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Entscheidung 13 Os 192/78×

Entscheidung 13 Os 192/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os192/78

Entscheidungsdatum

14.12.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Hans A wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Hans A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 11. Oktober 1978, GZ. 8 b römisch fünf r 9138/76-75, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß dem Paragraph 285, b Absatz 6, StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 29. September 1977, GZ 8 a römisch fünf r 9138/76-52, wurde der Angeklagte Hans A (abgesehen von einem - rechtskräftigen - Teilfreispruch) des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seiner gegen diesen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 27. April 1978, GZ 13 Os 60/78-5

(= ON 59 des Vr-Aktes) teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil lediglich im Ausspruch, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß die verhehlten Gegenstände aus Einbruchsdiebstählen, mithin aus einer mit fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammen, und in der rechtlichen Beurteilung der Tat als Verbrechen auch nach dem Paragraph 164, Absatz 3

StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen, im übrigen aber die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Im zweiten Rechtsgang gelangte der Schöffensenat zur Ansicht, daß 'die Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 3, StGB ....

nicht mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit angenommen werden konnte' (S 405, 406), und fällte demnach mit dem nunmehr neuerlich angefochtenen Urteil vom 11. Oktober 1978, GZ 8 b römisch fünf r 9138/76-75, einen Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2

und Absatz 2, StGB, wie er (bereits) 'im jeweiligen vollen Umfang durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1978 zu (GZ) 13 Os 60/78-5 in Rechtskraft erwachsen' sei (S 404). Diese Diktion der (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden) Urteilsgründe läßt mit voller Deutlichkeit erkennen, daß mit dem zweiten Schuldspruch dem Angeklagten keineswegs eine Straftat doppelt angelastet werden sollte, sodaß der Sache nach im neuerlichen Schuldspruch kein Verstoß gegen den im römisch zwanzig. Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz 'ne bis in idem' liegt. Es hätte freilich keines förmlichen, (abgesehen von offensichtlichen Schreibfehlern wie:

Armgehänge /statt: Angehänge/; oder: Brillanten im Gesamtwert von

5.510 /statt: 5.580/ Schilling) mit dem an sich in Rechtskraft erwachsenen Teil des Schuldspruches vom 29. November 1977 inhaltlich deckungsgleichen Schuldspruches bedurft, der - ebenso wie der in gleicher Weise kongruente Teilfreispruch - rechtlich verfehlt war (EvBl. 1965, 196; SSt 25/49). Da nach Ablehnung der Qualifikation nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB dem Erstgericht hinsichtlich des schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches wegen Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB nur mehr die Strafausmessung oblag, hätte es sich unter Hinweis auf die vorangegangenen Entscheidungen ON 52 und ON 59 auf diese Aufgabe zu beschränken gehabt.

Auf die Ausführungen in der gegen den neuerlichen Schuldspruch gerichteten, ziffernmäßig den Nichtigkeitsgrund des '§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, StPO' geltend machenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit welcher er der Sache nach die Richtigkeit des seinerzeit vom Obersten Gerichtshof bestätigten Schuldspruches bestreitet und dessen neuerliche überprüfung unter dem Gesichtspunkt tätiger Reue nach dem Paragraph 167, StGB begehrt, ist daher bei dieser Rechtslage nicht weiter einzugehen, weil sie nicht als gesetzmässige Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes beurteilt werden können (siehe EvBl. 1968, 353).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins,, zweiter Fall, StPO zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten waren die Akten gemäß dem Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.

Anmerkung

E01651

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00192.78.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19781214_OGH0002_0130OS00192_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung