Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde hält einer Überprüfung nicht stand.
Die die Schuldsprüche zu A und B tangierende Verfahrensrüge (Z 4) releviert eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Steven O***** als Zeugen zum Beweis dafür, daß er lediglich einen harmlosen Besuch dessen Bruders erwartet, den (als Drogenkurier verurteilten) Amerikaner James R***** für diesen Besuch gehalten und deshalb mit diesem ein Treffen vereinbart hatte.Die die Schuldsprüche zu A und B tangierende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) releviert eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Steven O***** als Zeugen zum Beweis dafür, daß er lediglich einen harmlosen Besuch dessen Bruders erwartet, den (als Drogenkurier verurteilten) Amerikaner James R***** für diesen Besuch gehalten und deshalb mit diesem ein Treffen vereinbart hatte.
Diesem Vorbringen hielt das Schöffengericht indes zutreffend entgegen, daß die Ankündigung dieses Besuches keinen Einfluß darauf hat, daß der Angeklagte auch R***** erwartete. Insoweit betraf daher die begehrte Beweisaufnahme keinen entscheidungsrelevanten Umstand. Im übrigen ist aber, abgesehen davon, daß das Erstgericht ohnehin davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte von einem bevorstehenden Besuch des Bruders Steven O***** unterrichtet war, dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, weshalb der beantragte Zeuge die behauptete Verwechslung mit dem Drogenkurier hätte bestätigen können. Damit gebricht es aber insoweit zur erfolgreichen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes schon an den formellen Voraussetzungen.
Auch die Mängelrüge (Z 5) geht fehl.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht fehl.
Die vom Angeklagten vermißte Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Vergehen der Körperverletzung (C/2) und Sachbeschädigung (C/3) findet sich bereits in der Tatbeschreibung selbst. Daß der Angeklagte, um seine Festnahme zu verhindern, mit den Händen um sich schlug und mit den Füßen gegen die Beamten trat (US 7) bzw im Fahrzeuginneren mit den Füßen um sich trat (ebendort), kann ohneweiteres dahin verwertet werden, daß er dabei einen allfälligen Verletzungserfolg bzw Schadenseintritt in Kauf nahm und sich damit abfand. Eben das hat das Schöffengericht unter Heranziehung des entsprechenden Gesetzeswortlautes abschließend verdeutlicht.
Den Beschwerdebehauptungen (Z 5) zuwider ist die Feststellung der Bandenangehörigkeit weder undeutlich noch mangelhaft begründet. Das Erstgericht konstatierte sowohl die für die Annahme einer Bandenbildung (nach § 278 StGB und § 38 Abs 1 lit b FinStrG) notwendige Mindestanzahl von (insgesamt) drei Mitgliedern (US 5, 11) wie auch die für das Finanzvergehen des Schmuggels erforderliche Mitwirkung eines weiteren Bandenmitgliedes (S 6). Daß dem Angeklagten bewußt war, an der inkriminierten Aus- bzw Einfuhr (und der versuchten Inverkehrsetzung) des Suchtgiftes im Rahmen einer dazu organisierten Personenmehrheit mitzuwirken, konnten die Tatrichter schon aus seinen eigenen Angaben gegenüber dem verdeckten Ermittler (US 5, S 387/I) in Verbindung mit den Aussagen des Drogenkuriers (US 11, S 85 a/I, 35/II), mängelfrei erschließen. Daß nämlich der Angeklagte anbot, jederzeit größere Mengen Kokain besorgen zu können (US 5), und in der Folge über die von R***** beschriebene Organisation in Brasilien auch besorgte (US 6), vermag das Wissen des Angeklagten um sein Zusammenwirken mit mehreren anderen (§ 278 Abs 1 StGB), die sich zur (fortgesetzten) Begehung von Suchtgiftdelikten der in § 12 Abs 1 SGG genannten Art zusammengeschlossen haben - und damit seinen Vorsatz - denkfolgerichtig zu begründen.Den Beschwerdebehauptungen (Ziffer 5,) zuwider ist die Feststellung der Bandenangehörigkeit weder undeutlich noch mangelhaft begründet. Das Erstgericht konstatierte sowohl die für die Annahme einer Bandenbildung (nach Paragraph 278, StGB und Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG) notwendige Mindestanzahl von (insgesamt) drei Mitgliedern (US 5, 11) wie auch die für das Finanzvergehen des