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Entscheidung 13 Os 197/81×

Entscheidung 13 Os 197/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os197/81

Entscheidungsdatum

11.02.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1982

unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Franz als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, ff. StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 21.Juli 1981, GZ. 10 römisch fünf r 1307/81-35, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten Dr. Mährenhorst und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Ersten Generalanwalts Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß der zu römisch zwei 2 des Schuldspruchs erfaßte Diebstahl eines Damenfahrrads 'durch Aufbrechen eines Seilschlosses' geschah, und demzufolge in der Unterstellung des Diebstahls auch unter Paragraph 129, Ziffer 3, StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Franz A wird für das ihm weiterhin zur Last liegende Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15.Juni 1981, GZ. 4 E römisch fünf r 762/81, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 5.Juni 1942 geborene beschäftigungslose Franz A wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Gesamtwert teilweise durch Einbruch gestohlen, und zwar (zu römisch eins) in Gesellschaft als Beteiligter mit dem bereits verurteilten Rudolf B (zu 1) am 18.Juli 1980 einem bisher unbekannten Verfügungsberechtigten durch Aufreißen der Tür aus einer Bauhütte einen Hammer, Getränke und einen Pullover in unbekanntem Gesamtwert;

(zu 2) am 18.(richtig wohl am 22.; siehe S. 51)Juli 1980 dem Ing. Rudolf C durch Einschlagen einer Fensterscheibe und Einsteigen in dessen Villa Gebrauchsgegenstände, Schmuckstücke und Werkzeug im Gesamtwert von 29.830 S;

(zu römisch zwei) allein (zu 1) zwischen 28. und 29.(richtig wohl am 28. oder 29.)August 1980 Verfügungsberechtigten der Firma D durch Aufbrechen der Holztür des Lagerraums einer Großbaustelle verschiedenes Werkzeug im Gesamtwert von 29.100 S;

(zu 2) am 14.August 1980 der Hedwig E durch Aufbrechen eines Seilschlosses ein Damenfahrrad, Marke Mars, im Wert von 1.000 S und (zu 3) in der Nacht vom 24.Oktober 1980 der Aloisia F sechs Pullover im Wert von 1.250 S.

Die Schuldsprüche wegen Diebstahls zum Nachteil der Firma D (römisch zwei 1) und der Hedwig E (römisch zwei 2) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5

und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des (von seinem Verteidiger) in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Anfrage beim Bezirksgericht (Graz), ob der Zeuge (Anton) G entmündigt sei (S. 279). Die allenfalls vorliegende Entmündigung - abgesehen von dem eher seltenen Fall einer Entmündigung wegen Verschwendungssucht - lasse Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit dieses ihn im Faktum D belastenden Zeugen zu.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Vorbringen geht fehl.

Der Beweisantrag wurde mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, daß eine allfällige Entmündigung des Zeugen Anton G keinen Einfluß auf dessen Glaubwürdigkeit habe und daß sich aus den in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen (S. 280) Protokollen über seine Aussagen keine Anhaltspunkte für seine Zeugnisunfähigkeit oder Zweifel an der Verwertbarkeit seiner Angaben ergeben hätten (S. 279, 280). Dem ist hinzuzufügen, daß es um einen bloßen Erkundungsbeweis geht, für dessen Aufnahme auch bei gewissenhaftester Würdigung der Sachlage kein Anlaß bestand (Mayerhofer-Rieder, StPO, Nr. 88 bis 90 zu Paragraph 281, Ziffer 4,), weil sich aus den Verfahrensergebnissen keine Hinweise dafür ergeben haben, daß der Zeuge bei seinen verschiedenen Vernehmungen wegen seiner Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit außerstande gewesen wäre, die Wahrheit anzugeben. Seine Aussage stimmt im übrigen mit den Depositionen der sonst vernommenen Zeugen überein, sodaß weitere Beweisaufnahmen über seine Wahrnehmungs- und Wiedergabsfähigkeit, über die das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu erkennen hatte (Mayerhofer-Rieder, StPO, Nr. 39, 40, 41 zu Paragraph 151,), nicht erforderlich waren. Durch das Zwischenerkenntnis sind daher Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt worden. Als offenbar unzureichend begründet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) rügt der Beschwerdeführer das Urteil deshalb, weil den Angaben des (den Angeklagten im Faktum D belastenden) Zeugen Stepan H (nicht Stjepan römisch eins; siehe S. 147, 231) Glauben geschenkt worden sei, obgleich dieser im Verdacht stehe, den Diebstahl selbst begangen zu haben. Der bloße Hinweis auf seine Zeugenaussage könne daher nicht als ausreichende Urteilsbegründung angesehen werden. Auch hierin kann der Beschwerde nicht gefolgt werden. Das Schöffengericht hat sich nämlich mit der Frage, ob der Angeklagte den von ihm stets geleugneten Diebstahl zum Nachteil der Firma D begangen habe, sehr eingehend befaßt und ist schließlich nach minutiöser Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen (S. 294 bis 298) sowie der übrigen Beweisergebnisse zur überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt. Dabei hat es sich keineswegs bloß auf die Aussage des Zeugen Stepan H bezogen, sondern seine Feststellungen auch mit Hinweisen auf die übrigen Verfahrensergebnisse, so die Aussagen der Zeugen G, B und J (S. 297), sowie auf die mehrfach gewechselte Verantwortung des Angeklagten, seine Tatortkenntnisse (S. 296) und darauf gestützt, daß die Tat dem Beschwerdeführer keineswegs persönlichkeitsfremd gewesen sei (S. 298). Die Schlußfolgerungen aus den Beweisergebnissen entsprechen den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen und sind daher mängelfrei. Das Beschwerdevorbringen hiezu läuft im Ergebnis auf eine unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinaus. Berechtigt ist jedoch die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), die zum Faktum römisch zwei 2 (Fahrraddiebstahl zum Nachteil der Hedwig E) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB bestreitet.

