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Entscheidung 13 Os 19/25f×

Entscheidung 13 Os 19/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Finanzstrafsachen

Geschäftszahl

13Os19/25f

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. in der Finanzstrafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Oktober 2024, GZ 50 Hv 46/21b-218, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * S* des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 4. Dezember 2019 in V* eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich ein Fahrzeug der Marke Ferrari vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht.

[3]                  Mit am 31. Oktober 2024 eingebrachtem Schriftsatz meldete der Angeklagte gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Oktober 2024 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 219).

[4] Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 9. Dezember 2024 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[5] Da der Angeklagte * S* binnen vier Wochen nach der Zustellung einer Urteilsabschrift keine Ausführung seiner Beschwerdegründe überreichte (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) und auch bei der (rechtzeitigen) Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[6] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00019.25F.0430.000

Im RIS seit

14.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250430_OGH0002_0130OS00019_25F0000_000