Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kufstein vom 26.Juli 1993, GZ U 485/93-4, wurde Helmut G***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 29. Mai 1993 in Kufstein den bestehenden Vorschriften zuwider 1,5 g Cannabisharz besessen hat, "das er am 22.Mai 1993 in Innsbruck von einem Unbekannten gekauft hatte". Gemäß § 16 Abs 3 SGG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen.Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kufstein vom 26.Juli 1993, GZ U 485/93-4, wurde Helmut G***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 29. Mai 1993 in Kufstein den bestehenden Vorschriften zuwider 1,5 g Cannabisharz besessen hat, "das er am 22.Mai 1993 in Innsbruck von einem Unbekannten gekauft hatte". Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, SGG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen.
Der Verurteilte hat die Geldstrafe noch nicht bezahlt.
Der Strafverfügung liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Kufstein vom 8.Juli 1993 zugrunde, wonach der Verurteilte am 29.Mai 1993 in Kufstein bei der Einreisekontrolle von österreichischen Zollwachebeamten mit 1,5 Gramm Cannabisharz betreten worden ist. Nach den Angaben des Verurteilten, die ersichtlich auch der Strafverfügung zugrundeliegen, hat er die geringe Menge Suchtgift am 22.Mai 1993 in Innsbruck von einem Unbekannten für den Eigenverbrauch erworben (AS 18).
Bei dieser Sachlage durfte, wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, das Bezirksgericht Kufstein unbeschadet des Antrages auf Bestrafung des Helmut G***** durch die Staatsanwaltschaft (AS 1) nicht mit einer Verurteilung vorgehen, sondern hätte gemäß § 19 SGG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach den sinngemäß auch für das Gericht geltenden Bestimmungen des § 17 (Abs 1, Abs 3, Abs 5 und Abs 6) SGG prüfen müssen. Die unter Außerachtlassung dieser Prüfungspflicht ergangene Strafverfügung verletzt § 19 SGG, weil nicht feststeht, ob in Ansehung des unbefugten Erwerbes und Besitzes der geringen Suchtgiftmenge der (bedingt temporäre) materiellrechtliche Strafausschließungsgrund nach § 17 Abs 1 SGG vorliegt oder nicht.Bei dieser Sachlage durfte, wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, das Bezirksgericht Kufstein unbeschadet des Antrages auf Bestrafung des Helmut G***** durch die Staatsanwaltschaft (AS 1) nicht mit einer Verurteilung vorgehen, sondern hätte gemäß Paragraph 19, SGG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach den sinngemäß auch für das Gericht geltenden Bestimmungen des Paragraph 17, (Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,) SGG prüfen müssen. Die unter Außerachtlassung dieser Prüfungspflicht ergangene Strafverfügung verletzt Paragraph 19, SGG, weil nicht feststeht, ob in Ansehung des unbefugten Erwerbes und Besitzes der geringen Suchtgiftmenge der (bedingt temporäre) materiellrechtliche Strafausschließungsgrund nach Paragraph 17, Absatz eins, SGG vorliegt oder nicht.
Mit der Feststehung der gegenständlichen Gesetzesverletzung war daher die Aufhebung der Strafverfügung zu verbinden und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.