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Entscheidung 13 Os 190/98×

Entscheidung 13 Os 190/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os190/98

Entscheidungsdatum

10.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Klagenfurt zum AZ 8 römisch fünf r 2040/98 anhängig gewesenen Maßnahmensache gegen Rudolf Franz K***** wegen des Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Rudolf Franz K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 20. November 1998, AZ 10 Bs 520,523/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Rudolf K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen den Betroffenen Rudolf K***** wurde nach Einleitung der Voruntersuchung wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (in Richtung eines Antrages gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB, S 1 f) über Antrag der Staatsanwaltschaft (gestützt auf eine dort erstattete Anzeige und auf Vorverfahren gegen den Betroffenen) vom 21. Oktober 1998 mit Beschluß vom 23. Oktober 1998 gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera a und d StPO die vorläufige Anhaltung im Zentrum für seelische Gesundheit des Landeskrankenhauses Klagenfurt angeordnet (ON 8).

Zu den Haftgründen sowie zur Notwendigkeit der Anhaltung berief sich das Landesgericht auf ein unmittelbar vorher gegen den Beschuldigten geführtes Verfahren. Die Anhaltung wurde mit Beschluß vom 3. November 1998 (wirksam bis 3. Dezember 1998, ON 19) fortgesetzt.

Der gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerde des Betroffenen (ON 22) gab das Oberlandes- gericht teilweise Folge und hob unter Beendigung der Maßnahme jenen auf Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung auf. Der Beschwerde gegen ihre Anordnung wurde keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß dadurch das Gesetz nicht verletzt wurde (ON 24).

Die vorläufige Anhaltung des Betroffenen wurde am 23. November 1998, 14 Uhr, beendet (ON 26).

Rechtliche Beurteilung

Die am 11. Dezember 1998 erhobene, gegen jenen Teil der Entscheidung des Oberlandesgerichtes, mit dem der Beschwerde gegen den Beschluß über die Anordnung der vorläufigen Anhaltung nicht Folge gegeben und gemäß Paragraph 179, Absatz 6, StPO über deren Gesetzmäßigkeit erkannt wurde, gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.

Sie bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen zur vorläufigen Anhaltung, weil weder ein dringender Tatverdacht für eine Anlaßtat zur Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorgelegen noch die Annahme der Zurechnungs- unfähigkeit gerechtfertigt gewesen wäre.

Gegen den Betroffenen war bereits im Verfahren zu 18 römisch fünf r 763/97 des Landesgerichtes Klagenfurt ein Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingebracht worden, der mit Anlaßtaten gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (gerichtet gegen zwei weibliche Opfer) und Paragraph 202, Absatz eins, StGB begründet wurde (ON 48 im zitierten Akt).

Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juli 1998, GZ 18 römisch fünf r 763/97-88, abgewiesen. Dabei nahm das Gericht die Bedrohung eines Opfers als nicht, jene des zweiten Opfers (in der qualifizierten Form) und die vorgeworfene geschlechtliche Nötigung als erwiesen an. Der Antrag wurde dennoch abgewiesen, weil die dazu voraus- gesetzte hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen ohne Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf Grund der eingeholten Gutachten, die zum Schluß kamen, daß die akute psychotische Symptomatik als nicht mehr bestehend anzusehen sei, nicht angenommen werden könne.

Am 21. Oktober 1998 erstattete eines der Opfer des Betroffenen in diesem Verfahren persönlich bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Anzeige darüber, daß dieser wiederum ständig nachts um sein Haus schleiche, es und ihre Familie beobachte und wiederum nächtliche Anrufe tätige, wobei er dazu äußere: "Ich beobachte Sie", "Ich hole Sie", "Ich werde Sie erwischen" (ON 3). Die Anrufe des Betroffenen waren fernmeldetechnisch verzifiziert (S 19 ff).

Auf dieser Verfahrensgrundlage konnte das Landes- und ihm folgend das Oberlandesgericht berech- tigterweise einerseits den Schluß ziehen, daß die im Vorver- fahren bezüglich der (fehlenden) akuten psychotischen Symptomatik gezogenen Schlüsse (wegen dringenden Verdachtes des Rückfalls in dadurch ausgelöste neuerliche Straftaten) nicht mehr aufrecht zu erhalten wären (was in weiterer Folge ärztlicherseits bestätigt wurde, vergleiche die Vernehmung des sachverständigen Zeugen ON 12 sowie das psychiatrische Sachverständigengutachten ON 16), anderer- seits aber im Zeitpunkt der Beschlußfassung auch davon ausgehen, daß der dringende Verdacht einer Anlaßtat im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB vergleiche die angezeigte Wortwahl in Verbindung mit den Feststellungen im Vorverfahren über die Begehung des Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) gegeben waren.

Somit erweist sich daher der Beschluß über die vorläufige Anhaltung als nicht gesetzwidrig, die dies bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes aber demgemäß als nicht grundrechtsverletzend, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (Paragraph 8, GRBG).

Anmerkung

E53210 13D01908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00190.98.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19990210_OGH0002_0130OS00190_9800000_000