Die am 11. Dezember 1998 erhobene, gegen jenen Teil der Entscheidung des Oberlandesgerichtes, mit dem der Beschwerde gegen den Beschluß über die Anordnung der vorläufigen Anhaltung nicht Folge gegeben und gemäß § 179 Abs 6 StPO über deren Gesetzmäßigkeit erkannt wurde, gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.Die am 11. Dezember 1998 erhobene, gegen jenen Teil der Entscheidung des Oberlandesgerichtes, mit dem der Beschwerde gegen den Beschluß über die Anordnung der vorläufigen Anhaltung nicht Folge gegeben und gemäß Paragraph 179, Absatz 6, StPO über deren Gesetzmäßigkeit erkannt wurde, gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.
Sie bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen zur vorläufigen Anhaltung, weil weder ein dringender Tatverdacht für eine Anlaßtat zur Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB vorgelegen noch die Annahme der Zurechnungs- unfähigkeit gerechtfertigt gewesen wäre.Sie bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen zur vorläufigen Anhaltung, weil weder ein dringender Tatverdacht für eine Anlaßtat zur Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorgelegen noch die Annahme der Zurechnungs- unfähigkeit gerechtfertigt gewesen wäre.
Gegen den Betroffenen war bereits im Verfahren zu 18 Vr 763/97 des Landesgerichtes Klagenfurt ein Antrag gemäß § 21 Abs 1 StGB eingebracht worden, der mit Anlaßtaten gemäß § 107 Abs 1 und 2 StGB (gerichtet gegen zwei weibliche Opfer) und § 202 Abs 1 StGB begründet wurde (ON 48 im zitierten Akt).Gegen den Betroffenen war bereits im Verfahren zu 18 römisch fünf r 763/97 des Landesgerichtes Klagenfurt ein Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingebracht worden, der mit Anlaßtaten gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (gerichtet gegen zwei weibliche Opfer) und Paragraph 202, Absatz eins, StGB begründet wurde (ON 48 im zitierten Akt).
Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juli 1998, GZ 18 Vr 763/97-88, abgewiesen. Dabei nahm das Gericht die Bedrohung eines Opfers als nicht, jene des zweiten Opfers (in der qualifizierten Form) und die vorgeworfene geschlechtliche Nötigung als erwiesen an. Der Antrag wurde dennoch abgewiesen, weil die dazu voraus- gesetzte hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen ohne Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf Grund der eingeholten Gutachten, die zum Schluß kamen, daß die akute psychotische Symptomatik als nicht mehr bestehend anzusehen sei, nicht angenommen werden könne.Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juli 1998, GZ 18 römisch fünf r 763/97-88, abgewiesen. Dabei nahm das Gericht die Bedrohung eines Opfers als nicht, jene des zweiten Opfers (in der qualifizierten Form) und die vorgeworfene geschlechtliche Nötigung als erwiesen an. Der Antrag wurde dennoch abgewiesen, weil die dazu voraus- gesetzte hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen ohne Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf Grund der eingeholten Gutachten, die zum Schluß kamen, daß die akute psychotische Symptomatik als nicht mehr bestehend anzusehen sei, nicht angenommen werden könne.
Am 21. Oktober 1998 erstattete eines der Opfer des Betroffenen in diesem Verfahren persönlich bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Anzeige darüber, daß dieser wiederum ständig nachts um sein Haus schleiche, es und ihre Familie beobachte und wiederum nächtliche Anrufe tätige, wobei er dazu äußere: "Ich beobachte Sie", "Ich hole Sie", "Ich werde Sie erwischen" (ON 3). Die Anrufe des Betroffenen waren fernmeldetechnisch verzifiziert (S 19 ff).
Auf dieser Verfahrensgrundlage konnte das Landes- und ihm folgend das Oberlandesgericht berech- tigterweise einerseits den Schluß ziehen, daß die im Vorver- fahren bezüglich der (fehlenden) akuten psychotischen Symptomatik gezogenen Schlüsse (wegen dringenden Verdachtes des Rückfalls in dadurch ausgelöste neuerliche Straftaten) nicht mehr aufrecht zu erhalten wären (was in weiterer Folge ärztlicherseits bestätigt wurde, vgl die Vernehmung des sachverständigen Zeugen ON 12 sowie das psychiatrische Sachverständigengutachten ON 16), anderer- seits aber im Zeitpunkt der Beschlußfassung auch davon ausgehen, daß der dringende Verdacht einer Anlaßtat im Sinne des § 21 Abs 1 StGB (vgl die angezeigte Wortwahl in Verbindung mit den Feststellungen im Vorverfahren über die Begehung des Vergehens nach § 107 Abs 1 und 2 StGB) gegeben waren.Auf dieser Verfahrensgrundlage konnte das Landes- und ihm folgend das Oberlandesgericht berech- tigterweise einerseits den Schluß ziehen, daß die im Vorver- fahren bezüglich der (fehlenden) akuten psychotischen Symptomatik gezogenen Schlüsse (wegen dringenden Verdachtes des Rückfalls in dadurch ausgelöste neuerliche Straftaten) nicht mehr aufrecht zu erhalten wären (was in weiterer Folge ärztlicherseits bestätigt wurde, vergleiche die Vernehmung des sachverständigen Zeugen ON 12 sowie das psychiatrische Sachverständigengutachten ON 16), anderer- seits aber im Zeitpunkt der Beschlußfassung auch davon ausgehen, daß der dringende Verdacht einer Anlaßtat im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB vergleiche die angezeigte Wortwahl in Verbindung mit den Feststellungen im Vorverfahren über die Begehung des Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) gegeben waren.
Somit erweist sich daher der Beschluß über die vorläufige Anhaltung als nicht gesetzwidrig, die dies bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes aber demgemäß als nicht grundrechtsverletzend, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).Somit erweist sich daher der Beschluß über die vorläufige Anhaltung als nicht gesetzwidrig, die dies bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes aber demgemäß als nicht grundrechtsverletzend, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (Paragraph 8, GRBG).