Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten (Z 4) wurde der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf neuerliche Vernehmung der Zeugin Michelle M***** „im Hinblick auf die heutigen Zeugenaussagen der Gisela, Theresa und Silke P***** zum Beweis dafür, dass die verbleibenden Fakten der Anklageschrift nicht der Wahrheit entspringen, sondern offenkundig Erfindungen der Michelle M***** sind" (S 345/III), vom Erstgericht im Hinblick darauf abgelehnt, „dass die Zeugin berechtigt die Aussage verweigert" habe und „gerichtliche Vernehmungen" der Genannten unter Beteiligung des Angeklagten und des Verteidigers stattgefunden hätten (S 346/III; vgl ON 136).Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) wurde der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf neuerliche Vernehmung der Zeugin Michelle M***** „im Hinblick auf die heutigen Zeugenaussagen der Gisela, Theresa und Silke P***** zum Beweis dafür, dass die verbleibenden Fakten der Anklageschrift nicht der Wahrheit entspringen, sondern offenkundig Erfindungen der Michelle M***** sind" (S 345/III), vom Erstgericht im Hinblick darauf abgelehnt, „dass die Zeugin berechtigt die Aussage verweigert" habe und „gerichtliche Vernehmungen" der Genannten unter Beteiligung des Angeklagten und des Verteidigers stattgefunden hätten (S 346/III; vergleiche ON 136).
Die dagegen von der Verfahrensrüge unter Hinweis auf eine Kommentarstelle (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 362) ins Treffen geführten Erwägungen betreffen Konstellationen, in denen die kontradiktorische Vernehmung eines (Belastungs-)Zeugen in Abwesenheit eines Verteidigers erfolgt ist, mit der allfälligen Konsequenz, dass in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen das im Schutz des Zeugen gelegene Beweismittelverbot (§ 156 Abs 1 Z 2 StPO; vgl Art 8 MRK) gegen das Verteidigungsinteresse an ergänzender Befragung zurückzutreten hat (ausführlich dazu Ratz aaO). Auf eine solche Konstellation bezog sich der Angeklagte mit seinem Antrag nicht. Die genannte Zeugin war übrigens je ein Mal kontradiktorisch und - im ersten Rechtsgang - in der Hauptverhandlung, jeweils unter Beiziehung auch des Verteidigers vernommen worden (ON 34, 112). Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nahmen die Tatrichter durchaus auf die Aussagen der Zeugen Gisela, Silke und Theresa P***** Bedacht, maßen diesen Zeugen ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Angeklagten zu und hoben hinsichtlich der beiden Töchter die Erwägung hervor, dass diese „massiv von ihrem Vater beeinflusst" zu sein scheinen und die Zeuginnen „begünstigende Aussagen tätigten, die zum Teil abgesprochen wirkten", worauf sie eine vertiefende Argumentation folgen ließen (US 15 f). Angesichts dessen war eine noch weiter gehende Erörterung der Angaben der drei Zeuginnen der Beschwerdeauffassung zuwider nicht geboten.Die dagegen von der Verfahrensrüge unter Hinweis auf eine Kommentarstelle (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 362) ins Treffen geführten Erwägungen betreffen Konstellationen, in denen die kontradiktorische Vernehmung eines (Belastungs-)Zeugen in Abwesenheit eines Verteidigers erfolgt ist, mit der allfälligen Konsequenz, dass in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen das im Schutz des Zeugen gelegene Beweismittelverbot (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; vergleiche Artikel 8, MRK) gegen das Verteidigungsinteresse an ergänzender Befragung zurückzutreten hat (ausführlich dazu Ratz aaO). Auf eine solche Konstellation bezog sich der Angeklagte mit seinem Antrag nicht. Die genannte Zeugin war übrigens je ein Mal kontradiktorisch und - im ersten Rechtsgang - in der Hauptverhandlung, jeweils unter Beiziehung auch des Verteidigers vernommen worden (ON 34, 112). Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nahmen die Tatrichter durchaus auf die Aussagen der Zeugen Gisela, Silke und Theresa P***** Bedacht, maßen diesen Zeugen ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Angeklagten zu und hoben hinsichtlich der beiden Töchter die Erwägung hervor, dass diese „massiv von ihrem Vater beeinflusst" zu sein scheinen und die Zeuginnen „begünstigende Aussagen tätigten, die zum Teil abgesprochen wirkten", worauf sie eine vertiefende Argumentation folgen ließen (US 15 f). Angesichts dessen war eine noch weiter gehende Erörterung der Angaben der drei Zeuginnen der Beschwerdeauffassung zuwider nicht geboten.
Auch die Verurteilung der Zeugin M***** wegen Verleumdung sowie ihre Angaben zum Vorfall vom 4. Oktober 2006 wurden in den Entscheidungsgründen bedacht (US 10, 14).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Auf die in der Tatsachenrüge hervorgehobenen Beschuldigungen des Angeklagten durch Michelle M***** wegen eines von ihm nicht begangenen Diebstahls und des genannten Vorfalls vom 4. Oktober 2006 gingen wie erwähnt bereits die Tatrichter ein, ohne daraus Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin in Betreff der hier in Rede stehenden Vorfälle zu gewinnen.
Weder die Beschwerdehinweise auf diese Vorwürfe noch jene auf sonstige Verfahrensergebnisse, aus denen der Angeklagte eine Tendenz der Zeugin ableitet, ihn zu belasten, wecken erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, welche Feststellungen zur inneren Tatseite über die ohnedies getroffenen hinaus (US 5 f, 9) vom Angeklagten noch vermisst werden.Weder die Beschwerdehinweise auf diese Vorwürfe noch jene auf sonstige Verfahrensergebnisse, aus denen der Angeklagte eine Tendenz der Zeugin ableitet, ihn zu belasten, wecken erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, welche Feststellungen zur inneren Tatseite über die ohnedies getroffenen hinaus (US 5 f, 9) vom Angeklagten noch vermisst werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.