Insoweit ist der Beschwerde wohl beizupflichten. Damit ist aber noch nicht ausreichend geklärt, ob sich der Vorsatz des Angeklagten nicht allenfalls auf ein anderes konkretes Vermögensrecht des Staates als das nach den Urteilsfeststellungen gleichfalls als Angriffsziel ausscheidende Recht an der Vermögenssubstanz erstreckt hat, wie etwa darauf, bei aktuellem Bedarf über die in staatlicher Verwahrung befindlichen öffentlichen Mittel verfügen und damit öffentliche Aufgaben erfüllen zu können, worauf mit einigen Formulierungen in der Urteilsbegründung und insbesondere mit dem Hinweis auf eine veröffentlichte Entscheidung (RZ. 1978/113) möglicherweise Bezug genommen werden soll.
Die Frage kann indessen auf sich beruhen, weil der Rechtsrüge jedenfalls aus einem anderen Gesichtspunkt Berechtigung zukommt. Mißbrauch der Amtsgewalt ist deren rechtswidriger Gebrauch. Er setzt demnach voraus, daß sich das Tatverhalten (mindestens phasenweise) als Ausübung der (damit in concreto mißbrauchten) Befugnis des Beamten zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt, also äußerlich als ein der Art nach in seine funktionelle Kompetenz fallendes Amtsgeschäft (RZ. 1978/
63 = verstärkter Senat), als ein Verhalten (Tun oder Unterlassen), zu dem er im Rahmen seiner Organstellung in abstracto berechtigt, das in concreto aber rechtswidrig ist (Erl. Bem. zur RV des StGB,63 = verstärkter Senat), als ein Verhalten (Tun oder Unterlassen), zu dem er im Rahmen seiner Organstellung in abstracto berechtigt, das in concreto aber rechtswidrig ist (Erl. Bem. zur Regierungsvorlage des StGB,
30. d. Beil. zu den sten. Prot.
des NR., XIII. GP., S. 455).des NR., römisch dreizehn. GP., S. 455).
Ein Beamter, dem bloß die Verwahrung einer Sache obliegt, ohne daß ihm (über die damit verbundene manipulative Tätigkeit und über die Verpflichtung zur Rückgabe hinaus) weitere Verfügungen darüber zustehen, mißbraucht folglich mit einer solchen unberechtigten Verfügung nicht seine Amtsgewalt, weil er damit zwar rechtswidrig handelt, aber nicht im Rahmen einer ihm auch nur in abstracto zukommenden Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften. Dementsprechend konnte auch vor der Geltung des StGB ein derartiges Verhalten nicht als Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 101 StG.), sondern nur als Amtsveruntreuung (§ 181 StG.) erfaßt werden (JBl. 1965 S. 592 u.a.).Ein Beamter, dem bloß die Verwahrung einer Sache obliegt, ohne daß ihm (über die damit verbundene manipulative Tätigkeit und über die Verpflichtung zur Rückgabe hinaus) weitere Verfügungen darüber zustehen, mißbraucht folglich mit einer solchen unberechtigten Verfügung nicht seine Amtsgewalt, weil er damit zwar rechtswidrig handelt, aber nicht im Rahmen einer ihm auch nur in abstracto zukommenden Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften. Dementsprechend konnte auch vor der Geltung des StGB ein derartiges Verhalten nicht als Mißbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 101, StG.), sondern nur als Amtsveruntreuung (Paragraph 181, StG.) erfaßt werden (JBl. 1965 S. 592 u.a.).
Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen das beim Verkauf aus dem Wertzeichenvorschuß eingenommene Bargeld bloß zu verwahren und zum Nachfassen, also zum Abführen an seine Dienststelle zu verwenden. Von einer ihm zustehenden 'Verwaltung' der Verkaufserlöse im Sinn einer Befugnis zu irgendwelchen Verfügungen darüber, insbesondere etwa zu Entnahmen für Einkäufe o.dgl., kann daher ungeachtet der zum Teil dahin lautenden Terminologie des Urteils keine Rede sein. Daraus folgt, daß der Angeklagte - anders als die Täter in den zu 9 0s 168/76 =
RZ.
1977/44, 9 0s 117/77 = ÖJZ-LSK 1977/381, 10 0s 117/77 =
RZ 1978/63, 13 0s 54/78 = RZ. 1978/113 und 13 0s 170/78
n. v. entschiedenen Fällen - bei der ihm zur Last liegenden Entnahme von 2.000 S aus dem Wertzeichenvorschuß zur Bezahlung einer Rechnung nicht in Ausübung der ihm zustehenden Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften gehandelt und folglich durch dieses gleichwohl widerrechtliche Verhalten nicht seine Amtsgewalt mißbraucht hat. Der Schuldspruch nach dem § 302 Abs. 1 StGB erweist sich demnach als verfehlt. Da der Angeklagte durch die ohne Bereicherungsvorsatz begangene Tat auch weder den Tatbestand der Veruntreuung nach dem § 133 StGB (in Verbindung mit der allenfalls anzuwendenden Strafschärfungsvorschrift des § 313 StGB), noch den einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht hat, war er in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde sofort freizusprechen.n. v. entschiedenen Fällen - bei der ihm zur Last liegenden Entnahme von 2.000 S aus dem Wertzeichenvorschuß zur Bezahlung einer Rechnung nicht in Ausübung der ihm zustehenden Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften gehandelt und folglich durch dieses gleichwohl widerrechtliche Verhalten nicht seine Amtsgewalt mißbraucht hat. Der Schuldspruch nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB erweist sich demnach als verfehlt. Da der Angeklagte durch die ohne Bereicherungsvorsatz begangene Tat auch weder den Tatbestand der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, StGB (in Verbindung mit der allenfalls anzuwendenden Strafschärfungsvorschrift des Paragraph 313, StGB), noch den einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht hat, war er in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde sofort freizusprechen.