Gründe:
Der Versicherungsangestellte Johann A wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er von Jänner bis September 1982 in Brückl Josefine AH durch die Täuschung, er sei ihr Neffe und werde die Angelegenheit mit Hermann R*** bereinigen und die ihm von ihr übergebenen Gegenstände sicher verwahren, zur Ausfolgung eines Sparbuchs mit einer Einlage von 259.000 S, einer Barschaft von 45.000 S, dreier Goldringe (Wert: 2.500 S), Silbermünzen (Wert: 1.000 S) und dreier Zahnprothesen mit Goldkronen (Wert: 2.500 S) verleitet und damit einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus § 281 Abs. 1 Z. 1 a und Z. 5 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde.Der Versicherungsangestellte Johann A wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er von Jänner bis September 1982 in Brückl Josefine AH durch die Täuschung, er sei ihr Neffe und werde die Angelegenheit mit Hermann R*** bereinigen und die ihm von ihr übergebenen Gegenstände sicher verwahren, zur Ausfolgung eines Sparbuchs mit einer Einlage von 259.000 S, einer Barschaft von 45.000 S, dreier Goldringe (Wert: 2.500 S), Silbermünzen (Wert: 1.000 S) und dreier Zahnprothesen mit Goldkronen (Wert: 2.500 S) verleitet und damit einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a und Ziffer 5, StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Zum erstgenannten Grund wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach dem Beschluß des Erstgerichts vom 2. Mai 1984, den ihm gemäß § 41 Abs. 2 StPO. als Verteidiger beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Friedrich B zu entheben (ON. 25 S. 135, 136), dem Gericht mitgeteilt, 'mit einer weiteren Vertretung durch Dr. B nicht einverstanden' zu sein und 'diesem keine weitere Vollmacht nach der Entziehung der Verfahrenshilfe erteilt' zu haben (S. 212). Anläßlich der Hauptverhandlung am 13. Juli 1984 sei Dr. B 'zwar als Verfahrenshilfe-Verteidiger gemäß dem Bescheid vom 31.1.1984 (im Protokoll) angeführt' (siehe S. 141 unten), was er damals jedoch nicht mehr gewesen sei; Dr. B konnte auch nicht als gewählter Parteienvertreter einschreiten, weil er ihm eine entsprechende Vollmacht nicht erteilt habe. Er sei somit anläßlich der Hauptverhandlung am 13. Juli 1984 weder durch einen von ihm bevollmächtigten, noch durch einen ihm beigegebenen Verfahrenshilfe-Verteidiger vertreten gewesen (S. 212, 213).Zum erstgenannten Grund wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach dem Beschluß des Erstgerichts vom 2. Mai 1984, den ihm gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO. als Verteidiger beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Friedrich B zu entheben (ON. 25 S. 135, 136), dem Gericht mitgeteilt, 'mit einer weiteren Vertretung durch Dr. B nicht einverstanden' zu sein und 'diesem keine weitere Vollmacht nach der Entziehung der Verfahrenshilfe erteilt' zu haben (S. 212). Anläßlich der Hauptverhandlung am 13. Juli 1984 sei Dr. B 'zwar als Verfahrenshilfe-Verteidiger gemäß dem Bescheid vom 31.1.1984 (im Protokoll) angeführt' (siehe S. 141 unten), was er damals jedoch nicht mehr gewesen sei; Dr. B konnte auch nicht als gewählter Parteienvertreter einschreiten, weil er ihm eine entsprechende Vollmacht nicht erteilt habe. Er sei somit anläßlich der Hauptverhandlung am 13. Juli 1984 weder durch einen von ihm bevollmächtigten, noch durch einen ihm beigegebenen Verfahrenshilfe-Verteidiger vertreten gewesen (S. 212, 213).
