Der auf die Gründe der Z 5a , 10 und inhaltlich auch 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt nur zum Teil Berechtigung zu.Der auf die Gründe der Ziffer 5 a, , 10 und inhaltlich auch 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt nur zum Teil Berechtigung zu.
Mit seiner gegen den Schuldspruch zum Urteilsfaktum 1 gerichteten Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer keine aus den Akten nachvollziehbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Seine gemäß § 35 Abs 2 StPO abgegebene Äußerung, die sich in umfassende Erwägungen zum Wert der einzelnen Beweismittel einläßt, kann daran nichts ändern.Mit seiner gegen den Schuldspruch zum Urteilsfaktum 1 gerichteten Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Beschwerdeführer keine aus den Akten nachvollziehbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Seine gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO abgegebene Äußerung, die sich in umfassende Erwägungen zum Wert der einzelnen Beweismittel einläßt, kann daran nichts ändern.
Soweit er in diesem Rahmen Konstatierungen zur Absicht, die unmündige Person zur Unzucht zu mißbrauchen, vermißt, setzt er sich in prozeßordnungswidriger Weise über die Urteilsannahme hinweg, wonach er das Kind entführte, "um es zur Unzucht zu mißbrauchen" (US 5; vgl auch US 8 und 9: "um sich an ihr zu vergehen").Soweit er in diesem Rahmen Konstatierungen zur Absicht, die unmündige Person zur Unzucht zu mißbrauchen, vermißt, setzt er sich in prozeßordnungswidriger Weise über die Urteilsannahme hinweg, wonach er das Kind entführte, "um es zur Unzucht zu mißbrauchen" (US 5; vergleiche auch US 8 und 9: "um sich an ihr zu vergehen").
Auch die zum Urteilsfaktum 1) erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) versagt. Dem Verbrechen der Entführung einer unmündigen Person kommt nur dann kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, wenn der Unzuchtsakt unmittelbar an die Entführung anschließt (Leukauf/Steininger Komm3 § 100 RN 14, § 101 RN 11; Bertel-Schwaighofer BT I4 § 100 Rz 11). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war - der Beschwerdeauffassung zuwider - die Entführung der Unmündigen bereits mit der Ortsveränderung, durch die das Opfer dem Einfluß des Täters ausgeliefert wurde, somit gegen 18,30 Uhr (US 9) und nicht erst mit der Ankunft in Bad Schallerbach vollendet. Da der sexuelle Mißbrauch ca eine Stunde währte (US 5) und um ca 22 Uhr endete (US 6), vergingen zwischen der Entführung und den inkriminierten Unzuchtshandlungen mehr als zwei Stunden, sodaß sich die Entführung der Unmündigen nicht mehr als bloß unmittelbare Vorphase der Folgedelikte darstellt. Demgemäß ging das Schöffengericht zu Recht von einer echten Konkurrenz zwischen § 101 StGB und §§ 201 Abs 2, 207 Abs 1 StGB aus.Auch die zum Urteilsfaktum 1) erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) versagt. Dem Verbrechen der Entführung einer unmündigen Person kommt nur dann kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, wenn der Unzuchtsakt unmittelbar an die Entführung anschließt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 100, RN 14, Paragraph 101, RN 11; Bertel-Schwaighofer BT I4 Paragraph 100, Rz 11). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war - der Beschwerdeauffassung zuwider - die Entführung der Unmündigen bereits mit der Ortsveränderung, durch die das Opfer dem Einfluß des Täters ausgeliefert wurde, somit gegen 18,30 Uhr (US 9) und nicht erst mit der Ankunft in Bad Schallerbach vollendet. Da der sexuelle Mißbrauch ca eine Stunde währte (US 5) und um ca 22 Uhr endete (US 6), vergingen zwischen der Entführung und den inkriminierten Unzuchtshandlungen mehr als zwei Stunden, sodaß sich die Entführung der Unmündigen nicht mehr als bloß unmittelbare Vorphase der Folgedelikte darstellt. Demgemäß ging das Schöffengericht zu Recht von einer echten Konkurrenz zwischen Paragraph 101, StGB und Paragraphen 201, Absatz 2, 207, Absatz eins, StGB aus.
Im Recht ist hingegen die Beschwerde, soweit sie sich mit ihrer inhaltlich (auch) als Rechtsrüge (Z 9 lit a) aufzufassenden Tatsachenrüge gegen den zu 3) ergangenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der Aussetzung nach § 82 Abs 1 StGB wendet und mangelnde Feststellungen zur konkreten Gefährdung des Lebens des Tatopfers und zu dem insoweit erforderlichen Vorsatz des Täters reklamiert.Im Recht ist hingegen die Beschwerde, soweit sie sich mit ihrer inhaltlich (auch) als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aufzufassenden Tatsachenrüge gegen den zu 3) ergangenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der Aussetzung nach Paragraph 82, Absatz eins, StGB wendet und mangelnde Feststellungen zur konkreten Gefährdung des Lebens des Tatopfers und zu dem insoweit erforderlichen Vorsatz des Täters reklamiert.
