Die Rüge nach Z 4 kritisiert unter Bezugnahme auf Art 6 Abs 3 MRK (jedoch ohne sich dazu auf einen erfolglosen Antrag in der Hauptverhandlung stützen zu können), daß vor der Hauptverhandlung (von der Untersuchungsrichterin) Beweisergebnisse zurückgehalten und der Angeklagte mit solchen "überrumpelt", ihm somit das Recht, seine Verteidigung zielführend zu gestalten, entzogen worden sei. Dies, weil er von einer "vertraulichen Mitteilung" des Zeugen Harald W***** gegenüber Polizeibeamten, wovon die Untersuchungsrichterin und die am Verfahren beteiligte Staatsanwältin Kenntnis gehabt hätten, nicht verständigt worden.Die Rüge nach Ziffer 4, kritisiert unter Bezugnahme auf Artikel 6, Absatz 3, MRK (jedoch ohne sich dazu auf einen erfolglosen Antrag in der Hauptverhandlung stützen zu können), daß vor der Hauptverhandlung (von der Untersuchungsrichterin) Beweisergebnisse zurückgehalten und der Angeklagte mit solchen "überrumpelt", ihm somit das Recht, seine Verteidigung zielführend zu gestalten, entzogen worden sei. Dies, weil er von einer "vertraulichen Mitteilung" des Zeugen Harald W***** gegenüber Polizeibeamten, wovon die Untersuchungsrichterin und die am Verfahren beteiligte Staatsanwältin Kenntnis gehabt hätten, nicht verständigt worden.
Dem Vorbringen ist zu entgegnen, daß (sowohl) Z 4 (als auch Z 5) des § 345 Abs 1 StPO sich ausschließlich auf Vorfälle in und nicht vor der Hauptverhandlung bezieht (beziehen) und § 221 Abs 1 StPO ohnehin dem Angeklagten die Kenntnisnahme von dem der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden wesentlichen Beweislage sicherstellt; eine Vorweginformation des Angeklagten vom (voraussichtlichen) Ergebnis eines jeden Beweismittels schon vor der Hauptverhandlung aber ist gar nicht möglich (vgl Mayerhofer StPO4 § 221 E 22a). Im übrigen stand es dem Angeklagten frei, auf die Zeugenaussagen etwas zu entgegnen (§§ 248 Abs 4 iVm § 308 StPO).Dem Vorbringen ist zu entgegnen, daß (sowohl) Ziffer 4, (als auch Ziffer 5,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO sich ausschließlich auf Vorfälle in und nicht vor der Hauptverhandlung bezieht (beziehen) und Paragraph 221, Absatz eins, StPO ohnehin dem Angeklagten die Kenntnisnahme von dem der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden wesentlichen Beweislage sicherstellt; eine Vorweginformation des Angeklagten vom (voraussichtlichen) Ergebnis eines jeden Beweismittels schon vor der Hauptverhandlung aber ist gar nicht möglich vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 221, E 22a). Im übrigen stand es dem Angeklagten frei, auf die Zeugenaussagen etwas zu entgegnen (Paragraphen 248, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 308, StPO).
Die Verfahrensrüge nach Z 5 ist ebenfalls unberechtigt. Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung der sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung einschreitenden Staatsanwältin Dr. Carmen R***** "über die Richtigkeit des heute vom Zeugen BI Harald S***** deponierten Vorbringens" (soweit im Rechtsmittel dazu weitere Beweisthemen angeführt werden, sind sie schon formell unbeachtlich), wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn abgesehen davon, daß die Antragsbegründung "weil es für die Verteidigung völlig unvorstellbar und nicht nachvollziehbar ist, daß von der Staatsanwältin, nachdem die Vernehmung im wesentlichen beendet war, Nachfragen über das Gespräch, das er mit dem Zeugen geführt haben soll, gemacht wurden" (S 591/III), bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielt, läßt die Antragstellung offen, inwieweit das nach Ansicht des Angeklagten zu erwartende Beweisergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung sei; daraus, daß ein Nachfragen der Staatsanwältin für den Verteidiger "unvorstellbar und nicht nachvollziehbar" (worauf es übrigens nicht ankommt) sei, geht eine solche jedenfalls nicht hervor.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 5, ist ebenfalls unberechtigt. Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung der sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung einschreitenden Staatsanwältin Dr. Carmen R***** "über die Richtigkeit des heute vom Zeugen BI Harald S***** deponierten Vorbringens" (soweit im Rechtsmittel dazu weitere Beweisthemen angeführt werden, sind sie schon formell unbeachtlich), wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn abgesehen davon, daß die Antragsbegründung "weil es für die Verteidigung völlig unvorstellbar und nicht nachvollziehbar ist, daß von der Staatsanwältin, nachdem die Vernehmung im wesentlichen beendet war, Nachfragen über das Gespräch, das er mit dem Zeugen geführt haben soll, gemacht wurden" (S 591/III), bloß auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielt, läßt die Antragstellung offen, inwieweit das nach Ansicht des Angeklagten zu erwartende Beweisergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung sei; daraus, daß ein Nachfragen der Staatsanwältin für den Verteidiger "unvorstellbar und nicht nachvollziehbar" (worauf es übrigens nicht ankommt) sei, geht eine solche jedenfalls nicht hervor.
