Der Mängelrüge kommt Berechtigung zu.
§ 297 Abs. 1 StGB erfordert in objektiver Hinsicht, daß der Täter einen anderen durch die wissentlich falsche Verdächtigung der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, die auch eine bloß vorübergehende sein kann. Dazu genügen kurzfristige Verhaftungen oder der Aufklärung des Verdachtes dienende Vorerhebungen, auch ohne förmliche Einleitung eines Strafverfahrens (Regierungsvorlage eines Strafgesetzbuches; 30 d.Beil. zu den stenograph. Protokollen des Nationalrates XIII. GP., 446). Der Begriff der behördlichen Verfolgung ist - auch bei den gerichtlich strafbaren Handlungen - weiter als der der Gerichtsanhängigkeit nach dem § 58 Abs. 3 Z. 2 StGB Auch staatsanwaltliche Erhebungen ohne Einschaltung der Gerichte fallen jedenfalls darunter, soweit sie der überprüfung des fälschlich behaupteten Sachverhaltes dienen.Paragraph 297, Absatz eins, StGB erfordert in objektiver Hinsicht, daß der Täter einen anderen durch die wissentlich falsche Verdächtigung der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, die auch eine bloß vorübergehende sein kann. Dazu genügen kurzfristige Verhaftungen oder der Aufklärung des Verdachtes dienende Vorerhebungen, auch ohne förmliche Einleitung eines Strafverfahrens (Regierungsvorlage eines Strafgesetzbuches; 30 d.Beil. zu den stenograph. Protokollen des Nationalrates römisch dreizehn. GP., 446). Der Begriff der behördlichen Verfolgung ist - auch bei den gerichtlich strafbaren Handlungen - weiter als der der Gerichtsanhängigkeit nach dem Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB Auch staatsanwaltliche Erhebungen ohne Einschaltung der Gerichte fallen jedenfalls darunter, soweit sie der überprüfung des fälschlich behaupteten Sachverhaltes dienen.
Auf der subjektiven Tatseite ist erforderlich, daß die Gefährdung des Verdächtigten vom zumindest bedingten Vorsatz des Täters (§ 5 Abs. 1 StGB) umfaßt ist, wobei er auch dann mit Gefährdungsvorsatz handelt, wenn er sicher damit rechnet, daß die Erhebungen letztlich zu keinem für den Verdächtigten nachteiligen Ergebnis und zur Widerlegung des Verdachtes führen werden.Auf der subjektiven Tatseite ist erforderlich, daß die Gefährdung des Verdächtigten vom zumindest bedingten Vorsatz des Täters (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) umfaßt ist, wobei er auch dann mit Gefährdungsvorsatz handelt, wenn er sicher damit rechnet, daß die Erhebungen letztlich zu keinem für den Verdächtigten nachteiligen Ergebnis und zur Widerlegung des Verdachtes führen werden.
So gesehen schließt der Umstand, daß der Angeklagte in dem Bewußtsein handelte, die beiden Verdächtigten seien zu den angegebenen Tatzeiten in Haft gewesen und könnten deshalb wegen der Tathandlungen, deren sie zu Unrecht bezichtigt wurden, jedenfalls nicht verurteilt werden, die Annahme eines Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 297 Abs. 1 StGB nicht aus. Wesentlich ist nur, ob der Angeklagte wußte oder es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß auf Grund seiner Falschbezichtigung gegen die Verdächtigten Schritte, die als behördliche Verfolgung im Sinne des § 297 StGB anzusehen sind, unternommen werden könnten.So gesehen schließt der Umstand, daß der Angeklagte in dem Bewußtsein handelte, die beiden Verdächtigten seien zu den angegebenen Tatzeiten in Haft gewesen und könnten deshalb wegen der Tathandlungen, deren sie zu Unrecht bezichtigt wurden, jedenfalls nicht verurteilt werden, die Annahme eines Gefährdungsvorsatzes im Sinne des Paragraph 297, Absatz eins, StGB nicht aus. Wesentlich ist nur, ob der Angeklagte wußte oder es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß auf Grund seiner Falschbezichtigung gegen die Verdächtigten Schritte, die als behördliche Verfolgung im Sinne des Paragraph 297, StGB anzusehen sind, unternommen werden könnten.
Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht zum Freispruchsfaktum
1.) zwar fest, der Angeklagte habe nicht daran gedacht, Friedrich B durch die Beschuldigung, er wäre an dem von ihm (tatsächlich) begangenen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Franz C (als Mittäter) beteiligt gewesen, in Form von Vernehmungen und Erhebungen des Sachverhaltes einer behördlichen Verfolgung aussetzen; es ließ jedoch die eigene Verantwortung des Angeklagten unberücksichtigt, wonach er dachte, Friedrich B könne bloß deshalb nichts passieren, weil er für den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Franz C ein sicheres Alibi hatte (vgl. S. 46 d.A.), und folglich rechnete, daß auf Grund seiner Falschbezichtigung gegen diesen - zunächst - Erhebungen wegen Mittäterschaft an diesem Einbruchsdiebstahl gepflogen würden (vgl. S. 11 b d.A.), durch die sich der gegen ihn geäußerte Verdacht schließlich als unrichtig herausstellen werde. Diese einen (allenfalls bedingten) Gefährdungsvorsatz in bezug auf behördliche Verfolgungsakte im dargelegten Sinn des § 297 StGB nicht ausschließende Verantwortung des Angeklagten wurde vom Erstgericht mit Stillschweigen übergangen, sodaß sich der Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung insoweit als berechtigt erweist, zumal inhaltlich der Verhandlungsschrift auch die Angaben des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter Gegenstand der Hauptverhandlung waren.1.) zwar fest, der Angeklagte habe nicht daran gedacht, Friedrich B durch die Beschuldigung, er wäre an dem von ihm (tatsächlich) begangenen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Franz C (als Mittäter) beteiligt gewesen, in Form von Vernehmungen und Erhebungen des Sachverhaltes einer behördlichen Verfolgung aussetzen; es ließ jedoch die eigene Verantwortung des Angeklagten unberücksichtigt, wonach er dachte, Friedrich B könne bloß deshalb nichts passieren, weil er für den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Franz C ein sicheres Alibi hatte vergleiche S. 46 d.A.), und folglich rechnete, daß auf Grund seiner Falschbezichtigung gegen diesen - zunächst - Erhebungen wegen Mittäterschaft an diesem Einbruchsdiebstahl gepflogen würden vergleiche S. 11 b d.A.), durch die sich der gegen ihn geäußerte Verdacht schließlich als unrichtig herausstellen werde. Diese einen (allenfalls bedingten) Gefährdungsvorsatz in bezug auf behördliche Verfolgungsakte im dargelegten Sinn des Paragraph 297, StGB nicht ausschließende Verantwortung des Angeklagten wurde vom Erstgericht mit Stillschweigen übergangen, sodaß sich der Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung insoweit als berechtigt erweist, zumal inhaltlich der Verhandlungsschrift auch die Angaben des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Bei der das Freispruchsfaktum 2) betreffenden Annahme, der Angeklagte habe mit (Verfolgungs-) Schritten gegen die Verdächtigten nicht gerechnet, ließ das Erstgericht seine Verantwortung, er habe sich gedacht, die Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Schärding würden beim Gendarmeriepostenkommando Raab nachforschen, ob Anzeigen vorlägen und dann die Wahrheit herausfinden (S. 47 d.A.), in ihrer Tragweite unerörtert. Denn diese Nachforschungen, erstreckten sich im konkreten Fall auch auf die Eruierung der angeblichen Tatorte in Begleitung des (dazu naturgemäß vernommenen) Angeklagten (siehe S. 31 und 32 d.A.) und führten sohin in Gegenwart des Angeklagten zu - ihm solcherart auch bewußt gewordenen -
behördlichen Verfolgungsakten im Sinne des § 297 Abs. 1 StGB, sodaß der Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten im gegebenen Zusammenhang eine offenbar unzureichende Begründung im Sinne des § 5 des § 281 Abs. 1 StPO darstellt.behördlichen Verfolgungsakten im Sinne des Paragraph 297, Absatz eins, StGB, sodaß der Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten im gegebenen Zusammenhang eine offenbar unzureichende Begründung im Sinne des Paragraph 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darstellt.
Zufolge der aufgezeigten Begründungsmängel im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO ist eine Aufhebung des Urteils in seinem freisprechenden Teil und - angesichts der Subsidiaritätsklausel in der Bestimmung des § 298 Abs. 1 StGB - gemäß § 289 StPO auch im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs. 1 StGB, dies jedoch nur, soweit diesem die Fakten zu den Punkten II/3) und 4) des Urteilssatzes zugrunde liegen, sowie demgemäß auch im Strafausspruch und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere auf die in der Annahme, der Angeklagte habe Erhebungen gegen die Verdächtigten 'geradezu erwartet', nicht von den Urteilskonstatierungen ausgehende und demnach nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft, bedurfte. Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.Zufolge der aufgezeigten Begründungsmängel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist eine Aufhebung des Urteils in seinem freisprechenden Teil und - angesichts der Subsidiaritätsklausel in der Bestimmung des Paragraph 298, Absatz eins, StGB - gemäß Paragraph 289, StPO auch im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 298, Absatz eins, StGB, dies jedoch nur, soweit diesem die Fakten zu den Punkten II/3) und 4) des Urteilssatzes zugrunde liegen, sowie demgemäß auch im Strafausspruch und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere auf die in der Annahme, der Angeklagte habe Erhebungen gegen die Verdächtigten 'geradezu erwartet', nicht von den Urteilskonstatierungen ausgehende und demnach nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft, bedurfte. Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.