Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.Mai 1995, AZ 13 c Bl 398/95 (ON 20), steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht geltend macht, zum Teil mit dem Gesetz nicht im Einklang.Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.Mai 1995, AZ 13 c Bl 398/95 (ON 20), steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht geltend macht, zum Teil mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Auch das Beschwerdegericht hat sich auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken und darf nur jene Entscheidungen überprüfen, die von der Beschwerde betroffen sind. Der Subsidiarankläger hat vorliegendenfalls nur den Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 22.März 1995 (ON 16) mit der Begründung angefochten, daß über die Höhe der zu ersetzenden Kosten bereits rechtskräftig (mit Beschluß vom 6.Dezember 1993) abgesprochen wurde. Dem Landesgericht für Strafsachen Wien war es sohin verwehrt, zum Nachteil des Freigesprochenen "aus Anlaß der Beschwerde" auch den (rechtskräftigen) Beschluß vom 6.Dezember 1993 und den (ebenfalls nicht bekämpften) Beschluß vom 14.Oktober 1994 "ersatzlos" aufzuheben.
Unzutreffend ist auch, daß dem Akteninhalt eine Urteilsangleichung nicht zu entnehmen sei. Im Beschluß vom 14.Oktober 1994 wird vielmehr festgestellt, daß dem Subsidiarankläger bei der mündlichen Verkündung des Freispruches auch der Kostenersatz gemäß § 390 Abs 1 StPO aufgetragen wurde, die Entscheidung des Gerichtes über die Kostenersatzpflicht jedoch in der gekürzten Urteilsausfertigung "ausgelassen" wurde. Da das Erstgericht an das verkündete Urteil gebunden ist, war eine Angleichung der Urteilsurschrift an das verkündete Urteil geboten und im Sinne der §§ 268, 270 StPO jedenfalls solange möglich, als nicht die unrichtige Ausfertigung Gegenstand einer meritorischen Rechtsmittelentscheidung geworden ist. Bis dahin ist eine "Angleichung" zulässig und kann sogar vom Rechtsmittelgericht veranlaßt werden (SSt 47/50). Einer (allerdings erfolgten, siehe RSa und RSb bei ON 16) Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil der Subsidiarankläger bei der Urteilsverkündung (die seine Verpflichtung zum Kostenersatz enthielt) anwesend war und hiezu keine Erklärung abgab, was sich mangels Rechtsmittelbefugnis gegen den Freispruch (§§ 49 Abs 1 Z 3, 465 Abs 3 StPO) nur auf die Kostenentscheidung bezogen haben kann. Er erhob auch später keine Kostenbeschwerde (§ 392 Abs 1 StPO; vgl insoweit auch seine Äußerung zum Kostenbestimmungsantrag ON 8, in der er nur die Höhe der begehrten Kosten, nicht aber seine grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz bekämpfte), sodaß er (dem ohnehin keine Urteilsausfertigung zugestellt worden war) durch die unterbliebene Zustellung des Angleichungsbeschlusses in seinen Rechten nicht beeinträchtigt war. Dieser Angleichungsbeschluß entspricht vielmehr entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes sowohl der Aktenlage als auch dem Gesetz.Unzutreffend ist auch, daß dem Akteninhalt eine Urteilsangleichung nicht zu entnehmen sei. Im Beschluß vom 14.Oktober 1994 wird vielmehr festgestellt, daß dem Subsidiarankläger bei der mündlichen Verkündung des Freispruches auch der Kostenersatz gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO aufgetragen wurde, die Entscheidung des Gerichtes über die Kostenersatzpflicht jedoch in der gekürzten Urteilsausfertigung "ausgelassen" wurde. Da das Erstgericht an das verkündete Urteil gebunden ist, war eine Angleichung der Urteilsurschrift an das verkündete Urteil geboten und im Sinne der Paragraphen 268, 270, StPO jedenfalls solange möglich, als nicht die unrichtige Ausfertigung Gegenstand einer meritorischen Rechtsmittelentscheidung geworden ist. Bis dahin ist eine "Angleichung" zulässig und kann sogar vom Rechtsmittelgericht veranlaßt werden (SSt 47/50). Einer (allerdings erfolgten, siehe RSa und RSb bei ON 16) Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil der Subsidiarankläger bei der Urteilsverkündung (die seine Verpflichtung zum Kostenersatz enthielt) anwesend war und hiezu keine Erklärung abgab, was sich mangels Rechtsmittelbefugnis gegen den Freispruch (Paragraphen 49, Absatz eins, Ziffer 3, 465, Absatz 3, StPO) nur auf die Kostenentscheidung bezogen haben kann. Er erhob auch später keine Kostenbeschwerde (Paragraph 392, Absatz eins, StPO; vergleiche insoweit auch seine Äußerung zum Kostenbestimmungsantrag ON 8, in der er nur die Höhe der begehrten Kosten, nicht aber seine grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz bekämpfte), sodaß er (dem ohnehin keine Urteilsausfertigung zugestellt worden war) durch die unterbliebene Zustellung des Angleichungsbeschlusses in seinen Rechten nicht beeinträchtigt war. Dieser Angleichungsbeschluß entspricht vielmehr entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes sowohl der Aktenlage als auch dem Gesetz.
