Die Mängelrüge des Angeklagten beruht daher zum Teil auf unrichtigen Behauptungen, zum anderen Teil aber erschöpft sie sich im Versuch, Feststellungen, die das Erstgericht auf Grund freier Beweiswürdigung traf, in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Ihr muß sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Angeklagte unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gegen die Beurteilung seines Verhaltens als Vergehen der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs 1 StGB, wobei er sowohl das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale der 'Gewalt' und der - durch sie abgenötigten - 'Unzucht' als auch zur subjektiven Tatseite den vom Gesetz vorausgesetzten bösen Vorsatz bestreitet.Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Angeklagte unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen die Beurteilung seines Verhaltens als Vergehen der Nötigung zur Unzucht nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB, wobei er sowohl das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale der 'Gewalt' und der - durch sie abgenötigten - 'Unzucht' als auch zur subjektiven Tatseite den vom Gesetz vorausgesetzten bösen Vorsatz bestreitet.
Hiebei bringt er den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zunächst schon insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, als er in Ansehung der ausgeübten Gewalt bloß davon ausgeht, daß er der Zeugin B 'die Bluse geöffnet und den Büstenhalter heruntergezogen' habe, jedoch mit Stillschweigen die weiteren Feststellungen des Schöffengerichtes übergeht, denen zufolge er sich vorher - der Zeugin B an Körpergewicht und an Körperstärke weit überlegen - auf das sitzende Mädchen hatte fallen lassen und die Entblößung sowie Betastung der Brust mit der Hand und Berührung mit dem Mund gegen heftigen, mit Händen und Füßen ausgeübten Widerstand vollzog. Von diesen vollständigen Feststellungen ausgehend, bedarf es aber - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - keiner näheren Erörterung, daß eine derartige Vorgangsweise den Begriff der 'Gewalt' im Sinn des § 204 Abs 1 StGB erfüllt, für welchen die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung oder Beseitigung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder auch erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Opfers geeigneten physischen Kraft genügt (vgl ÖJZ-LSK 1976/29), wobei entgegen der rechtsirrigen Meinung des Beschwerdeführers zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem § 204 StGB - im Gegensatz etwa zu jenem des § 203 StGB - der Widerstand weder 'gebrochen' noch das Opfer widerstandsunfähig gemacht werden muß. Es entspricht auch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers das Ergreifen der vorher völlig entblößten Brustseite einer 19jährigen - soweit die Beschwerde vom bloßen 'Ankommen' oder 'Berühren' spricht, folgt sie nicht den Urteilsfeststellungen - mit der Hand und ihr wiederholtes Berühren mit dem Mund in der Absicht, daran zu saugen, nach Art und Intensität dieser Tathandlung durchaus dem BegriffHiebei bringt er den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zunächst schon insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, als er in Ansehung der ausgeübten Gewalt bloß davon ausgeht, daß er der Zeugin B 'die Bluse geöffnet und den Büstenhalter heruntergezogen' habe, jedoch mit Stillschweigen die weiteren Feststellungen des Schöffengerichtes übergeht, denen zufolge er sich vorher - der Zeugin B an Körpergewicht und an Körperstärke weit überlegen - auf das sitzende Mädchen hatte fallen lassen und die Entblößung sowie Betastung der Brust mit der Hand und Berührung mit dem Mund gegen heftigen, mit Händen und Füßen ausgeübten Widerstand vollzog. Von diesen vollständigen Feststellungen ausgehend, bedarf es aber - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - keiner näheren Erörterung, daß eine derartige Vorgangsweise den Begriff der 'Gewalt' im Sinn des Paragraph 204, Absatz eins, StGB erfüllt, für welchen die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung oder Beseitigung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder auch erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Opfers geeigneten physischen Kraft genügt vergleiche ÖJZ-LSK 1976/29), wobei entgegen der rechtsirrigen Meinung des Beschwerdeführers zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem Paragraph 204, StGB - im Gegensatz etwa zu jenem des Paragraph 203, StGB - der Widerstand weder 'gebrochen' noch das Opfer widerstandsunfähig gemacht werden muß. Es entspricht auch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers das Ergreifen der vorher völlig entblößten Brustseite einer 19jährigen - soweit die Beschwerde vom bloßen 'Ankommen' oder 'Berühren' spricht, folgt sie nicht den Urteilsfeststellungen - mit der Hand und ihr wiederholtes Berühren mit dem Mund in der Absicht, daran zu saugen, nach Art und Intensität dieser Tathandlung durchaus dem Begriff
der 'Unzucht', für welchen Begriff es entgegen den weiteren Ausführungen der Beschwerde nicht darauf ankommt, ob der Täter darüber hinaus die Erzwingung eines Geschlechtsverkehrs anstrebte oder nicht.
