Die Verfahrensrüge nach Z 3 kritisiert im wesentlichen, daß der Beschwerdeführer nicht vor seiner Untersuchung durch einen Sachverständigen über den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft bzw das Vorgehen des Gerichts informiert und ihm somit die Vorbereitungsfrist des § 221 StPO verwehrt worden sei.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, kritisiert im wesentlichen, daß der Beschwerdeführer nicht vor seiner Untersuchung durch einen Sachverständigen über den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft bzw das Vorgehen des Gerichts informiert und ihm somit die Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, StPO verwehrt worden sei.
Die Zitierung des § 120 StPO im taxativen Katalog der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO betrifft den die Nichtigkeitsfolge ausdrücklich statuierenden (hier nicht interessierenden) ersten Satz des § 120 StPO, was die Beschwerde selbst einräumt. Die Vorschrift des § 221 StPO gelangt nur im Zusammenhang mit der Anberaumung der Hauptverhandlung zur Anwendung. Abgesehen davon soll eine Verständigung (auch) des Beschuldigten vor der Befundaufnahme nach § 120 zweiter Satz StPO nur "in der Regel" erfolgen, und ist überdies eine Verletzung dieser Bestimmung nicht mit Nichtigkeit bedroht.Die Zitierung des Paragraph 120, StPO im taxativen Katalog der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO betrifft den die Nichtigkeitsfolge ausdrücklich statuierenden (hier nicht interessierenden) ersten Satz des Paragraph 120, StPO, was die Beschwerde selbst einräumt. Die Vorschrift des Paragraph 221, StPO gelangt nur im Zusammenhang mit der Anberaumung der Hauptverhandlung zur Anwendung. Abgesehen davon soll eine Verständigung (auch) des Beschuldigten vor der Befundaufnahme nach Paragraph 120, zweiter Satz StPO nur "in der Regel" erfolgen, und ist überdies eine Verletzung dieser Bestimmung nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Die eine Nichtigkeit nach Z 4 reklamierende Verfahrensrüge releviert die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 9.Oktober 1997 gestellten Beweisantrages auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fache der Psychiatrie.Die eine Nichtigkeit nach Ziffer 4, reklamierende Verfahrensrüge releviert die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 9.Oktober 1997 gestellten Beweisantrages auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fache der Psychiatrie.
Die begehrte Beweisaufnahme sollte belegen (S 324, "daß keine Gründe gemäß § 21 Abs 2 StGB vorliegen und nach dem heutigen Gutachten feststeht, daß eine ambulante Behandlung ausreicht unter Verwendung von Kontrollmechanismen". Der Antrag ermangelt in seinem ersten Teil eines konkreten Themas zu einer Tatsachen(und nicht zu einer Rechts)frage und strebt im zweiten Teil nur den Nachweis eines vom bereits einvernommenen Sachverständigen ohnedies dargestellten Umstandes (vgl S 323 zweiter und dritter Absatz) an. Soweit der Beweis ferner ergeben sollte, "daß hinsichtlich Melanie W***** keine schwere Körperverletzung feststeht", zielt er erneut nicht auf die Lösung einer Tatsachen-, sondern einer Rechtsfrage ab.Die begehrte Beweisaufnahme sollte belegen (S 324, "daß keine Gründe gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB vorliegen und nach dem heutigen Gutachten feststeht, daß eine ambulante Behandlung ausreicht unter Verwendung von Kontrollmechanismen". Der Antrag ermangelt in seinem ersten Teil eines konkreten Themas zu einer Tatsachen(und nicht zu einer Rechts)frage und strebt im zweiten Teil nur den Nachweis eines vom bereits einvernommenen Sachverständigen ohnedies dargestellten Umstandes vergleiche S 323 zweiter und dritter Absatz) an. Soweit der Beweis ferner ergeben sollte, "daß hinsichtlich Melanie W***** keine schwere Körperverletzung feststeht", zielt er erneut nicht auf die Lösung einer Tatsachen-, sondern einer Rechtsfrage ab.
Erst im Rechtsmittel vorgebrachte Einwände sowohl gegen das Sachverständigengutachten und die diesem vorangegangene Befundaufnahme als auch gegen die Annahme der Körperverletzung der Melanie W***** als schwer können der seinerzeitigen Antragstellung nicht zu einer Berechtigung verhelfen.
