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Entscheidung 13 Os 19/01×

Entscheidung 13 Os 19/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os19/01 (13Os20/01)

Entscheidungsdatum

28.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 494 a, StPO) des Angeklagten Heinrich P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2000, GZ 2d römisch fünf r 3382/00-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Heinrich P***** wurde der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (3), der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB

(4) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (5) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

1) im Dezember 1999 mit der damals 12-jährigen Sabrina W***** den Beischlaf unternommen;

2) von Oktober 1998 bis Dezember 1999 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der unmündigen Sabrina W***** vorgenommen oder von ihr an sich vornehmen lassen, indem er sie ua im Bereich von Brust und Scheide betastete und einmal gewaltsam ihre Hand auf seinen Penis legte;

3) als Lebensgefährte ihrer Mutter unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber den seiner Aufsicht unterstehenden Minderjährigen diese zur Unzucht missbraucht, und zwar

a) Sabrina W***** durch die zu 1) und 2) genannten Taten

b) 1995 oder 1996 die am 21. April 1980 geborene Barbara S***** durch Betasten von Brust und Scheide;

4) zwischen Oktober 1998 und Dezember 1999 Sabrina W***** dadurch zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, dass er einmal gewaltsam ihre Hand auf seinen Penis legte und sie dabei schlug;

5) von Oktober 1998 bis Dezember 1999 Sabrina W***** wiederholt durch Androhung von Schlägen dazu genötigt, die sexuellen Übergriffe zu verschweigen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Mit der Glaubwürdigkeit W*****s haben sich die Tatrichter eingehend auseinandergesetzt (US 8 bis 13). Weder mussten sie sich angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mit jedem Aussagedetail befassen, noch war ein in ungeklärtem zeitlichen Abstand zur Tat (1) erhobener - übrigens nur beiläufig und indirekt erwähnter (AS 119, 179), weder in der Hauptverhandlung vorgekommener vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO) noch aktenkundiger - gynäkologischer Befund, wonach sich bei W***** "kein Hinweis auf einen stattgefundenen Geschlechtsverkehr ergab", erörterungsbedürftig. Nichts anderes gilt für Spekulationen über den Grund einer bei W***** in Anwesenheit der Doris Sch***** aufgetretenen Übelkeit. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten blieb ebensowenig ungewürdigt wie die Aussage S***** vergleiche US 10, 12 f). Darüber hinaus als übergangen reklamierte Beweismittel werden nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Der pauschal erhobene Vorwurf fehlender Begründung ist mit Blick auf die detaillierten beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes nicht nachzuvollziehen.

Aus Ziffer 9, Litera a, schließlich wird nicht deutlich, welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Beschwerdeführer zu 1) vermisst vergleiche US 8).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61142 13D00191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00019.01.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20010328_OGH0002_0130OS00019_0100000_000