In diesem Zusammenhang ist es aber auch unbeachtlich, ob die Brustwarze oder ein anderer Teil der nackten Brust kontaktiert wurde, weshalb auch ein diesbezüglich vom Beschwerdeführer behaupteter Feststellungsmangel nicht vorliegt. Die vom Beschwerdeführer weiters vermißte Feststellung, daß der Angeklagte außer den Folgen des schon erwähnten Nasenbisses keine weiteren Verletzungen aufwies, betrifft einen irrelevanten Umstand, und mit der Rüge, das Urteil berücksichtige nicht, daß es Adelgunde B 'jederzeit möglich gewesen wäre, auf der linken Seite auszusteigen, da die Tür nicht verschlossen war', versucht der Beschwerdeführer in Wahrheit, in unzulässiger Weise die gegenteilige Feststellung des Erstgerichtes zu bekämpfen, derzufolge dem Mädchen mit Rücksicht auf die Gewaltanwendung des Angeklagten ein Entweichen erst dann möglich war, als sie ihn in die Nase gebissen hatte und er hiedurch eine blutende Verletzung davongetragen hatte, welche ihn dazu bewog, von ihr abzulassen (S 92). Auch insoweit liegen daher vom Beschwerdeführer behauptete Feststellungsmängel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht vor.In diesem Zusammenhang ist es aber auch unbeachtlich, ob die Brustwarze oder ein anderer Teil der nackten Brust kontaktiert wurde, weshalb auch ein diesbezüglich vom Beschwerdeführer behaupteter Feststellungsmangel nicht vorliegt. Die vom Beschwerdeführer weiters vermißte Feststellung, daß der Angeklagte außer den Folgen des schon erwähnten Nasenbisses keine weiteren Verletzungen aufwies, betrifft einen irrelevanten Umstand, und mit der Rüge, das Urteil berücksichtige nicht, daß es Adelgunde B 'jederzeit möglich gewesen wäre, auf der linken Seite auszusteigen, da die Tür nicht verschlossen war', versucht der Beschwerdeführer in Wahrheit, in unzulässiger Weise die gegenteilige Feststellung des Erstgerichtes zu bekämpfen, derzufolge dem Mädchen mit Rücksicht auf die Gewaltanwendung des Angeklagten ein Entweichen erst dann möglich war, als sie ihn in die Nase gebissen hatte und er hiedurch eine blutende Verletzung davongetragen hatte, welche ihn dazu bewog, von ihr abzulassen (S 92). Auch insoweit liegen daher vom Beschwerdeführer behauptete Feststellungsmängel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nicht vor.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge aber auch, soweit sie die Verwirklichung der subjektiven Tatbildmerkmale bestreitet. Denn sie geht hiebei von der urteilsfremden Voraussetzung aus, daß der Angeklagte 'nur etwas Zärtlichkeit von Adelgunde B wollte' und nicht mit Gewalt gehandelt habe, nicht aber von der zureichend begründeten Feststellung des Erstgerichtes, wonach er mit dem Vorsatz handelte, an dem Mädchen auch gegen dessen Willen und Widerstand sexuelle Handlungen vorzunehmen (S 91, 96). Schon insoweit kann der Rechtsrüge des Angeklagten keine Berechtigung zuerkannt werden.
Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt schließlich auch die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO, den der Beschwerdeführer darin erblickt, daß das Erstgericht die Feststellung unterlassen habe, er sei der Meinung gewesen, das Mädchen ziere sich nur, für welchen Fall ihm ein schuldbefreiender Tatirrtum zuzubilligen gewesen wäre.Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt schließlich auch die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den der Beschwerdeführer darin erblickt, daß das Erstgericht die Feststellung unterlassen habe, er sei der Meinung gewesen, das Mädchen ziere sich nur, für welchen Fall ihm ein schuldbefreiender Tatirrtum zuzubilligen gewesen wäre.
Hiezu genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß das Erstgericht ausdrücklich die gegenteilige Feststellung - daß er dieser Meinung nämlich nicht war - traf (S 96), welche er sohin in unzulässiger Weise zu bekämpfen versucht.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war darum zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 202 Abs 4 (gemeint ersichtlich - S 97 dA -: § 204 Abs 1) StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von einhundertfünfzig Tagessätzen zu je einhundertzwanzig Schilling, im Nichteinbringungsfalle zu fünfundsiebzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Paragraph 202, Absatz 4, (gemeint ersichtlich - S 97 dA -: Paragraph 204, Absatz eins,) StGB unter Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von einhundertfünfzig Tagessätzen zu je einhundertzwanzig Schilling, im Nichteinbringungsfalle zu fünfundsiebzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
Ferner wurde der Angeklagte gemäß dem § 369 Abs 1Ferner wurde der Angeklagte gemäß dem Paragraph 369, Absatz eins
StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten Adelgunde B einen Betrag von eintausend Schilling Schmerzengeld zu bezahlen. Gemäß dem § 366 Abs 2 StPO wurde die Privatbeteiligte Adelgunde B mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten Adelgunde B einen Betrag von eintausend Schilling Schmerzengeld zu bezahlen. Gemäß dem Paragraph 366, Absatz 2, StPO wurde die Privatbeteiligte Adelgunde B mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, als mildernd jedoch eine geringfügige, allerdings nicht als Geständnis zu wertende Schuldeinsicht des Angeklagten, die darin gelegen war, daß er zumindest einsah, mit seinen Handlungen zu weit gegangen zu sein.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Nichtanwendung des § 43 StGB sowie gegen den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an die Privatbeteiligte.Der Angeklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Nichtanwendung des Paragraph 43, StGB sowie gegen den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an die Privatbeteiligte.
Der Berufung kommt, soweit sie sich gegen die Nichtanwendung des § 43 StGB richtet, keine Berechtigung zu.Der Berufung kommt, soweit sie sich gegen die Nichtanwendung des Paragraph 43, StGB richtet, keine Berechtigung zu.
Die bedingte Nachsicht der sowohl der Tat als auch der Persönlichkeit des Täters durchaus angemessenen Geldstrafe erschien dem Obersten Gerichtshof vor allem aus spezialpräventiven Gründen nicht angezeigt.
Berechtigt hingegen ist die Berufung gegen den Zuspruch eines Betrages an die Privatbeteiligte aus dem Titel des Schmerzengeldes. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich zwar, daß die Privatbeteiligte durch die Tätlichkeiten des Angeklagten ein Hämatom am linken Oberarm erlitt; darüber hinaus fehlte jedoch jedwede zureichende Feststellung, ob und inwieweit der Privatbeteiligten aus dieser Verletzung Schmerzen entstanden, weshalb über die Ersatzansprüche nicht verläßlich geurteilt werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.