Überlegungen miteinbezogen.
Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten und letztendlich der in seinem ursprünglich abgelegten Geständnis zugestandenen Tatsachen (insbesondere seiner Täterschaft) sind daher mit keinem Formalmangel behaftet.
Die Wertung einer Aussage durch den Schöffensenat als "widersprüchlich" kann - entgegen der Beschwerde - keine Aktenwidrigkeit des Urteils (Z 5) begründen. Dasselbe gilt, soweit der Schöffensenat aus der solcherart beurteilten Aussage, eine Meinung der Zeugin herausfiltert. Der Hinweis der Beschwerde aber, daß in diesem Zusammenhang die Zeugin eine Mehrheit von Personen, die sie zur Aussage gezwungen hätten ("sie haben ..."), das Schöffengericht aber nur das Tatopfer erwähnt habe, übersieht, daß die Zeugin sofort über ausdrückliches Befragen zu den von ihr nicht näher bezeichneten Personen, namentlich dann nur das Tatopfer nannte (AS 307).Die Wertung einer Aussage durch den Schöffensenat als "widersprüchlich" kann - entgegen der Beschwerde - keine Aktenwidrigkeit des Urteils (Ziffer 5,) begründen. Dasselbe gilt, soweit der Schöffensenat aus der solcherart beurteilten Aussage, eine Meinung der Zeugin herausfiltert. Der Hinweis der Beschwerde aber, daß in diesem Zusammenhang die Zeugin eine Mehrheit von Personen, die sie zur Aussage gezwungen hätten ("sie haben ..."), das Schöffengericht aber nur das Tatopfer erwähnt habe, übersieht, daß die Zeugin sofort über ausdrückliches Befragen zu den von ihr nicht näher bezeichneten Personen, namentlich dann nur das Tatopfer nannte (AS 307).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen oder schwerwiegende Verstöße der Erstrichter gegen die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit aufzuzeigen, und zwar weder hinsichtlich der Urheberschaft der Körperverletzung noch zur angelasteten Drohung. Daß erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung bestünden, wird gar nicht behauptet.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen oder schwerwiegende Verstöße der Erstrichter gegen die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit aufzuzeigen, und zwar weder hinsichtlich der Urheberschaft der Körperverletzung noch zur angelasteten Drohung. Daß erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung bestünden, wird gar nicht behauptet.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) entbehrt jeder urteilsmäßigen Grundlage. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß ein Schuldspruch wegen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit schwerer Dauerfolge (§ 87 Abs 1 und Abs 2 StGB) gar nicht erfolgte, sodaß die einen solchen und sohin einen anderen als den tatsächlich erfolgten Schuldspruch bekämpfende Rüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) entbehrt jeder urteilsmäßigen Grundlage. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß ein Schuldspruch wegen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit schwerer Dauerfolge (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB) gar nicht erfolgte, sodaß die einen solchen und sohin einen anderen als den tatsächlich erfolgten Schuldspruch bekämpfende Rüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu befinden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu befinden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.