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Entscheidung 13 Os 19/00×

Entscheidung 13 Os 19/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os19/00

Entscheidungsdatum

15.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz F***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. Dezember 1999, GZ 12 römisch fünf r 1575/98-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz F***** wurde (zu 1.) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie (zu 2.) der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB und (zu 3.) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Mitte Dezember 1996 bis 10. August 1998 in Spittal/Drau an der am 11. August 1988 geborenen, seiner Erziehung unterstehenden, minderjährigen Sina B***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er sie wiederholt an ihren nackten Brüsten und an ihrem nackten Geschlechtsteil betastete (1.), und sie solcherart zur Unzucht missbrauchte (3.),

sowie, indem er vor der Genannten wiederholt seinen Geschlechtsteil entblösste und bis zum Samenerguss onanierte, eine Handlung vorgenommen, die geeignet war, die sittliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden bzw diese vor einer unmündigen Person und einer seiner Erziehung unterstehenden Person unter 16 Jahren vorgenommen (2.).

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Recht lehnte nämlich das Schöffengericht die beantragte Vernehmung des Tatopfers ab, weil dieses sich ausdrücklich und berechtigt (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a und 3 StPO) der Zeugenaussage entschlagen hat. Der Umstand, dass bei der kontradiktorischen Vernehmung des Tatopfers der Verfahrenshilfeverteidiger (noch) keine Gelegenheit hatte, sich zu beteiligen, ändert nichts daran. Denn dem Beschuldigten wurde diese Möglichkeit geboten; erst viel später stellte er einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (siehe ON 7 insbesondere S 77a und ON 17).

Kein Begründungsmangel (Ziffer 5,) liegt darin, dass sich das Schöffengericht nach Erstattung des Sachverständigengutachtens nicht veranlasst sah, das Tatopfer noch einmal zu vernehmen. Denn abgesehen, dass sich dieses - wie bereits erwähnt - ausdrücklich der Zeugenaussage entschlagen hat, war die Frage der Glaubwürdigkeit allein vom Schöffengericht zu lösen. Das weitere aus Ziffer 5, erstattete Vorbringen betreffend das Gutachten Dris Neumann zeigt keine Unvollständigkeit auf, weil dieses ausreichend gewürdigt wurde.

Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) liegen nicht deshalb vor, dass andere Konstatierungen getroffen wurden als jene, die der Beschwerdeführer anstrebt, vielmehr hätte dieser in Ausführung der Rechtsrüge von den getroffenen Feststellungen auszugehen.

Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß (s. Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, ENr 61) ausgeführt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen war.

Gemäß Paragraph 285 i, StPO kommt demnach dem zuständigen Oberlandesgericht die Entscheidungsbefugnis über die Berufungen zu.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E57550 13D00190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00019..0315.000

Dokumentnummer

JJT_20000315_OGH0002_0130OS00019_0000000_000