Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß sich das Erstgericht im angefochtenen Urteil ohnedies ausführlich mit der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt hat, jedoch (in freier Beweiswürdigung) seinem umfassenderen - mit den Zeugenangaben der Agnes B (vgl. S. 81) übereinstimmenden - Geständnis vor der Gendarmerie (vgl. S. 51 in ON. 8) gefolgt ist (vgl. S. 92, 93). Da es im übrigen auch nicht den Tatsachen entspricht, daß das Urteil die Feststellung enthalte, der Angeklagte hätte Agnes B gleichzeitig mit beiden Händen umfaßt und ihr die Handtasche entrissen - das Erstgericht betont vielmehr ausdrücklich, daß dies (inhaltlich der vom Angeklagten der Gendarmerie gegebenen Darstellung) in 'rascher Folge' geschah -, kann im gegebenen Zusammenhang von einem (formalen) Begründungsmangel keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer einen solchen auch deshalb geltend zu machen sucht, weil im Urteil erwähnt wird, daß er zur Zeit der Verübung des Raubes schon 14 Tage arbeitslos gewesen sei und weit über seine Verhältnisse gelebt habe, insbesondere auch durch Anmieten von Autos, und zwar letzteres ungeachtet dessen, daß er das zuletzt gemietete Auto angeblich bereits Anfang Mai 1978 zurückgestellt habe, genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß die bemängelte Feststellung keine aus dem Grunde der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO (allein) rügbare entscheidungswesentliche Tatsache betrifft, als welche nur eine solche in Betracht kommt, die auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz (also letztlich auf die Schuldfrage) oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß hat.Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß sich das Erstgericht im angefochtenen Urteil ohnedies ausführlich mit der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt hat, jedoch (in freier Beweiswürdigung) seinem umfassenderen - mit den Zeugenangaben der Agnes B vergleiche S. 81) übereinstimmenden - Geständnis vor der Gendarmerie vergleiche S. 51 in ON. 8) gefolgt ist vergleiche S. 92, 93). Da es im übrigen auch nicht den Tatsachen entspricht, daß das Urteil die Feststellung enthalte, der Angeklagte hätte Agnes B gleichzeitig mit beiden Händen umfaßt und ihr die Handtasche entrissen - das Erstgericht betont vielmehr ausdrücklich, daß dies (inhaltlich der vom Angeklagten der Gendarmerie gegebenen Darstellung) in 'rascher Folge' geschah -, kann im gegebenen Zusammenhang von einem (formalen) Begründungsmangel keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer einen solchen auch deshalb geltend zu machen sucht, weil im Urteil erwähnt wird, daß er zur Zeit der Verübung des Raubes schon 14 Tage arbeitslos gewesen sei und weit über seine Verhältnisse gelebt habe, insbesondere auch durch Anmieten von Autos, und zwar letzteres ungeachtet dessen, daß er das zuletzt gemietete Auto angeblich bereits Anfang Mai 1978 zurückgestellt habe, genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß die bemängelte Feststellung keine aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (allein) rügbare entscheidungswesentliche Tatsache betrifft, als welche nur eine solche in Betracht kommt, die auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz (also letztlich auf die Schuldfrage) oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß hat.
Die Mängelrüge muß daher versagen.
Es geht aber auch die Rechtsrüge fehl.
Da der Oberste Gerichtshof bei der überprüfung des Urteils unter dem Gesichtspunkt eines geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes an alle darin getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden ist, die nicht beanstandet wurden oder deren Beanstandung aus formellen Nichtigkeitsgründen erfolglos blieb, sind zunächst jene Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO unbeachtlich, mit denen er - unter übergehung der bezüglichen Sachverhaltskonstatierungen - darzutun versucht, er habe gar nicht gegen eine Person, sondern nur gegen eine Sache Gewalt geübt und nicht (auch) Agnes B, sondern nur deren Tasche angegriffen. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit aber der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das ihm zum Punkt 1./ des Urteilssatzes angelastete Tatverhalten sei deshalb nur als Diebstahl (und nicht als Raub) zu beurteilen, weil es sich um einen überraschungsangriff handelte, bei dem das Opfer gar keinen Behauptungswillen entwickeln und keinen Widerstandsentschluß mehr fassen konnte, ist ihm folgendes zu erwidern:Da der Oberste Gerichtshof bei der überprüfung des Urteils unter dem Gesichtspunkt eines geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes an alle darin getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden ist, die nicht beanstandet wurden oder deren Beanstandung aus formellen Nichtigkeitsgründen erfolglos blieb, sind zunächst jene Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO unbeachtlich, mit denen er - unter übergehung der bezüglichen Sachverhaltskonstatierungen - darzutun versucht, er habe gar nicht gegen eine Person, sondern nur gegen eine Sache Gewalt geübt und nicht (auch) Agnes B, sondern nur deren Tasche angegriffen. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit aber der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das ihm zum Punkt 1./ des Urteilssatzes angelastete Tatverhalten sei deshalb nur als Diebstahl (und nicht als Raub) zu beurteilen, weil es sich um einen überraschungsangriff handelte, bei dem das Opfer gar keinen Behauptungswillen entwickeln und keinen Widerstandsentschluß mehr fassen konnte, ist ihm folgendes zu erwidern:
Diebstahl käme nur bei gewaltloser Sachwegnahme in Frage. Für den Begriff der Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 142 StGB aber genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung oder Ausschaltung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder auch erst zu erwartenden -Diebstahl käme nur bei gewaltloser Sachwegnahme in Frage. Für den Begriff der Gewalt gegen eine Person im Sinne des Paragraph 142, StGB aber genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung oder Ausschaltung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder auch erst zu erwartenden -
Widerstandswillens des Angegriffenen geeigneten physischen Kraft (vgl. 13 Os 109/75 = ÖJZ-LSK. 1976/29 u.a.).Widerstandswillens des Angegriffenen geeigneten physischen Kraft vergleiche 13 Os 109/75 = ÖJZ-LSK. 1976/29 u.a.).
