Der auf den § 281 A. 1 Z. 9 lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch, mit der sie eine Verurteilung der Angeklagten nach den §§ 223 (Abs 1 oder Abs 2), 224 StGB. anstrebt, kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.Der auf den Paragraph 281, A. 1 Ziffer 9, Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch, mit der sie eine Verurteilung der Angeklagten nach den Paragraphen 223, (Absatz eins, oder Absatz 2,), 224 StGB. anstrebt, kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Das Vergehen der Urkundenfälschung nach dem § 223 StGB hat zu verantworten, wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde (Abs 1), und ebenso, wer vorsätzlich eine falsche oder verfälschte Urkunde im vorerwähnten Sinn tatsächlich gebraucht (Abs 2).Das Vergehen der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, StGB hat zu verantworten, wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde (Absatz eins,), und ebenso, wer vorsätzlich eine falsche oder verfälschte Urkunde im vorerwähnten Sinn tatsächlich gebraucht (Absatz 2,).
Aus der Legaldefinition des § 74 Z. 7 StGB., wonach unter 'Urkunden' nur Schriften verstanden werden, die errichtet wurden, um ein Recht oder Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, das sind sogenannte 'Absichtsurkunden', in Verbindung mit der demzufolge sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 15 Abs 3 StGB. über die Straflosigkeit des absolut untauglichen Versuchs ergibt sich nun, daß Schriftstücke, mit denen die Erreichung des bezeichneten Errichtungszwecks unter keinen Umständen möglich ist, als producta oder instrumenta sceleris nach dem § 223 StGB. nicht in Betracht kommen; dazu gehören jedenfalls solche, die unter allen Bedingungen ungeeignet sind, den Anschein der Echtheit, also ihrer Errichtung durch den darin bezeichneten Verfasser, und der Unverfälschtheit, das heißt, ihrer Unverändertheit in den wesentlichen Punkten, zu erwecken.Aus der Legaldefinition des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB., wonach unter 'Urkunden' nur Schriften verstanden werden, die errichtet wurden, um ein Recht oder Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, das sind sogenannte 'Absichtsurkunden', in Verbindung mit der demzufolge sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, StGB. über die Straflosigkeit des absolut untauglichen Versuchs ergibt sich nun, daß Schriftstücke, mit denen die Erreichung des bezeichneten Errichtungszwecks unter keinen Umständen möglich ist, als producta oder instrumenta sceleris nach dem Paragraph 223, StGB. nicht in Betracht kommen; dazu gehören jedenfalls solche, die unter allen Bedingungen ungeeignet sind, den Anschein der Echtheit, also ihrer Errichtung durch den darin bezeichneten Verfasser, und der Unverfälschtheit, das heißt, ihrer Unverändertheit in den wesentlichen Punkten, zu erwecken.
Auf die Tauglichkeit der Falsifikate zum Vortäuschen der erwähnten Beschaffenheit durch den in concreto geplanten (§ 223 Abs 1 StGB.) oder realisierten (§ 223 Abs 2 StGB.) Gebrauch der betreffenden SchrifA - hier: zur betrügerischen Schädigung einer Bank durch das erfolgreiche Präsentieren eines falschen Schecks - kommt es dabei allerdings nicht an.Auf die Tauglichkeit der Falsifikate zum Vortäuschen der erwähnten Beschaffenheit durch den in concreto geplanten (Paragraph 223, Absatz eins, StGB.) oder realisierten (Paragraph 223, Absatz 2, StGB.) Gebrauch der betreffenden SchrifA - hier: zur betrügerischen Schädigung einer Bank durch das erfolgreiche Präsentieren eines falschen Schecks - kommt es dabei allerdings nicht an.
