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Entscheidung 13 Os 19/10h×

Entscheidung 13 Os 19/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os19/10h

Entscheidungsdatum

17.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Martin M***** sowie die Berufungen des Angeklagten Dandy K***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Oktober 2009, GZ 27 Hv 121/09v-14, und den Antrag des Angeklagten Martin M***** auf außerordentliche Wiederaufnahme nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Martin M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Martin M***** wurde, soweit für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (I/1/a) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (I/1/b) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt (I/2).

Danach hat er am 18. April 2009 in Fügen, Maurach und anderen Orten in Tirol Thomas L*****

I/1/ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben „teils mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe“ fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, nämlich

a/ 30 Euro Bargeld, indem er ihm einen Schlagring im Gesicht ansetzte, worauf sich der Genannte das Geld aus der Hosentasche ziehen ließ;

b/ eine Kappe im Wert von 25 Euro, indem er äußerte, der Bruder L*****s habe auch schon an dem Schlagring gerochen, und drohend die Faust erhob, worauf L***** ihm die Kappe aushändigte;

2/ durch die Äußerung, er und Dandy K***** würden seine Eltern aufschlitzen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit Hinweisen auf Widersprüche in Angaben des Zeugen Thomas L***** vor allem über von ihm vor Fahrtantritt erwartete Personen und den Grund seines Einsteigens in den vom Angeklagten gelenkten PKW sowie auf Verfahrensergebnisse zum Alkoholisierungsgrad des Opfers und bei dessen erster Vernehmung unerwähnt gebliebene Umstände werden keine erheblichen Bedenken im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geweckt.

Soweit sich der Angeklagte, um solche Bedenken hervorzurufen, auf eine ihm nach der Hauptverhandlung zugekommene Mitteilung des Thomas L***** bezieht, vernachlässigt er ebenso wie mit dem dazu gestellten Antrag auf Vernehmung des Genannten das aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes folgende Neuerungsverbot vergleiche Ratz, WK-StPO Vor Paragraph 280, Rz 15).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Der im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde gestellte Antrag des Angeklagten Martin M***** auf außerordentliche Wiederaufnahme war mit Blick auf Paragraph 362, Absatz 3, StPO - ohne inhaltliche Prüfung - abzuweisen.

Die Erledigung der Berufungen fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichts (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Martin M***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94354

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00019.10H.0617.000

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100617_OGH0002_0130OS00019_10H0000_000

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