Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Angeklagte die Abweisung des vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung am 7. Jänner 1991 gestellten Beweisantrages auf Beischaffung des Videofilmes (über die Tatrekonstruktion) zum Beweise dafür, "daß die aufgenommenen Lichtbilder den Tatsachen entsprechen und auch von den Angeklagten die Tatrekonstruktion so geschildert worden ist, wie es auf den Lichtbildern festgehalten worden ist" (III/S 55). Da sich aber der Verteidiger des Beschwerdeführers diesem Antrag nicht angeschlossen hat - er sprach sich vielmehr dagegen aus (vgl. III/S 55) - fehlt es schon an den formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des behaupteten Verfahrensmangels als Nichtigkeitsgrund.Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Angeklagte die Abweisung des vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung am 7. Jänner 1991 gestellten Beweisantrages auf Beischaffung des Videofilmes (über die Tatrekonstruktion) zum Beweise dafür, "daß die aufgenommenen Lichtbilder den Tatsachen entsprechen und auch von den Angeklagten die Tatrekonstruktion so geschildert worden ist, wie es auf den Lichtbildern festgehalten worden ist" (III/S 55). Da sich aber der Verteidiger des Beschwerdeführers diesem Antrag nicht angeschlossen hat - er sprach sich vielmehr dagegen aus vergleiche III/S 55) - fehlt es schon an den formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des behaupteten Verfahrensmangels als Nichtigkeitsgrund.
Auch der Tatsachenrüge (Z 5 a) kommt keine Berechtigung zu.Auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) kommt keine Berechtigung zu.
Nach den Urteilsfeststellungen sprang der Beschwerdeführer den Walter F***** von hinten an und riß ihn mit einem Würgegriff zu Boden; Jürgen R***** durchsuchte zunächst die Seitentaschen des Mantels des Walter F***** und stach diesen - als er laut zu schreien begann - mit einem Fixiermesser mit Tötungsvorsatz insgesamt vierzehnmal in den Rücken. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Angeklagte Günther K***** das Opfer auf dem Boden fest. Dabei hat der Beschwerdeführer "ernstlich in Kauf genommen" und sich auch damit abgefunden, daß Jürgen R***** den Walter F***** tötet (vgl. S 75). Dies erschloß das Gericht daraus, daß der Angeklagte, als Jürgen R***** das Fixiermesser herausnahm und damit auf Walter F***** einstach, diesen weiter festhielt (III/S 74 f). Es führte in diesem Zusammenhang die Angaben des Mitangeklagten R***** vor dem Untersuchungsrichter an, daß der Mord von Anfang an geplant war (III/S 89) und daß bereits vor der Tat darüber gesprochen wurde, das Opfer niederzustechen, wenn es zu Schwierigkeiten kommen sollte (III/S 90). Da der Angeklagte K***** von Morddrohungen des Mittäters R***** gegenüber dessen Mutter und vom Vorhaben gewußt habe, das Raubopfer niederzustechen, wenn es laut schreien oder Schwierigkeiten machen sollte, kam das Gericht zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer spätestens zu dem Zeitpunkt, als Jürgen R***** das Messer herausnahm und zum ersten Mal auf Walter F***** einstach, ernstlich "in Kauf nahm" und sich damit abfand, daß das Opfer getötet wird (III/S 90 f). Das Erstgericht konstatierte weiters, daß der Beschwerdeführer wußte, daß ein Stich mit dem Messer des Mittäters R***** einen Menschen töten kann (III/S 92).Nach den Urteilsfeststellungen sprang der Beschwerdeführer den Walter F***** von hinten an und riß ihn mit einem Würgegriff zu Boden; Jürgen R***** durchsuchte zunächst die Seitentaschen des Mantels des Walter F***** und stach diesen - als er laut zu schreien begann - mit einem Fixiermesser mit Tötungsvorsatz insgesamt vierzehnmal in den Rücken. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Angeklagte Günther K***** das Opfer auf dem Boden fest. Dabei hat der Beschwerdeführer "ernstlich in Kauf genommen" und sich auch damit abgefunden, daß Jürgen R***** den Walter F***** tötet vergleiche S 75). Dies erschloß das Gericht daraus, daß der Angeklagte, als Jürgen R***** das Fixiermesser herausnahm und damit auf Walter F***** einstach, diesen weiter festhielt (III/S 74 f). Es führte in diesem Zusammenhang die Angaben des Mitangeklagten R***** vor dem Untersuchungsrichter an, daß der Mord von Anfang an geplant war (III/S 89) und daß bereits vor der Tat darüber gesprochen wurde, das Opfer niederzustechen, wenn es zu Schwierigkeiten kommen sollte (III/S 90). Da der Angeklagte K***** von Morddrohungen des Mittäters R***** gegenüber dessen Mutter und vom Vorhaben gewußt habe, das Raubopfer niederzustechen, wenn es laut schreien oder Schwierigkeiten machen sollte, kam das Gericht zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer spätestens zu dem Zeitpunkt, als Jürgen R***** das Messer herausnahm und zum ersten Mal auf Walter F***** einstach, ernstlich "in Kauf nahm" und sich damit abfand, daß das Opfer getötet wird (III/S 90 f). Das Erstgericht konstatierte weiters, daß der Beschwerdeführer wußte, daß ein Stich mit dem Messer des Mittäters R***** einen Menschen töten kann (III/S 92).
Die Tatsachenrüge vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Das Vorbringen der Rüge - aus der Erklärung des R*****, mit dem Messer zuzustechen, lasse sich ein Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht ableiten, auch spräche die gesamte Verantwortung des Angeklagten gegen die Annahme eines solchen Vorsatzes; aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Werner L***** sei zu entnehmen, daß er das Gegenteil eines raffinierten Menschen sei, sodaß seinen Angaben höhere Glaubwürdigkeit zukomme - erschöpft sich in einer (unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen, vgl. EvBl. 1989/24) versuchten Umwertung der Verfahrensergebnisse nach Art einer Schuldberufung.Die Tatsachenrüge vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Das Vorbringen der Rüge - aus der Erklärung des R*****, mit dem Messer zuzustechen, lasse sich ein Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht ableiten, auch spräche die gesamte Verantwortung des Angeklagten gegen die Annahme eines solchen Vorsatzes; aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Werner L***** sei zu entnehmen, daß er das Gegenteil eines raffinierten Menschen sei, sodaß seinen Angaben höhere Glaubwürdigkeit zukomme - erschöpft sich in einer (unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen, vergleiche EvBl. 1989/24) versuchten Umwertung der Verfahrensergebnisse nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen der Angeklagten Günther K***** und Jürgen R***** zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen der Angeklagten Günther K***** und Jürgen R***** zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.