Die Behauptung, daß "das Schöffengericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 StGB. ohne nähere Begründung bejaht" hat (S. 195), ist allein mit dem Hinweis auf die Urteilsgründe (S. 6, 7 und 8 unten) zu widerlegen, die der Beschwerdeführer übergeht.Die Behauptung, daß "das Schöffengericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, StGB. ohne nähere Begründung bejaht" hat (S. 195), ist allein mit dem Hinweis auf die Urteilsgründe (S. 6, 7 und 8 unten) zu widerlegen, die der Beschwerdeführer übergeht.
Im übrigen stellt sich das Rechtsmittelvorbringen als Berufungsausführung dar, weil lediglich gesetzlich vorgesehene Ermessensentscheidungen im Rahmen der §§ 21 Abs. 2 und 43 Abs. 1 StGB. bekämpft werden.Im übrigen stellt sich das Rechtsmittelvorbringen als Berufungsausführung dar, weil lediglich gesetzlich vorgesehene Ermessensentscheidungen im Rahmen der Paragraphen 21, Absatz 2 und 43 Absatz eins, StGB. bekämpft werden.
Denn die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme (hier: nach § 21 Abs. 2 StGB.) kann nur in ihren Grundvoraussetzungen (Anlaßtat; geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad als auslösendes Moment) mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.) angefochten werden (§ 435 Abs. 2 und 3 StPO.). Hinsichtlich der - im vorliegenden Fall vom RechtsmittelwerberDenn die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme (hier: nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB.) kann nur in ihren Grundvoraussetzungen (Anlaßtat; geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad als auslösendes Moment) mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.) angefochten werden (Paragraph 435, Absatz 2 und 3 StPO.). Hinsichtlich der - im vorliegenden Fall vom Rechtsmittelwerber
bekämpften - Gefährlichkeitsprognose steht, wie gegen jede gerichtliche Ermessensentscheidung im Bereich der Sanktionen, mithin auch in Ansehung der - von Engelbert B***
begehrten - Anwendung des § 43 StGB., lediglich das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Mayerhofer-Rieder 2 zu § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. unter Nr. 20 sowie 37 ff.).begehrten - Anwendung des Paragraph 43, StGB., lediglich das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Mayerhofer-Rieder 2 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. unter Nr. 20 sowie 37 ff.).
Da somit der Sache nach überhaupt kein im § 281 Abs. 1 StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird, war die Beschwerde nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen. Demgemäß sind die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die vom Angeklagten ausgeführte Berufung zuzuleiten, weil eine gemäß § 296 StPO. die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a., zuletzt u.a. 13 Os 135/85, 13 Os 176/85).Da somit der Sache nach überhaupt kein im Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird, war die Beschwerde nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen. Demgemäß sind die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die vom Angeklagten ausgeführte Berufung zuzuleiten, weil eine gemäß Paragraph 296, StPO. die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a., zuletzt u.a. 13 Os 135/85, 13 Os 176/85).