Das Urteil hält hiezu fest, daß der Angeklagte das ortsfremde, fünfjährige, nur leicht bekleidete Mädchen nachts (nach 22 Uhr) allein auf einer Parkbank bei Temperaturen im Bereich von ca 10 bis 11 Grad Celsius und (zeitweise starkem) Regen zurückließ (US 6 und 10). Selbst unter Bedachtnahme auf die vom Erstgericht angeführten möglichen Gefahrenquellen in der Nähe eines Flusses, einer Bahnstrecke und einer Straße, denen sich das Kind jedoch festgestelltermaßen nicht genähert hatte, sondern auf der Bank verblieben war, und auf eine theoretisch mögliche, jedoch nicht im mindesten vorgelegene Panikreaktion des Kindes wird damit indes keine konkrete, sondern bloße eine für die Tatbestandsverwirklichung nicht hinreichende abstrakte Gefahr für das Leben des Mädchens umschrieben, ist doch eine konkrete Lebensgefährdung nur dann anzunehmen, wenn ohne fremde Hilfe die nahe Möglichkeit des Eintrittes des Todes (nicht aber wie hier einer bloßen Erkältung) gegeben ist, die Lebensrettung daher nur vom Zufall abhängt (Leukauf/Steininger Komm3 § 82 RN 5, Burgstaller in: WK § 82 Rz 13, Kienapfel BT3 § 82 RN 27 f, 19). Anhaltspunkte, die eine solche konkrete Lebensgefährdung indizieren, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen (vgl auch ON 22), sodaß, weil eine (mängelfreie) Feststellung dieses Tatbestandserfordernisses insoferne nicht zu erwarten ist, der Oberste Gerichtshof sogleich in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten von diesem Tatvorwurf freisprechen konnte.Das Urteil hält hiezu fest, daß der Angeklagte das ortsfremde, fünfjährige, nur leicht bekleidete Mädchen nachts (nach 22 Uhr) allein auf einer Parkbank bei Temperaturen im Bereich von ca 10 bis 11 Grad Celsius und (zeitweise starkem) Regen zurückließ (US 6 und 10). Selbst unter Bedachtnahme auf die vom Erstgericht angeführten möglichen Gefahrenquellen in der Nähe eines Flusses, einer Bahnstrecke und einer Straße, denen sich das Kind jedoch festgestelltermaßen nicht genähert hatte, sondern auf der Bank verblieben war, und auf eine theoretisch mögliche, jedoch nicht im mindesten vorgelegene Panikreaktion des Kindes wird damit indes keine konkrete, sondern bloße eine für die Tatbestandsverwirklichung nicht hinreichende abstrakte Gefahr für das Leben des Mädchens umschrieben, ist doch eine konkrete Lebensgefährdung nur dann anzunehmen, wenn ohne fremde Hilfe die nahe Möglichkeit des Eintrittes des Todes (nicht aber wie hier einer bloßen Erkältung) gegeben ist, die Lebensrettung daher nur vom Zufall abhängt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 82, RN 5, Burgstaller in: WK Paragraph 82, Rz 13, Kienapfel BT3 Paragraph 82, RN 27 f, 19). Anhaltspunkte, die eine solche konkrete Lebensgefährdung indizieren, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen vergleiche auch ON 22), sodaß, weil eine (mängelfreie) Feststellung dieses Tatbestandserfordernisses insoferne nicht zu erwarten ist, der Oberste Gerichtshof sogleich in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten von diesem Tatvorwurf freisprechen konnte.
Bei der demzufolge vorzunehmenden Strafneubemessung für die aufrecht gebliebenen Schuldsprüche wegen der Verbrechen der Entführung einer unmündigen Person nach § 101 StGB, der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB waren als erschwerend zwei einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und der Umstand, daß das Opfer leichte Verletzungen erlitten hat, als mildernd hingegen das Teilgeständnis und die eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Angeklagten zu werten.Bei der demzufolge vorzunehmenden Strafneubemessung für die aufrecht gebliebenen Schuldsprüche wegen der Verbrechen der Entführung einer unmündigen Person nach Paragraph 101, StGB, der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB waren als erschwerend zwei einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und der Umstand, daß das Opfer leichte Verletzungen erlitten hat, als mildernd hingegen das Teilgeständnis und die eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Angeklagten zu werten.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren tat- und tätergerecht. Da nach der Persönlichkeit des Angeklagten, seinen Vortaten und der Art der von ihm begangenen Verbrechen zu befürchten ist, daß er unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (Gutachten ON 28 und S 388 f), war er (wie auch schon vom Erstgericht angeordnet) gemäß § 21 Abs 2 StGB zudem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen. Die damit konstatierte negative Verhaltensprognose steht im übrigen auch der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht (§ 43 a Abs 4 StGB) entgegen.Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren tat- und tätergerecht. Da nach der Persönlichkeit des Angeklagten, seinen Vortaten und der Art der von ihm begangenen Verbrechen zu befürchten ist, daß er unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (Gutachten ON 28 und S 388 f), war er (wie auch schon vom Erstgericht angeordnet) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB zudem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen. Die damit konstatierte negative Verhaltensprognose steht im übrigen auch der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, a Absatz 4, StGB) entgegen.
Die Kostentscheidung gründet in § 390 a StPO.Die Kostentscheidung gründet in Paragraph 390, a StPO.