Josef Z***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 18.Mai 1993 Franz H***** durch sechs Messerstiche gegen dessen Hals und Oberkörper eine schwere Körperverletzung absichtlich zufügte, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte.Josef Z***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 18.Mai 1993 Franz H***** durch sechs Messerstiche gegen dessen Hals und Oberkörper eine schwere Körperverletzung absichtlich zufügte, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene und nominell auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO, inhaltlich auch auf Z 5 leg. cit. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die dagegen vom Angeklagten erhobene und nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO, inhaltlich auch auf Ziffer 5, leg. cit. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Sachlich als Mängelrüge (Z 5) wirft die Beschwerde dem Urteil unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit vor. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen haben sich die Tatrichter sowohl mit der blutenden Kopfverletzung des Angeklagten (US 4, 5) als auch mit der Aussage der Zeugin Margarete B***** (US 7, 8) auseinandergesetzt, deren Depositionen in der Hauptverhandlung insbesondere zum zeitlichen Ablauf der Aktionen von Täter und Opfer (S 69/II), die auch mit der Aussage dieser Zeugin vor der Polizei übereinstimmen (S 38/I), sie zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes gefolgt sind. Dadurch konnte aber auch die dem Urteil in dieser Hinsicht vorgeworfene Aktenwidrigkeit nicht unterlaufen. Eine solche ist aber auch nicht in bezug auf die Ursache der Kopfverletzung des Angeklagten gegeben. Die hiezu befragte medizinische Sachverständige erklärte in diesem Zusammenhang den Beschwerdebehauptungen zuwider, daß die (dazu korrespondierende) Beschädigung seines Hutes nicht von einem einzigen Messerstich, sondern vielmehr von einem Glas, das einen ausgezackten Rand hat, herrühren könne (S 121/II).Sachlich als Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft die Beschwerde dem Urteil unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit vor. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen haben sich die Tatrichter sowohl mit der blutenden Kopfverletzung des Angeklagten (US 4, 5) als auch mit der Aussage der Zeugin Margarete B***** (US 7, 8) auseinandergesetzt, deren Depositionen in der Hauptverhandlung insbesondere zum zeitlichen Ablauf der Aktionen von Täter und Opfer (S 69/II), die auch mit der Aussage dieser Zeugin vor der Polizei übereinstimmen (S 38/I), sie zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes gefolgt sind. Dadurch konnte aber auch die dem Urteil in dieser Hinsicht vorgeworfene Aktenwidrigkeit nicht unterlaufen. Eine solche ist aber auch nicht in bezug auf die Ursache der Kopfverletzung des Angeklagten gegeben. Die hiezu befragte medizinische Sachverständige erklärte in diesem Zusammenhang den Beschwerdebehauptungen zuwider, daß die (dazu korrespondierende) Beschädigung seines Hutes nicht von einem einzigen Messerstich, sondern vielmehr von einem Glas, das einen ausgezackten Rand hat, herrühren könne (S 121/II).
Die übrigen Beschwerdeausführungen in diesem Zusammenhang beschäftigen sich mit einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und waren schon aus diesem Grund unbeachtlich.
Soweit die Beschwerde in Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit. b) Notwehr des Angeklagten geltend macht, verläßt sie den Boden der erstrichterlichen Feststellungen, die ausdrücklich von einem Angriff des Angeklagten auf sein Opfer und dessen erst darauf folgender Abwehrhandlung ausgehen (US 4, 5; 8) und ermangelt deswegen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Soweit die Beschwerde in Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) Notwehr des Angeklagten geltend macht, verläßt sie den Boden der erstrichterlichen Feststellungen, die ausdrücklich von einem Angriff des Angeklagten auf sein Opfer und dessen erst darauf folgender Abwehrhandlung ausgehen (US 4, 5; 8) und ermangelt deswegen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO) bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, weshalb über die zugleich erhobene Berufung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO) bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, weshalb über die zugleich erhobene Berufung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).