Solche Gewalt hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach den Urteilsannahmen gegen Agnes B, die er zunächst mit beiden Armen von hinten umfaßte, der er dann die Handtasche (so, daß deren Tragriemen abriß) entriß und die er schließlich in einen angrenzenden Graben stieß, jedoch geübt. Nicht entscheidend ist hiebei, daß das zu einer Willensbildung an sich fähige Opfer wegen der überraschenden Angriffsart keinen Behauptungswillen zu entwickeln bzw. einen Abwehrentschluß nicht zu fassen vermochte. Genug daran, daß Agnes B kein von vorneherein willenloses und widerstandsunfähiges Opfer war und der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens des Opfers unmittelbar auf dessen Körper gewaltsam eingewirkt und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Entreißen der Handtasche beschränkt hat, in welchem Falle eine Beurteilung als Diebstahl in Frage gekommen wäre (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/77, 210 u.a.).Solche Gewalt hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach den Urteilsannahmen gegen Agnes B, die er zunächst mit beiden Armen von hinten umfaßte, der er dann die Handtasche (so, daß deren Tragriemen abriß) entriß und die er schließlich in einen angrenzenden Graben stieß, jedoch geübt. Nicht entscheidend ist hiebei, daß das zu einer Willensbildung an sich fähige Opfer wegen der überraschenden Angriffsart keinen Behauptungswillen zu entwickeln bzw. einen Abwehrentschluß nicht zu fassen vermochte. Genug daran, daß Agnes B kein von vorneherein willenloses und widerstandsunfähiges Opfer war und der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens des Opfers unmittelbar auf dessen Körper gewaltsam eingewirkt und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Entreißen der Handtasche beschränkt hat, in welchem Falle eine Beurteilung als Diebstahl in Frage gekommen wäre vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/77, 210 u.a.).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 28 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die zwar geringfügige aber doch einschlägige Vorstrafe wegen § 83 Abs. 1 StGB, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen dreier Delikte sowie die leichte Verletzung des Raubopfers, als mildernd hingegen das Geständnis und die mindere, an das Tatbild des § 142 Abs. 2 StGB herangrenzende Begehungsform des Raubes.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die zwar geringfügige aber doch einschlägige Vorstrafe wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen dreier Delikte sowie die leichte Verletzung des Raubopfers, als mildernd hingegen das Geständnis und die mindere, an das Tatbild des Paragraph 142, Absatz 2, StGB herangrenzende Begehungsform des Raubes.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 StGB anstrebt, ist teilweise begründet:Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB anstrebt, ist teilweise begründet:
Wiewohl nämlich das Erstgericht die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßte, hat es bei deren Bewertung den Erschwerungsgründen etwas zu große und den Milderungsumständen zu geringe Bedeutung beigelegt. In teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten wurde daher die Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof tatschuldangemessen erscheinende Ausmaß reduziert. Da angesichts des raschen Rückfalls und des Umstandes, daß der Angeklagte, der vor der Tat keiner Beschäftigung nachging, einen seine finanzielle Leistungskraft weit übersteigenden Lebensaufwand an den Tag legte, keine Gewähr dafür geboten erscheint, daß er in Hinkunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, kam eine bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 2 StGB nicht in Betracht.Wiewohl nämlich das Erstgericht die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßte, hat es bei deren Bewertung den Erschwerungsgründen etwas zu große und den Milderungsumständen zu geringe Bedeutung beigelegt. In teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten wurde daher die Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche, dem Obersten Gerichtshof tatschuldangemessen erscheinende Ausmaß reduziert. Da angesichts des raschen Rückfalls und des Umstandes, daß der Angeklagte, der vor der Tat keiner Beschäftigung nachging, einen seine finanzielle Leistungskraft weit übersteigenden Lebensaufwand an den Tag legte, keine Gewähr dafür geboten erscheint, daß er in Hinkunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, kam eine bedingte Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.