Nachdem mit Beschlüssen vom 15.Februar 1993, 9.Juni 1993 und 12. August 1993 die zulässige Dauer der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht Graz jeweils verlängert und einer Grundrechtsbeschwerde gegen den erstgenannten Beschluß der Erfolg versagt worden war (13 Os 56/93), wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben und des Untersuchungsrichters (des Landesgerichtes Leoben) mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz gemäß § 193 Abs. 4 StPO bestimmt, daß die über Günter G***** verhängte Untersuchungshaft bis zu sechzehn Monaten dauern darf.Nachdem mit Beschlüssen vom 15.Februar 1993, 9.Juni 1993 und 12. August 1993 die zulässige Dauer der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht Graz jeweils verlängert und einer Grundrechtsbeschwerde gegen den erstgenannten Beschluß der Erfolg versagt worden war (13 Os 56/93), wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben und des Untersuchungsrichters (des Landesgerichtes Leoben) mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz gemäß Paragraph 193, Absatz 4, StPO bestimmt, daß die über Günter G***** verhängte Untersuchungshaft bis zu sechzehn Monaten dauern darf.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende neuerliche Grundrechtsbeschwerde des Günter G*****, in der er (weiterhin) den dringenden Tatverdacht bestreitet und vorbringt, daß die "ständigen Verzögerungen" des Gerichtes einen Verstoß gegen den Art. 5 MRK darstellen und auch die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen würden.Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende neuerliche Grundrechtsbeschwerde des Günter G*****, in der er (weiterhin) den dringenden Tatverdacht bestreitet und vorbringt, daß die "ständigen Verzögerungen" des Gerichtes einen Verstoß gegen den Artikel 5, MRK darstellen und auch die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen würden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zum Fortbestand des in der angefochtenen Entscheidung, wie im genannten Grundrechtserkenntnis ausführlich begründeten dringenden Tatverdachtes ist noch hinzuzufügen, daß inzwischen am 1.Dezember 1993 eine Hauptverhandlung in dieser Sache stattgefunden hat (die zu weiteren Zeugeneinvernahmen vertagt werden mußte), in welcher sich (zu I 2) Günter G***** nunmehr umfassender geständig zeigte und zugab, rund 6 kg Cannabisharz erworben und davon rund 5,5 kg aus gewinnsüchtigen Motiven weiterverkauft zu haben (S 8, 9, 10 und 12 des Hauptverhandlungsprotokolles). Inwieweit dieses erweiterte (Teil-)Geständnis im Zusammenhalt mit anderen Beweisergebnissen auch einen Schuldspruch trägt, bleibt dem erkennenden Schöffengericht vorbehalten; der dringende Tatverdacht (§ 180 Abs. 1 StPO) in Richtung des angelasteten Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 SGG liegt jedenfalls vor.Zum Fortbestand des in der angefochtenen Entscheidung, wie im genannten Grundrechtserkenntnis ausführlich begründeten dringenden Tatverdachtes ist noch hinzuzufügen, daß inzwischen am 1.Dezember 1993 eine Hauptverhandlung in dieser Sache stattgefunden hat (die zu weiteren Zeugeneinvernahmen vertagt werden mußte), in welcher sich (zu römisch eins 2) Günter G***** nunmehr umfassender geständig zeigte und zugab, rund 6 kg Cannabisharz erworben und davon rund 5,5 kg aus gewinnsüchtigen Motiven weiterverkauft zu haben (S 8, 9, 10 und 12 des Hauptverhandlungsprotokolles). Inwieweit dieses erweiterte (Teil-)Geständnis im Zusammenhalt mit anderen Beweisergebnissen auch einen Schuldspruch trägt, bleibt dem erkennenden Schöffengericht vorbehalten; der dringende Tatverdacht (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) in Richtung des angelasteten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG liegt jedenfalls vor.
Zum Vorbringen über Verfahrensverzögerungen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er zu deren Abhilfe keine Beschwerde an die Ratskammer (§ 113 StPO) ergriffen hat. Eine Prüfung, ob er durch die behaupteten Verzögerungen im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieser Grundrechtsbeschwerde nicht möglich. Im übrigen kann aus Verzögerungen in der Verfahrensführung eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn eine solche Säumnis zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führt. Hievon kann im Hinblick auf den Anklagevorwurf und die Strafdrohung des § 12 Abs. 3 SGG (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) nicht gesprochen werden. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Oberlandesgericht Graz bei Bedachtnahme auf den im bekämpften Beschluß angeführten Umfang der Voruntersuchung und die Verflechtung der in Untersuchung gezogenen Aktivitäten einer Vielzahl von Beschuldigten, die sich teilweise gegenseitig belasten, von der Möglichkeit des § 193 Abs. 4 StPO einen (ohnehin eingeschränkten) zutreffenden Gebrauch gemacht.Zum Vorbringen über Verfahrensverzögerungen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er zu deren Abhilfe keine Beschwerde an die Ratskammer (Paragraph 113, StPO) ergriffen hat. Eine Prüfung, ob er durch die behaupteten Verzögerungen im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieser Grundrechtsbeschwerde nicht möglich. Im übrigen kann aus Verzögerungen in der Verfahrensführung eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn eine solche Säumnis zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führt. Hievon kann im Hinblick auf den Anklagevorwurf und die Strafdrohung des Paragraph 12, Absatz 3, SGG (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) nicht gesprochen werden. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Oberlandesgericht Graz bei Bedachtnahme auf den im bekämpften Beschluß angeführten Umfang der Voruntersuchung und die Verflechtung der in Untersuchung gezogenen Aktivitäten einer Vielzahl von Beschuldigten, die sich teilweise gegenseitig belasten, von der Möglichkeit des Paragraph 193, Absatz 4, StPO einen (ohnehin eingeschränkten) zutreffenden Gebrauch gemacht.
Somit ergibt sich, daß durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz in keinem der Beschwerdepunkte eine Verletzung des Grundrechtes des Günter G***** auf persönliche Freiheit stattgefunden hat.
Demzufolge hatte nach § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hatte nach Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.