Entscheidung 13 Os 19/25f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Finanzstrafsachen
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. in der Finanzstrafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Oktober 2024, GZ 50 Hv 46/21b-218, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. in der Finanzstrafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Oktober 2024, GZ 50 Hv 46/21b-218, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * S* des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * S* des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 4. Dezember 2019 in V* eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich ein Fahrzeug der Marke Ferrari vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht.
[3] Mit am 31. Oktober 2024 eingebrachtem Schriftsatz meldete der Angeklagte gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Oktober 2024 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 219).
[4] Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 9. Dezember 2024 zugestellt. [4] Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 9. Dezember 2024 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[5] Da der Angeklagte * S* binnen vier Wochen nach der Zustellung einer Urteilsabschrift keine Ausführung seiner Beschwerdegründe überreichte (§ 285 Abs 1 StPO) und auch bei der (rechtzeitigen) Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO). [5] Da der Angeklagte * S* binnen vier Wochen nach der Zustellung einer Urteilsabschrift keine Ausführung seiner Beschwerdegründe überreichte (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) und auch bei der (rechtzeitigen) Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
[6] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [6] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00019.25F.0430.000
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
JJT_20250430_OGH0002_0130OS00019_25F0000_000