Die formell auf § 281 Abs 1 Z 9 (lit) a (inhaltlich auch Z 10) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht entgegen den Vorschriften der Prozeßordnung nicht von den (gesamten) Urteilsannahmen aus.Die formell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, (lit) a (inhaltlich auch Ziffer 10,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht entgegen den Vorschriften der Prozeßordnung nicht von den (gesamten) Urteilsannahmen aus.
Denn der Beschwerdeeinwand, gewerbsmäßige Begehung von Betrügereien erfordere die Absicht des Täters, sich (selbst) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist zwar an sich richtig (siehe § 70 StGB), aber ohnehin so im Urteil festgestellt. Der Beschwerdeeinwand, wonach die Urteilsbegründung darauf verweist, daß der Angeklagte die erlisteten Gelder (letztlich) "durch Umschichtung seiner Schulden" Dritten und damit nicht sich (selbst) zugewendet hätte, läßt die weiters festgestellten Tatsachen außer acht, daß er die "Umschichtung" (= Bezahlung seiner früheren Verbindlichkeiten mittels der betrügerisch herausgelockten Beträge) erst dann vornahm, nachdem er sich selbst diese Geldbeträge betrügerisch verschafft hatte (siehe US 12).Denn der Beschwerdeeinwand, gewerbsmäßige Begehung von Betrügereien erfordere die Absicht des Täters, sich (selbst) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist zwar an sich richtig (siehe Paragraph 70, StGB), aber ohnehin so im Urteil festgestellt. Der Beschwerdeeinwand, wonach die Urteilsbegründung darauf verweist, daß der Angeklagte die erlisteten Gelder (letztlich) "durch Umschichtung seiner Schulden" Dritten und damit nicht sich (selbst) zugewendet hätte, läßt die weiters festgestellten Tatsachen außer acht, daß er die "Umschichtung" (= Bezahlung seiner früheren Verbindlichkeiten mittels der betrügerisch herausgelockten Beträge) erst dann vornahm, nachdem er sich selbst diese Geldbeträge betrügerisch verschafft hatte (siehe US 12).
Die Behauptung wiederum, Betrug liege gar nicht vor, weil der Angeklagte gar nicht in der "Absicht" (bedingter Vorsatz würde genügen), sich (selbst) zu bereichern, gehandelt hätte, betrachtet nur das Ende der Geldflüsse und läßt abermals außer acht, daß der Angeklagte festgestelltermaßen mittels der betrügerisch verschafften Gelder seine eigenen (alten) Schulden abdeckte und solcherart gar wohl bereichert war.
Nur am Rande sei erwähnt, daß Betrug gar nicht die Bereicherung des Täters verlangt, sondern vielmehr auch eine solche (unrechtmäßige) eines Dritten genügen läßt, was als gesetzliche Alternative (ersichtlich floskelhaft) sogar im Urteilsspruch erwähnt wird, während die Urteilsgründe allerdings eindeutig darauf abstellen, daß die Bereicherung des Angeklagten durch Schuldenverringerung stattfand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a StPO).
Über die Berufungen hat demgemäß nach § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Über die Berufungen hat demgemäß nach Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.