Schutzobjekt des § 223 StGB ist vielmehr das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr schlechthin (vgl. Erl. Bem. zur RV. des StGB., 30 d. Beil. zu den sten. Prot. des NR, XIII. GP., S. 368; Wegscheider, RZ. 1976 S. 175 Anm. 41, Kienapfel, JBl 1973Schutzobjekt des Paragraph 223, StGB ist vielmehr das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr schlechthin vergleiche Erl. Bem. zur Regierungsvorlage des StGB., 30 d. Beil. zu den sten. Prot. des NR, römisch dreizehn. GP., S. 368; Wegscheider, RZ. 1976 S. 175 Anmerkung 41, Kienapfel, JBl 1973
S. 558); dementsprechend kann von einer der Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung auf der objektiven Tatseite entgegenstehenden absoluten Täuschungsuntauglichkeit falscher oder verfälschter Schriften im erörterten Sinn nur dann gesprochen werden, wenn jene wegen der Primitivität der Fälschung oder Verfälschung im Rechtsverkehr generell, also gegenüber jedermann und unter allen Bedingungen, ungeeignet sind, den Anschein der Echtheit und Unverfälschtheit hervorzurufen, sodaß insoweit niemals und unter gar keine Umständen jemand getäuscht werden kann (Foregger-Serini S. 301;
EvBl 1971/100 u.a.m.).
Gerade davon ging aber das Erstgericht im vorliegenden Fall aus:
Denn mit der - obgleich mit allgemeiner Erfahrung nicht leicht in Einklang zu bringenden, jedoch unbekämpft gebliebenen - Tatsachenfeststellung, daß wegen der Unähnlichkeit der Unterschrift des Ausstellers mit jener des Heinrich C nicht nur die Einläsung des Schecks bei jeder Bank, sondern auch seine Annahme durch jede Handelsfirma 'oder dergleichen' praktisch ausgeschlossen war, nahm es ersichtlich als erwiesen an, daß das bezeichnete Schriftstück auch außerhalb des Bankbetriebes - vgl. S. 278:Denn mit der - obgleich mit allgemeiner Erfahrung nicht leicht in Einklang zu bringenden, jedoch unbekämpft gebliebenen - Tatsachenfeststellung, daß wegen der Unähnlichkeit der Unterschrift des Ausstellers mit jener des Heinrich C nicht nur die Einläsung des Schecks bei jeder Bank, sondern auch seine Annahme durch jede Handelsfirma 'oder dergleichen' praktisch ausgeschlossen war, nahm es ersichtlich als erwiesen an, daß das bezeichnete Schriftstück auch außerhalb des Bankbetriebes - vergleiche S. 278:
'oder sonstwo' - in überhaupt jeder real denkbaren Erscheinungsform des bezüglichen Rechtsverkehrs, insbesondere des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, unter allen Umständen untauglich war, eine echte Zahlungsanweisung des Kontoinhabers vorzutäuschen. Soweit die Anklagebehörde diese Konstatie2ung übergeht, bringt sie die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Ungeachtet der Verkennung der Rechtslage durch das Erstgericht, welches in verfehlter Beurteilung offenbar schon das bloße (noch nicht ausgefüllte) Scheckformular als 'Blankoscheck' ansah, der (sohin) weder gefälscht noch verfälscht worden sei, erweist sich demnach der bekämpfte Freispruch auf Grund der unangefochtenen Sachverhaltsfeststellung auch in bezug auf das Vergehen der Urkundenfälschung nach dem § 223 StGB. - und schon deswegen auch in bezug auf jenes der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach dem § 224 StGB., denen im übrigen der gefälschte Scheck keineswegs zuzuzählen ist - im Ergebnis als berechtigt.'oder sonstwo' - in überhaupt jeder real denkbaren Erscheinungsform des bezüglichen Rechtsverkehrs, insbesondere des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, unter allen Umständen untauglich war, eine echte Zahlungsanweisung des Kontoinhabers vorzutäuschen. Soweit die Anklagebehörde diese Konstatie2ung übergeht, bringt sie die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Ungeachtet der Verkennung der Rechtslage durch das Erstgericht, welches in verfehlter Beurteilung offenbar schon das bloße (noch nicht ausgefüllte) Scheckformular als 'Blankoscheck' ansah, der (sohin) weder gefälscht noch verfälscht worden sei, erweist sich demnach der bekämpfte Freispruch auf Grund der unangefochtenen Sachverhaltsfeststellung auch in bezug auf das Vergehen der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, StGB. - und schon deswegen auch in bezug auf jenes der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach dem Paragraph 224, StGB., denen im übrigen der gefälschte Scheck keineswegs zuzuzählen ist - im Ergebnis als berechtigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.