Die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit Hinweisen auf Widersprüche in Angaben des Zeugen Thomas L***** vor allem über von ihm vor Fahrtantritt erwartete Personen und den Grund seines Einsteigens in den vom Angeklagten gelenkten PKW sowie auf Verfahrensergebnisse zum Alkoholisierungsgrad des Opfers und bei dessen erster Vernehmung unerwähnt gebliebene Umstände werden keine erheblichen Bedenken im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geweckt.
Soweit sich der Angeklagte, um solche Bedenken hervorzurufen, auf eine ihm nach der Hauptverhandlung zugekommene Mitteilung des Thomas L***** bezieht, vernachlässigt er ebenso wie mit dem dazu gestellten Antrag auf Vernehmung des Genannten das aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes folgende Neuerungsverbot (vgl Ratz, WK-StPO Vor § 280 Rz 15).Soweit sich der Angeklagte, um solche Bedenken hervorzurufen, auf eine ihm nach der Hauptverhandlung zugekommene Mitteilung des Thomas L***** bezieht, vernachlässigt er ebenso wie mit dem dazu gestellten Antrag auf Vernehmung des Genannten das aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes folgende Neuerungsverbot vergleiche Ratz, WK-StPO Vor Paragraph 280, Rz 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Der im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde gestellte Antrag des Angeklagten Martin M***** auf außerordentliche Wiederaufnahme war mit Blick auf § 362 Abs 3 StPO - ohne inhaltliche Prüfung - abzuweisen.Der im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde gestellte Antrag des Angeklagten Martin M***** auf außerordentliche Wiederaufnahme war mit Blick auf Paragraph 362, Absatz 3, StPO - ohne inhaltliche Prüfung - abzuweisen.
Die Erledigung der Berufungen fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichts (§ 285i StPO).Die Erledigung der Berufungen fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichts (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Martin M***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Martin M***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.