Soweit die Verfahrensrüge schließlich die Nichterledigung eines vom Angeklagten anläßlich eines (früheren) Ortsaugenscheins gestellten Antrages auf Herstellung von Filmaufnahmen am Tatort rügt, ist ihr zu entgegnen, daß (selbst) die Verlesung des Protokolls über den Ortsaugenschein in der Hauptverhandlung einer Antragstellung in der Hauptverhandlung, auf welche es ankommt, nicht gleichzuhalten ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 32 f).Soweit die Verfahrensrüge schließlich die Nichterledigung eines vom Angeklagten anläßlich eines (früheren) Ortsaugenscheins gestellten Antrages auf Herstellung von Filmaufnahmen am Tatort rügt, ist ihr zu entgegnen, daß (selbst) die Verlesung des Protokolls über den Ortsaugenschein in der Hauptverhandlung einer Antragstellung in der Hauptverhandlung, auf welche es ankommt, nicht gleichzuhalten ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 32 f).
Die Instruktionsrüge (Z 8) kritisiert, daß in der Rechtsbelehrung zur (unbeantwortet gebliebenen) 5. Even- tualfrage (nach fahrlässiger schwerer Körperverletzung) Ausführungen über das Vorliegen eines Tatirrtums und dessen rechtliche Auswirkungen fehlen würden, wodurch die Geschworenen außerstande gesetzt worden seien, sich mit dem wesentlichen Teil der Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite, er habe die Tatwaffe für ungeladen gehalten, auseinanderzusetzen.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) kritisiert, daß in der Rechtsbelehrung zur (unbeantwortet gebliebenen) 5. Even- tualfrage (nach fahrlässiger schwerer Körperverletzung) Ausführungen über das Vorliegen eines Tatirrtums und dessen rechtliche Auswirkungen fehlen würden, wodurch die Geschworenen außerstande gesetzt worden seien, sich mit dem wesentlichen Teil der Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite, er habe die Tatwaffe für ungeladen gehalten, auseinanderzusetzen.
Damit wird jedoch der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt. Wird nämlich eine Eventualfrage zufolge Bejahung der Hauptfrage (hier: mit Tötungsvorsatz abgegebener Revolverschuß) gar nicht aktuell, ist zur gesetzmäßigen Ausführung einer Instruktionsrüge betreffend diese Eventualfrage auch darzulegen, inwiefern sich die behauptete Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt haben soll.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) ist ebenfalls verfehlt, weil sie nicht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen Tatsachenfeststellungen oder unvertretbare Verstöße des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit aufzeigt, sondern nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Strafberufung zur Verläßlichkeit von Zeugen (der Polizeibeamten) gegenüber anderen Angaben (des Zeugen T***** und der eigenen) sowie über die Unmöglichkeit seiner Veranlassung zum Mordversuch (lediglich auf Grund einer mittels Blicke und Lächelns hervorgerufenen Provokation durch den Zeugen T*****) selbst Erwägungen anstellt, somit bloß die Beweiswürdigung der Geschworenen bekämpft.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ist ebenfalls verfehlt, weil sie nicht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen Tatsachenfeststellungen oder unvertretbare Verstöße des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit aufzeigt, sondern nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Strafberufung zur Verläßlichkeit von Zeugen (der Polizeibeamten) gegenüber anderen Angaben (des Zeugen T***** und der eigenen) sowie über die Unmöglichkeit seiner Veranlassung zum Mordversuch (lediglich auf Grund einer mittels Blicke und Lächelns hervorgerufenen Provokation durch den Zeugen T*****) selbst Erwägungen anstellt, somit bloß die Beweiswürdigung der Geschworenen bekämpft.
Gleiches trifft für die auf die Verantwortung des Angeklagten gestützte Behauptung zu, er habe aus dem Lokal seiner Ehefrau lediglich die Tageslosung holen wollen, sowie auf die spekulativen Erörterungen über die Bedeutung des Telefonates mit seiner Gattin und deren mutmaßliche Reaktion auf sein Verhalten, hätte diese tatsächlich eine Eskalation der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Zeugen T***** befürchtet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.