Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß mit Nichtigkeitssanktion lediglich das Unterbleiben der Mitteilung bedroht ist (§ 250 Abs. 2 StPO.). Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (Seite 194) wurde beiden Angeklagten nach ihrer Wiedervorführung das in ihrer Abwesenheit Vorgefallene bekanntgegeben. Indem die Beschwerdeführer diese allein nichtigkeitserhebliche Tatsache übergehen und sich in davon Abweichendem verlieren, halten sie nicht am protokollierten Verlauf der Hauptverhandlung fest und bringen solcherart den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung.Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß mit Nichtigkeitssanktion lediglich das Unterbleiben der Mitteilung bedroht ist (Paragraph 250, Absatz 2, StPO.). Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (Seite 194) wurde beiden Angeklagten nach ihrer Wiedervorführung das in ihrer Abwesenheit Vorgefallene bekanntgegeben. Indem die Beschwerdeführer diese allein nichtigkeitserhebliche Tatsache übergehen und sich in davon Abweichendem verlieren, halten sie nicht am protokollierten Verlauf der Hauptverhandlung fest und bringen solcherart den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung.
Auf die übrigen Einwände in der Verfahrensrüge erübrigt es sich, einzugehen, weil damit keine Verletzung einer der im § 345 Abs. 1 Z. 4 StPO. aufgezählten Vorschriften behauptet wird. Eine den Geschwornen unrichtig erteilte Rechtsbelehrung gemäß § 321 StPO. erblicken die Nichtigkeitswerber darin, daß Widersprüche in den Aussagen der vernommenen Zeugen vorgekommen seien und die Geschwornen deshalb auf den Grundsatz "in dubio pro reo" hingewiesen hätten werden müssen.Auf die übrigen Einwände in der Verfahrensrüge erübrigt es sich, einzugehen, weil damit keine Verletzung einer der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. aufgezählten Vorschriften behauptet wird. Eine den Geschwornen unrichtig erteilte Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 321, StPO. erblicken die Nichtigkeitswerber darin, daß Widersprüche in den Aussagen der vernommenen Zeugen vorgekommen seien und die Geschwornen deshalb auf den Grundsatz "in dubio pro reo" hingewiesen hätten werden müssen.
Dabei verkennen sie jedoch, daß die schriftliche Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen muß. Die Rechtsbelehrung hat sich daher stets nur auf den Inhalt und die Bedeutung der Fragen zu beziehen, nicht aber Beweisgrundsätze zu erörtern. Insbesonders hat sie eine Anleitung in dem Sinn, daß im Zweifelsfall mit einem Freispruch vorzugehen sei, nicht zu enthalten (EvBl. 1963/240; LSK. 1982/48). Die Rechtsmittelwerber machen daher eine unrichtige Rechtsbelehrung in der Bedeutung des § 321 StPO. in Wahrheit gar nicht geltend.Dabei verkennen sie jedoch, daß die schriftliche Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen muß. Die Rechtsbelehrung hat sich daher stets nur auf den Inhalt und die Bedeutung der Fragen zu beziehen, nicht aber Beweisgrundsätze zu erörtern. Insbesonders hat sie eine Anleitung in dem Sinn, daß im Zweifelsfall mit einem Freispruch vorzugehen sei, nicht zu enthalten (EvBl. 1963/240; LSK. 1982/48). Die Rechtsmittelwerber machen daher eine unrichtige Rechtsbelehrung in der Bedeutung des Paragraph 321, StPO. in Wahrheit gar nicht geltend.
Da die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist, war sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i. V.m. §§ 285 a Z. 2, 344 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Da die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist, war sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. i. römisch fünf.m. Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft und beiden Angeklagten ergriffenen Berufungen werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieser Rechtsmittel begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden dem zuständigen Oberlandesgericht zugeleitet (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).