Zu Recht lehnte nämlich das Schöffengericht die beantragte Vernehmung des Tatopfers ab, weil dieses sich ausdrücklich und berechtigt (§ 152 Abs 1 Z 2a und 3 StPO) der Zeugenaussage entschlagen hat. Der Umstand, dass bei der kontradiktorischen Vernehmung des Tatopfers der Verfahrenshilfeverteidiger (noch) keine Gelegenheit hatte, sich zu beteiligen, ändert nichts daran. Denn dem Beschuldigten wurde diese Möglichkeit geboten; erst viel später stellte er einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (siehe ON 7 insbesondere S 77a und ON 17).Zu Recht lehnte nämlich das Schöffengericht die beantragte Vernehmung des Tatopfers ab, weil dieses sich ausdrücklich und berechtigt (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a und 3 StPO) der Zeugenaussage entschlagen hat. Der Umstand, dass bei der kontradiktorischen Vernehmung des Tatopfers der Verfahrenshilfeverteidiger (noch) keine Gelegenheit hatte, sich zu beteiligen, ändert nichts daran. Denn dem Beschuldigten wurde diese Möglichkeit geboten; erst viel später stellte er einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (siehe ON 7 insbesondere S 77a und ON 17).
Kein Begründungsmangel (Z 5) liegt darin, dass sich das Schöffengericht nach Erstattung des Sachverständigengutachtens nicht veranlasst sah, das Tatopfer noch einmal zu vernehmen. Denn abgesehen, dass sich dieses - wie bereits erwähnt - ausdrücklich der Zeugenaussage entschlagen hat, war die Frage der Glaubwürdigkeit allein vom Schöffengericht zu lösen. Das weitere aus Z 5 erstattete Vorbringen betreffend das Gutachten Dris Neumann zeigt keine Unvollständigkeit auf, weil dieses ausreichend gewürdigt wurde.Kein Begründungsmangel (Ziffer 5,) liegt darin, dass sich das Schöffengericht nach Erstattung des Sachverständigengutachtens nicht veranlasst sah, das Tatopfer noch einmal zu vernehmen. Denn abgesehen, dass sich dieses - wie bereits erwähnt - ausdrücklich der Zeugenaussage entschlagen hat, war die Frage der Glaubwürdigkeit allein vom Schöffengericht zu lösen. Das weitere aus Ziffer 5, erstattete Vorbringen betreffend das Gutachten Dris Neumann zeigt keine Unvollständigkeit auf, weil dieses ausreichend gewürdigt wurde.
Feststellungsmängel (Z 9 lit a) liegen nicht deshalb vor, dass andere Konstatierungen getroffen wurden als jene, die der Beschwerdeführer anstrebt, vielmehr hätte dieser in Ausführung der Rechtsrüge von den getroffenen Feststellungen auszugehen.Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) liegen nicht deshalb vor, dass andere Konstatierungen getroffen wurden als jene, die der Beschwerdeführer anstrebt, vielmehr hätte dieser in Ausführung der Rechtsrüge von den getroffenen Feststellungen auszugehen.
Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß (s. Mayerhofer StPO4 § 285a ENr 61) ausgeführt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d StPO zurückzuweisen war.Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß (s. Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, ENr 61) ausgeführt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen war.
Gemäß § 285i StPO kommt demnach dem zuständigen Oberlandesgericht die Entscheidungsbefugnis über die Berufungen zu.Gemäß Paragraph 285 i, StPO kommt demnach dem zuständigen Oberlandesgericht die Entscheidungsbefugnis über die Berufungen zu.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.