Die Beschwerde übergeht, daß Dr. B nach seiner Enthebung (ON. 25) mit Beschluß vom 6. Juni 1984 dem Angeklagten als Amtsverteidiger nach § 41 Abs. 3 StPO. beigegeben wurde (ON. 27, S. 139) und daher als solcher bei der nachfolgenden Hauptverhandlung am 13. Juli 1984 für den Angeklagten einschreiten konnte (insoweit ist also die Zitierung des Bescheids vom 31. Jänner 1984, auf S. 141 unten, als Grundlage dieser Verteidigerbestellung aktenwidrig). Das mangelnde Einverständnis mit einer Vertretung durch Dr. B hat der Angeklagte übrigens erst in Eingaben vom 13. August und 2. Oktober 1984, sohin nach der Urteilsfällung, vorgebracht (S. 187, 193), worauf ihm mit Beschluß vom 11. Oktober 1984 abermals ein Verteidiger gemäß § 41 Abs. 2 StPO. beigegeben wurde (S. 199, 200). Daß der Angeklagte während der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war, trifft demnach nicht zu.Die Beschwerde übergeht, daß Dr. B nach seiner Enthebung (ON. 25) mit Beschluß vom 6. Juni 1984 dem Angeklagten als Amtsverteidiger nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO. beigegeben wurde (ON. 27, S. 139) und daher als solcher bei der nachfolgenden Hauptverhandlung am 13. Juli 1984 für den Angeklagten einschreiten konnte (insoweit ist also die Zitierung des Bescheids vom 31. Jänner 1984, auf S. 141 unten, als Grundlage dieser Verteidigerbestellung aktenwidrig). Das mangelnde Einverständnis mit einer Vertretung durch Dr. B hat der Angeklagte übrigens erst in Eingaben vom 13. August und 2. Oktober 1984, sohin nach der Urteilsfällung, vorgebracht (S. 187, 193), worauf ihm mit Beschluß vom 11. Oktober 1984 abermals ein Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO. beigegeben wurde (S. 199, 200). Daß der Angeklagte während der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war, trifft demnach nicht zu.
Das Schöffengericht hielt die Verantwortung des Angeklagten, die urteilsgegenständlichen Sachen geschenkt bekommen zu haben, durch die glaubhafte Aussage der Josefine AH für eindeutig widerlegt (S. 174):
Diese 82-jährige Zeugin werde nämlich 'von den beiden objektiven und glaubwürdigen Zeugen Erna C und Heike D, die diese seit langem sehr gut kennen, als sehr fleißige und sparsame Frau geschildert, die eher 'zugeknöpft' war und bei der es nicht denkbar ist, daß sie einem Menschen, der ihr völlig fremd ist, nach kurzem ihr ganzes Vermögen schenkt. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen Hermann E erhärtet, der es völlig ausgeschlossen hat, daß Josefine AH jemandem einen größeren Geldbetrag schenkt. Aus all diesen Umständen muß es ' - wie es in den Urteilsgründen weiter wörtlich heißt - ' vollkommen undenkbar erscheinen, daß Josefine AH, auch wenn sie sich über das Erscheinen ihres, wie sie vermeinte, einzigen lebenden Neffen gefreut hat, dem Angeklagten bereits nach kurzer Zeit ihr ganzes Vermögen geschenkt haben soll' (S. 174). Die Mängelrüge hält - wie darin zutreffend hervorgehoben wird - die als wesentliche Basis für die Begründung der Verurteilung dienenden Feststellungen des Erstgerichts über die vermögensrechtlichen Transaktionen und Vereinbarungen der Josefine AH für 'einseitig und unvollständig' (S. 214). Zusammengefaßt wiedergegeben läuft dieses Vorbringen darauf hinaus, daß sich das Schöffengericht bei der Persönlichkeitsbeurteilung der Zeugin AH und ihres Umgangs mit ihrem Vermögen zwar einseitig auf die durch einen persönlichen Eindruck ergänzte Beurteilung der Greisin durch die genannten Zeugen gestützt, dabei aber andere, hier als Erkenntnisquellen in Frage kommenden Beweisergebnisse mit Stillschweigen übergangen hat. So sei völlig außer acht geblieben, daß Josefine AH, wie aus den Aussagen der Zeugen Franz F (S. 158 ff.) und Hermann E (S. 126 ff. in Verbindung mit S. 161) hervorgeht, schon früher über ihr Liegenschaftsvermögen (und inhaltlich des Akts C 21/68 des Bezirksgerichts Eberstein auch über ein Sparbuch) in äußerst großzügiger Art schenkungsweise bzw. durch einen Leibrentenvertrag verfügt und diese Verträge erst später infolge eines Gesinnungswandels rückgängig gemacht bzw. zu machen getrachtet hat.