Der Mängelrüge (Z 5) zum Faktum I.1. zuwider wurde die Annahme eines keinesfalls unabsichtlichen Berührens ("Abgreifens") des Brustbereichs und am Geschlecht hinreichend mit der Schilderung der Betroffenen begründet (US 6 unten); desgleichen zureichend ist die Begründung des Zeitpunkts des Beginns der sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten bei Faktum I.2. (siehe US 7 f). Die Rüge zeigt somit gar keine Begründungsmängel auf, sondern sucht (unzulässig) die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Faktum römisch eins.1. zuwider wurde die Annahme eines keinesfalls unabsichtlichen Berührens ("Abgreifens") des Brustbereichs und am Geschlecht hinreichend mit der Schilderung der Betroffenen begründet (US 6 unten); desgleichen zureichend ist die Begründung des Zeitpunkts des Beginns der sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten bei Faktum römisch eins.2. (siehe US 7 f). Die Rüge zeigt somit gar keine Begründungsmängel auf, sondern sucht (unzulässig) die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Dies trifft auch für die Tatsachenrüge (Z 5 a) zu, welche das Fehlen einer Begründung für die Annahme kritisiert, daß durch die Tat psychische Störungen der Melanie W***** entstanden seien, die "den Grad einer schweren Körperverletzung (erreichen)" (US 5 Mitte). Zwar hat das Erstgericht weder eine (fallbezogen auch gar nicht in Betracht kommende) "an sich schwere" Körperverletzung oder Gesundheitsstörung festgestellt, jedoch durch den (wenn auch erst in den Darlegungen) zur Beweiswürdigung getroffenen Hinweis auf das Sachverständigengutachten sowie die Konstatierung, daß die psychische Störung über einen "langen Zeitraum, zumindest solange die (ab 1989 bis Mai 1996 andauernde) Mißbrauchssituation bestanden hat, vorgelegen sind" (US 8), hinreichend klargestellt, daß die Gesundheitsstörung des betroffenen Mädchens weitaus länger als 24 Tage gedauert hat. Auch mit Beweiswerterwägungen über die Verantwortung des Angeklagten zeigt die Beschwerde keine sich aus den Akten erhebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen auf, sondern kritisiert abermals nur die schöffengerichtlichen Beweisüberlegungen.Dies trifft auch für die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu, welche das Fehlen einer Begründung für die Annahme kritisiert, daß durch die Tat psychische Störungen der Melanie W***** entstanden seien, die "den Grad einer schweren Körperverletzung (erreichen)" (US 5 Mitte). Zwar hat das Erstgericht weder eine (fallbezogen auch gar nicht in Betracht kommende) "an sich schwere" Körperverletzung oder Gesundheitsstörung festgestellt, jedoch durch den (wenn auch erst in den Darlegungen) zur Beweiswürdigung getroffenen Hinweis auf das Sachverständigengutachten sowie die Konstatierung, daß die psychische Störung über einen "langen Zeitraum, zumindest solange die (ab 1989 bis Mai 1996 andauernde) Mißbrauchssituation bestanden hat, vorgelegen sind" (US 8), hinreichend klargestellt, daß die Gesundheitsstörung des betroffenen Mädchens weitaus länger als 24 Tage gedauert hat. Auch mit Beweiswerterwägungen über die Verantwortung des Angeklagten zeigt die Beschwerde keine sich aus den Akten erhebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen auf, sondern kritisiert abermals nur die schöffengerichtlichen Beweisüberlegungen.
Ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zur Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB erübrigen sich im Hinblick auf die Aufhebung auch dieses Teiles des Strafausspruches.Ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB erübrigen sich im Hinblick auf die Aufhebung auch dieses Teiles des Strafausspruches.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) weist zu Faktum II auf die fehlende Übereinstimmung des Beginns des Tatzeitraums mit dem des (dem Schuldspruch Punkt II zugrundeliegenden, nämlich idealkonkurrierenden) Faktums I.2. sowie die diesbe- züglich in der Hauptverhandlung erfolgte Modifizierung der Anklage hin und macht damit hilfsweise auch den Nichtigkeitsgrund der Anklageüberschreitung nach Z 8 geltend.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) weist zu Faktum römisch zwei auf die fehlende Übereinstimmung des Beginns des Tatzeitraums mit dem des (dem Schuldspruch Punkt römisch zwei zugrundeliegenden, nämlich idealkonkurrierenden) Faktums römisch eins.2. sowie die diesbe- züglich in der Hauptverhandlung erfolgte Modifizierung der Anklage hin und macht damit hilfsweise auch den Nichtigkeitsgrund der Anklageüberschreitung nach Ziffer 8, geltend.
