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Entscheidung 13 Os 190/97×

Entscheidung 13 Os 190/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os190/97

Entscheidungsdatum

14.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmuth G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Oktober 1997, GZ 36 römisch fünf r 3176/95-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Helmuth G***** wurde (zu römisch eins 1-5) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er vom 9.Juni 1994 (römisch eins 3) bis 5. September 1995 (römisch eins 4) in Thaur und anderen Orten durch wiederholte falsche Vorspiegelung, an ihn bezahlte Geldbeträge würden binnen kürzester Zeit mit einem Gewinn von 20 % zurückbezahlt, namentlich (unter römisch eins 1-5) genannte Personen zur Auszahlung ziffernmäßig im Urteil angeführter (zwischen 30.000 S und 500.000 S liegender) Geldbeträge an ihn verleitet, welche diese am Vermögen im Gesamtausmaß von 1,080.000 S schädigte, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht vornahm, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die formell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, (lit) a (inhaltlich auch Ziffer 10,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht entgegen den Vorschriften der Prozeßordnung nicht von den (gesamten) Urteilsannahmen aus.

Denn der Beschwerdeeinwand, gewerbsmäßige Begehung von Betrügereien erfordere die Absicht des Täters, sich (selbst) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist zwar an sich richtig (siehe Paragraph 70, StGB), aber ohnehin so im Urteil festgestellt. Der Beschwerdeeinwand, wonach die Urteilsbegründung darauf verweist, daß der Angeklagte die erlisteten Gelder (letztlich) "durch Umschichtung seiner Schulden" Dritten und damit nicht sich (selbst) zugewendet hätte, läßt die weiters festgestellten Tatsachen außer acht, daß er die "Umschichtung" (= Bezahlung seiner früheren Verbindlichkeiten mittels der betrügerisch herausgelockten Beträge) erst dann vornahm, nachdem er sich selbst diese Geldbeträge betrügerisch verschafft hatte (siehe US 12).

Die Behauptung wiederum, Betrug liege gar nicht vor, weil der Angeklagte gar nicht in der "Absicht" (bedingter Vorsatz würde genügen), sich (selbst) zu bereichern, gehandelt hätte, betrachtet nur das Ende der Geldflüsse und läßt abermals außer acht, daß der Angeklagte festgestelltermaßen mittels der betrügerisch verschafften Gelder seine eigenen (alten) Schulden abdeckte und solcherart gar wohl bereichert war.

Nur am Rande sei erwähnt, daß Betrug gar nicht die Bereicherung des Täters verlangt, sondern vielmehr auch eine solche (unrechtmäßige) eines Dritten genügen läßt, was als gesetzliche Alternative (ersichtlich floskelhaft) sogar im Urteilsspruch erwähnt wird, während die Urteilsgründe allerdings eindeutig darauf abstellen, daß die Bereicherung des Angeklagten durch Schuldenverringerung stattfand.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a StPO).

Über die Berufungen hat demgemäß nach Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E48970 13D01907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00190.97.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19980114_OGH0002_0130OS00190_9700000_000