Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf C***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 142 Abs 1, 143, 15) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 1996, GZ 20 y Vr 5573/96-83, sowie über die Beschwerde des Angeklagten (§ 498 Abs 3 StPO) gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf C***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 15,) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 1996, GZ 20 y römisch fünf r 5573/96-83, sowie über die Beschwerde des Angeklagten (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wude Rudolf C***** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 142 Abs 1, 143 und 15) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wude Rudolf C***** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 142, Absatz eins, 143 und 15) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er sich am 11. bzw 12.Juni 1996 in Wien fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Rausch Handlungen begangen, welche ihm außer diesem Zustand als Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten, schweren Raubes zugerechnet würden, und zwar dadurch, daß er durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung rechtmäßig zu bereichern, indem er am 12.Juni 1996 in Wien Reinhold W***** unter Anhaltung von zwei Messern und der Äußerung, er sei ein Killer und habe Hunger
1.) die Herausgabe von Brot forderte;
2.) eine Flasche mit einem unbekannten Getränk als Inhalt an sich nahm.
Die Geschworenen hatten die anklagekonforme Hauptfrage wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) und 15 StGB, die Zusatzfrage wegen Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) sowie die Eventualfrage in Richtung § 287 Abs 1 StGB bejaht.Die Geschworenen hatten die anklagekonforme Hauptfrage wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (zweiter Fall) und 15 StGB, die Zusatzfrage wegen Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) sowie die Eventualfrage in Richtung Paragraph 287, Absatz eins, StGB bejaht.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch unbegründet ist.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 11, Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch unbegründet ist.
Die Beschwerde meint, bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätten die Geschworenen bereits die Hauptfrage verneinen müssen, ohne jedoch darzutun, weshalb dies so sei. Weiters behauptet sie ohne weitere Begründung, die Geschworenen hätten auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens einen Freispruch fällen müssen. Damit greift sie (noch dazu substanzlos) - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Abgesehen davon ist ein Freispruch nicht von Geschworenen, sondern vom Schwurgerichtshof (s §§ 336 f StPO) zu fällen.Die Beschwerde meint, bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätten die Geschworenen bereits die Hauptfrage verneinen müssen, ohne jedoch darzutun, weshalb dies so sei. Weiters behauptet sie ohne weitere Begründung, die Geschworenen hätten auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens einen Freispruch fällen müssen. Damit greift sie (noch dazu substanzlos) - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Abgesehen davon ist ein Freispruch nicht von Geschworenen, sondern vom Schwurgerichtshof (s Paragraphen 336, f StPO) zu fällen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d, 344 StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten und die darin enthaltene Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285 i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d, 344 StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten und die darin enthaltene Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00191.96.1211.000
Dokumentnummer
JJT_19961211_OGH0002_0130OS00191_9600000_000