Schmuggels erforderliche Mitwirkung eines weiteren Bandenmitgliedes (S 6). Daß dem Angeklagten bewußt war, an der inkriminierten Aus- bzw Einfuhr (und der versuchten Inverkehrsetzung) des Suchtgiftes im Rahmen einer dazu organisierten Personenmehrheit mitzuwirken, konnten die Tatrichter schon aus seinen eigenen Angaben gegenüber dem verdeckten Ermittler (US 5, S 387/I) in Verbindung mit den Aussagen des Drogenkuriers (US 11, S 85 a/I, 35/II), mängelfrei erschließen. Daß nämlich der Angeklagte anbot, jederzeit größere Mengen Kokain besorgen zu können (US 5), und in der Folge über die von R***** beschriebene Organisation in Brasilien auch besorgte (US 6), vermag das Wissen des Angeklagten um sein Zusammenwirken mit mehreren anderen (Paragraph 278, Absatz eins, StGB), die sich zur (fortgesetzten) Begehung von Suchtgiftdelikten der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannten Art zusammengeschlossen haben - und damit seinen Vorsatz - denkfolgerichtig zu begründen.
Dem Schuldspruch zu A haftet aber auch die behauptete Unvollständigkeit (Z 5) nicht an. Sie erblickt der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Erörterung des Observationsberichtes vom 18. Februar 1994 (S 65 f/I), wonach "nach kurzer Unterhaltung" vom Angeklagten der Kleidersack mit dem Kokain übernommen worden sei (S 66/I), womit nach Auffassung des Beschwerdeführers die auf die Aussage R*****s (S 35/II) gestützte Feststellung, er (der Angeklagte) habe sofort nach der Tasche mit dem Kokain gegriffen (US 10), in Widerspruch stünde. Die letztgenannte Konstatierung steht nämlich nach Lage des Falles einer bloß schriftlich von dritter Seite berichteten und sachlich belanglosen kurzen verbalen Kontaktaufnahme zwischen zwei bis dahin einander fremden Personen durchaus nicht im Wege. Eine ausdrückliche Erörterung des Berichtes konnte daher unterbleiben.Dem Schuldspruch zu A haftet aber auch die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5,) nicht an. Sie erblickt der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Erörterung des Observationsberichtes vom 18. Februar 1994 (S 65 f/I), wonach "nach kurzer Unterhaltung" vom Angeklagten der Kleidersack mit dem Kokain übernommen worden sei (S 66/I), womit nach Auffassung des Beschwerdeführers die auf die Aussage R*****s (S 35/II) gestützte Feststellung, er (der Angeklagte) habe sofort nach der Tasche mit dem Kokain gegriffen (US 10), in Widerspruch stünde. Die letztgenannte Konstatierung steht nämlich nach Lage des Falles einer bloß schriftlich von dritter Seite berichteten und sachlich belanglosen kurzen verbalen Kontaktaufnahme zwischen zwei bis dahin einander fremden Personen durchaus nicht im Wege. Eine ausdrückliche Erörterung des Berichtes konnte daher unterbleiben.
Mit seinem weiteren Beschwerdeeinwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5) versucht der Angeklagte lediglich, die Argumentation des Schöffengerichtes zur Unglaubwürdigkeit seiner Verantwortung in unzulässiger Weise in Zweifel zu ziehen. Insoweit wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Mit seinem weiteren Beschwerdeeinwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,) versucht der Angeklagte lediglich, die Argumentation des Schöffengerichtes zur Unglaubwürdigkeit seiner Verantwortung in unzulässiger Weise in Zweifel zu ziehen. Insoweit wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Schließlich vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht darzutun. Solche konnte auch der Oberste Gerichtshof bei Überprüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkennen.Schließlich vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht darzutun. Solche konnte auch der Oberste Gerichtshof bei Überprüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkennen.
Die Rechtsrüge versagt schon formell, setzt sich doch der Angeklagte, der in Ansehung sämtlicher Urteilsfakten Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermißt, über die dazu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen des Erstgerichtes (US 7, 13 und 14) hinweg.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.