Der Beschwerde ist zwar die Unrichtigkeit des im Urteilsspruch II genannten (für den Schuldspruch aber nicht entscheidenden) Tatzeitbeginnes mit Anfang "1985" zuzugestehen. Aus dem Konnex dieses Schuldspruches mit jenem zu I.2. in Verbindung mit den beide betreffenden Darstellungen in den Urteilsgründen (US 4 Mitte, 7 oben) ergibt sich aber, daß auch der Tatzeitraum des Schuldspruchfaktums II (erst) mit "1989" beginnt und insoferne bloß ein Schreibfehler (§ 270 Abs 3 StPO) vorliegt.Der Beschwerde ist zwar die Unrichtigkeit des im Urteilsspruch römisch zwei genannten (für den Schuldspruch aber nicht entscheidenden) Tatzeitbeginnes mit Anfang "1985" zuzugestehen. Aus dem Konnex dieses Schuldspruches mit jenem zu römisch eins.2. in Verbindung mit den beide betreffenden Darstellungen in den Urteilsgründen (US 4 Mitte, 7 oben) ergibt sich aber, daß auch der Tatzeitraum des Schuldspruchfaktums römisch zwei (erst) mit "1989" beginnt und insoferne bloß ein Schreibfehler (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) vorliegt.
Soweit die Beschwerde behauptet, dem Angeklagten seien die bei Melanie W***** eingetretenen psychischen Folgen und somit die Qualifikation nach § 207 Abs 2 StGB im Hinblick auf die enorme Objektbezogenheit seiner Sexualität nicht "vorwerfbar", entfernt sie sich zwar insoweit vom Urteilsinhalt, daß er trotz des Einflusses einer Triebanspannung in der Lage war, das Unrechtmäßige seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (US 5), ist jedoch insoferne im Recht, als hiemit auch (der Sache nach: Z 10) einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite geltend gemacht wird. Denn für die Zurechnung des strafsatzerhöhenden Umstandes nach Abs 2 des § 207 StGB ist wenigstens Fahrlässigkeit erforderlich (§ 7 Abs 2 StGB, siehe Leukauf-Steininger StGB Komm3 § 207 RN 25, § 7 RN 32).Soweit die Beschwerde behauptet, dem Angeklagten seien die bei Melanie W***** eingetretenen psychischen Folgen und somit die Qualifikation nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB im Hinblick auf die enorme Objektbezogenheit seiner Sexualität nicht "vorwerfbar", entfernt sie sich zwar insoweit vom Urteilsinhalt, daß er trotz des Einflusses einer Triebanspannung in der Lage war, das Unrechtmäßige seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (US 5), ist jedoch insoferne im Recht, als hiemit auch (der Sache nach: Ziffer 10,) einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite geltend gemacht wird. Denn für die Zurechnung des strafsatzerhöhenden Umstandes nach Absatz 2, des Paragraph 207, StGB ist wenigstens Fahrlässigkeit erforderlich (Paragraph 7, Absatz 2, StGB, siehe Leukauf-Steininger StGB Komm3 Paragraph 207, RN 25, Paragraph 7, RN 32).
Hiezu enthält das angefochtene Urteil jedoch keinerlei Feststellung; die Konstatierung der bloßen Kausalität (US 9) und einer durchschnittlichen Intelligenz des Angeklagten vermag die angelastete Qualifikation nicht zu tragen.
Da dieser Mangel durch den Obersten Gerichtshof nicht behoben werden kann, ist die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unerläßlich, sodaß schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und insoweit mit Rückverweisung an das Erstgericht vorzugehen sowie der Angeklagte mit seiner Berufung, auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen war.Da dieser Mangel durch den Obersten Gerichtshof nicht behoben werden kann, ist die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unerläßlich, sodaß schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, e StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und insoweit mit Rückverweisung an das Erstgericht vorzugehen sowie der Angeklagte mit seiner Berufung, auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen war.
Im übrigen war jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus den angeführten Gründen ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Im übrigen war jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus den angeführten Gründen ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.