Damit lagen aber auch die Voraussetzungen für eine Kostenbestimmung nach §§ 393 Abs 4, 395 StPO vor, weil das Erstgericht sofort bei Urteilsverkündung (unbeschadet der erst später erfolgten Urteilsausfertigung und -angleichung) dem Subsidiarankläger den Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung (§ 390 Abs 1 StPO) aufgetragen hat. Der Beschluß vom 6.Dezember 1993 (ON 9), mit dem die Höhe der vom Subsidiarankläger dem freigesprochenen Beschuldigten zu ersetzenden Kosten mit 2.970 S bestimmt wurden, entspricht demgemäß dem Gesetz.Damit lagen aber auch die Voraussetzungen für eine Kostenbestimmung nach Paragraphen 393, Absatz 4, 395, StPO vor, weil das Erstgericht sofort bei Urteilsverkündung (unbeschadet der erst später erfolgten Urteilsausfertigung und -angleichung) dem Subsidiarankläger den Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung (Paragraph 390, Absatz eins, StPO) aufgetragen hat. Der Beschluß vom 6.Dezember 1993 (ON 9), mit dem die Höhe der vom Subsidiarankläger dem freigesprochenen Beschuldigten zu ersetzenden Kosten mit 2.970 S bestimmt wurden, entspricht demgemäß dem Gesetz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit wegen wird darauf hingewiesen, daß das Erstgericht nach der vorliegenden Teilaufhebung des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.Mai 1995 dem (freigesprochenen) Beschuldigten (bzw seinem bestellten Vertreter) auf Grund seines Antrages vom 20.März 1995 (ON 15) eine als Exekutionstitel (§ 1 Z 8 EO) geeignete, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 5.Oktober 1993 (ON 5 iVm ON 13, Verpflichtung des Subsidiaranklägers zum Kostenersatz gemäß § 390 Abs 1 StPO) und vom 6.Dezember 1993 (ON 9, Bestimmung der Höhe der vom Subsidiarankläger zu ersetzenden Kosten der Verteidigung gemäß §§ 393 Abs 4, 395 Abs 1 StPO) zuzustellen haben wird (StPO-Form KO 5), aus der sich neben den Personen des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand und Umfang der geschuldeten Leistung ergibt (§ 7 Abs 1 EO). Entgegen der Meinung des Bezirksgerichtes Floridsdorf als Exekutionsgericht im Beschluß vom 14.März 1995, AZ 22 E 436/95y (ON 14), ist in Kostenbestimmungsbeschlüssen in Strafverfahren keine Leistungsfrist festzusetzen, weil die mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen strafgerichtlichen Erkenntnisse über die Kosten des Strafverfahrens ohne Bedachtnahme auf die im § 409 ZPO festgesetzte Leistungsfrist sofort vollstreckbar sind (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 § 7 E 134; SSt 26/47).Der Vollständigkeit wegen wird darauf hingewiesen, daß das Erstgericht nach der vorliegenden Teilaufhebung des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.Mai 1995 dem (freigesprochenen) Beschuldigten (bzw seinem bestellten Vertreter) auf Grund seines Antrages vom 20.März 1995 (ON 15) eine als Exekutionstitel (Paragraph eins, Ziffer 8, EO) geeignete, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 5.Oktober 1993 (ON 5 in Verbindung mit ON 13, Verpflichtung des Subsidiaranklägers zum Kostenersatz gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO) und vom 6.Dezember 1993 (ON 9, Bestimmung der Höhe der vom Subsidiarankläger zu ersetzenden Kosten der Verteidigung gemäß Paragraphen 393, Absatz 4, 395, Absatz eins, StPO) zuzustellen haben wird (StPO-Form KO 5), aus der sich neben den Personen des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand und Umfang der geschuldeten Leistung ergibt (Paragraph 7, Absatz eins, EO). Entgegen der Meinung des Bezirksgerichtes Floridsdorf als Exekutionsgericht im Beschluß vom 14.März 1995, AZ 22 E 436/95y (ON 14), ist in Kostenbestimmungsbeschlüssen in Strafverfahren keine Leistungsfrist festzusetzen, weil die mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen strafgerichtlichen Erkenntnisse über die Kosten des Strafverfahrens ohne Bedachtnahme auf die im Paragraph 409, ZPO festgesetzte Leistungsfrist sofort vollstreckbar sind (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 Paragraph 7, E 134; SSt 26/47).