Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. April 2006, GZ 32 Hv 110/05m-40, wurde Helga B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hatte sie in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese im Gesamtbetrag von mehr als 50.000 Euro am Vermögen schädigten, und zwarMit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. April 2006, GZ 32 Hv 110/05m-40, wurde Helga B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hatte sie in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese im Gesamtbetrag von mehr als 50.000 Euro am Vermögen schädigten, und zwar
I. Christa P*****, indem sie vorspiegelte, „redliche Darlehensnehmerin zu sein" (gemeint: rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein),römisch eins. Christa P*****, indem sie vorspiegelte, „redliche Darlehensnehmerin zu sein" (gemeint: rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein),
1. im September 1999 durch die Vorgabe, das alteingesessene Lokal „Die P*****" übernehmen zu können, für den „Einstieg" 200.000 S zu benötigen und das Darlehen durch eine im Jahr 2000 zu erwartende Abfertigung ihres Gatten zurückzahlen zu können, zur Gewährung eines Darlehens in dieser Höhe;
2. im November 1999 durch die Vorgabe, ein Restaurant in B***** übernehmen zu können und dafür eine Kaution von über 200.000 S zu benötigen, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 200.000 S;
3. Anfang 2000 durch die Vorgabe, das Lokal „D*****" pachten zu können und dafür eine Kaution von über 1,000.000 S zu benötigen, zur Gewährung eines Darlehens von 972.000 S;
II. von 19. November 2001 bis 4. Dezember 2003 Angestellte der Fa. U***** durch die Vorgabe, Petra D***** zu heißen und eine zahlungsfähige und zahlungswillige Kundin zu sein, in neun Fällen zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 953,90 Euro. Nachdem der Oberste Gerichtshof in teilweiser Stattgebung einer von der Angeklagten dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde den zu I/1 ergangenen Schuldspruch und demzufolge auch die zu I. und II. gebildete Subsumtionseinheit des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (samt Strafausspruch sowie den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht) aufgehoben hatte, wurde die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils vom 3. April 2006 erneut wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.römisch zwei. von 19. November 2001 bis 4. Dezember 2003 Angestellte der Fa. U***** durch die Vorgabe, Petra D***** zu heißen und eine zahlungsfähige und zahlungswillige Kundin zu sein, in neun Fällen zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 953,90 Euro. Nachdem der Oberste Gerichtshof in teilweiser Stattgebung einer von der Angeklagten dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde den zu I/1 ergangenen Schuldspruch und demzufolge auch die zu römisch eins. und römisch zwei. gebildete Subsumtionseinheit des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (samt Strafausspruch sowie den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht) aufgehoben hatte, wurde die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils vom 3. April 2006 erneut wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.