Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 190/94×

Entscheidung 13 Os 190/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os190/94

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muarem S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Juli 1994, GZ 4 b römisch fünf r 5685/94-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Muarem S***** wurde mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG schuldig erkannt, weil er gewerbsmäßig von ca Juli 1993 bis Februar 1994 in mehreren Fällen teils bekannten, teils unbekannt gebliebenen Personen insgesamt ca 845 Gramm Heroin und 6 Gramm Kokain und damit eine "Übermenge" (im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) an Suchtgift zur Einfuhr nach Österreich überließ.

Die Wertung dieser Verbrechen als vom Angeklagten in Mittäterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) begangene Suchtgifteinfuhr statt (richtig) als Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB, ist infolge rechtlicher Gleichwertigkeit der in dieser Gesetzesstelle beschriebenen Täterschaftsformen belanglos.

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Sowohl die Mängel- (Ziffer 5,) als auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich mit gleichen Argumenten gegen Punkt 2. des Schuldspruchs, wonach der Angeklagte einer Person insgesamt 200 Gramm Heroin und 6 Gramm Kokain zum Schmuggel nach Österreich (auf Kommission) überlassen hat, weil nach seiner Verantwortung in diesem Fall nur ca 100 Gramm Heroin zur Suchtgifteinfuhr übergeben worden wären.

Bereits die Beschwerde erkennt richtig, daß eine Mängel (- wie auch die Tatsachen)rüge für die Beurteilung der Tat entscheidende Tatsachen treffen muß. Entscheidend sind aber nur solche Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (RZ 1955, 45; SSt 1/39; SSt 13/80; EvBl 1972/17 uva).

Die Suchtgiftübermenge nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG liegt bei Heroin (auf der Basis einer "großen Menge" des Paragraph 12, Absatz eins, SGG von 1,5 Gramm an Reinsubstanz; RZ 1989, 458; Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3, Paragraph 12, SGG E 79 uva) ab einer Menge von 37,5 Gramm vor. Die zur Qualifikation einschließlich des sich daraus ergebenden Strafsatzes erforderliche Menge ist damit auch bei ihrer Verminderung um 100 Gramm jedenfalls bei weitem überschritten; ganz abgesehen davon, daß dem Angeklagten insgesamt die (Beteiligung an der) Einfuhr von ca 845 Gramm Heroin (neben Kokain) zur Last liegt.

Die Beschwerde war deswegen als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), womit über die zugleich erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E37723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00190.9407.1214.0

Dokumentnummer

JJT_19941214_OGH0002_0130OS00190_9400007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung