Die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe des Angeklagten wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 29.Jänner 1981, GZ. 13 Os 192/80-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war demnach nur mehr die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des § 39 StGB. beantragt wird.Die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe des Angeklagten wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 29.Jänner 1981, GZ. 13 Os 192/80-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war demnach nur mehr die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Paragraph 39, StGB. beantragt wird.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:
Entgegen der Ansicht der Anklagebehörde nahm das Schöffengericht den schon angeführten Milderungsumstand zu Recht an, gab doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich an, sich hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte 'teilweise schuldig' zu fühlen, weil es 'möglich' sei, mit Karl B und Walter C eine 'Auseinandersetzung' bzw. 'Rauferei' gehabt zu haben (S. 167). Eine genaue Erinnerung an diese Vorfälle leugnete der Angeklagte unter Hinweis auf seinen - vom Schöffengericht festgestellten - 'stärker alkoholisierten Zustand' (S. 201). Diese Verantwortung ist geeignet, den Milderungsumstand des § 34 Z. 17, zweiter Fall, StGB. (wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung) zu begründen. Wenn die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel vermeint, mangels reumütigen Geständnisses habe der in Rede stehende Milderungsgrund zu entfallen, verkennt sie die Gesetzesbestimmung des § 34 Z. 17 StGB.Entgegen der Ansicht der Anklagebehörde nahm das Schöffengericht den schon angeführten Milderungsumstand zu Recht an, gab doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich an, sich hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte 'teilweise schuldig' zu fühlen, weil es 'möglich' sei, mit Karl B und Walter C eine 'Auseinandersetzung' bzw. 'Rauferei' gehabt zu haben (S. 167). Eine genaue Erinnerung an diese Vorfälle leugnete der Angeklagte unter Hinweis auf seinen - vom Schöffengericht festgestellten - 'stärker alkoholisierten Zustand' (S. 201). Diese Verantwortung ist geeignet, den Milderungsumstand des Paragraph 34, Ziffer 17,, zweiter Fall, StGB. (wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung) zu begründen. Wenn die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel vermeint, mangels reumütigen Geständnisses habe der in Rede stehende Milderungsgrund zu entfallen, verkennt sie die Gesetzesbestimmung des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB.
Diese enthält nämlich (arg. 'oder') zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den - Reue nicht voraussetzenden - wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Unberücksichtigt blieb hingegen der Milderungsumstand der teilweisen (objektiven) Schadensgutmachung.
Wie nämlich das Erstgericht konstatierte, wurde das Rudolf D gestohlene goldene Kreuz (von einem Dritten) zurückgestellt (S. 203).
Von den mithin gegebenen Strafzumessungsgründen ausgehend, erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der beträchtlichen Vorstrafenbelastung (worauf die Staatsanwaltschaft besonders hinweist) und der Deliktshäufung keinesfalls als zu niedrig bemessen.