Das Erstgericht ging im Urteilsspruch (S. 286) davon aus, daß der Fahrraddiebstahl 'durch Aufbrechen eines Seilschlosses' geschah. Ob nun der Angeklagte das Fahrrad - wie in den Urteilsgründen ausgeführt - von seinem Standplatz weggeschoben (S. 298), oder es - wie aus der Aussage der Zeugin Erika K hervorgeht - durch Anheben des (durch eine Sperre blockierten) Hinterrads von dort weggetragen hat (S. 224, 238, 274, 275), nach dem Akteninhalt hat er jedenfalls die Sperrvorrichtung nicht am Tatort selbst aufgebrochen, weshalb sein Verhalten nicht als 'Diebstahl durch Einbruch' (nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB) beurteilt werden kann (Leukauf-Steininger2, RN. 31 zu Paragraph 129,). Da auch bei einer Erneuerung des Verfahrens dazu kein anderes Beweisergebnis zu erwarten ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sohin insoweit teilweise Folge zu geben, das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hat, im Ausspruch, daß der zu römisch zwei 2 des Schuldspruchs erfaßte Diebstahl durch Aufbrechen eines Seilschlosses geschah, ferner in der entsprechenden rechtlichen Unterstellung der Tat unter den Paragraph 129, Ziffer 3

StGB und im Strafausspruch aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen. Die für den aufrecht gebliebenen Schuldspruch nunmehr zu schöpfende Strafe war nach Paragraph 129, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15.Juni 1981, AZ. 4 E römisch fünf r 762/81, festzusetzen, mit dem über Franz A wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 StGB eine Strafe von zehn Monaten verhängt worden war. Der Oberste Gerichtshof findet, daß bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Straftaten, die den zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen zugrundeliegen, eine Strafe von dreieinhalb Jahren angemessen gewesen wäre, sodaß sich (unter Abzug der zehn Monate) nunmehr eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ergibt.

Bei ihrer Bemessung waren erschwerend die Wiederholung derselben Straftat, die kriminelle Initiative des Angeklagten (S. 17, 35, 41, 73, 81) und seine zahlreichen, teilweise empfindlichen, einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen das Teilgeständnis und die teilweise Zustandebringung des Diebsguts.

Hiezu sei im besonderen (im Hinblick auf das nach Strafaufhebung allerdings nicht mehr aktuelle Berufungsvorbringen) noch hinzugefügt, daß von einer Begehung in drückender Notlage auch dann nicht gesprochen werden könnte, wenn eine solche unverschuldet (was aber auszuschließen ist) auf den (abgesondert verfolgten) Komplizen zuträfe (S. 288), weil dazu vorausgesetzt wird, daß der Täter jeweils durch eine (ihn selbst) drückende (eigene) Notlage (oder die eines ihm nahestehenden anderen) zur Tat bestimmt worden ist (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB), was hier keinesfalls anzunehmen ist. Es ist auch zulässig, angesichts einer ersten Tathandlung am 18.Juli 1980 nach einer erst mit 5.Oktober 1979 vollzogenen, fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe (GZ. 7 a römisch fünf r 420/77 des Kreisgerichts Steyr) von einem raschen Rückfall zu sprechen, der ebenso wie die offenbar als Wurzel für seine amtsbekannte (S. 35, 43, 97), kriminelle Lebensführung anzusehende Scheu des Angeklagten vor einer geregelten Arbeit (S. 23, 79) - angebliche Gelegenheitsarbeiten (S. 103) können nicht vom Gegenteil überzeugen - eine strenge Bestrafung erheischt. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte waren mit ihren Berufungen (von denen die der Staatsanwaltschaft die Grundlage für eine Erhöhung des Strafmaßes gegenüber der ersten Instanz bot) auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E03546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00197.81.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19820211_OGH0002_0130OS00197_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091195 Rechtssatz 11.02.1982Strafrecht
Kommt nur dem zugute, der durch eine ihn selbst drückende eigene Notlage (oder die eines ihm Nahestehenden), nicht auch durch jene eines Komplizen, zur Tat bestimmt worden ist.
RS0091386 Rechtssatz 24.10.1975Strafrecht
Die Verübung einer einschlägigen Straftat zwei Jahre nach Verübung einer Vorstrafe rechtfertigt nicht die Annahme des Erschwerungsgrundes eines auch nur relativ - raschen Rückfalls.
RS0093592 Rechtssatz 12.05.1976Strafrecht
Das Hindernis muß vor der Sachwegnahme überwunden werden.
RS0094099 Rechtssatz 13.01.1981Strafrecht
Das spätere Aufbrechen des (hier einen Teil der gestohlenen Sache bildenden) Behältnisses nach der Wegnahme begründet die Qualifikation der Z 2 des § 129 StGB nicht.
RS0097929 Rechtssatz 03.06.1975Strafrecht
Das Gericht hat sich regelmäßig selbst, und zwar auf Grund seiner forensischen Erfahrung, des persönlichen Eindruckes von dem zu Vernehmenden und der Ergebnisse der sonstigen Beweisaufnahme über die Zeugnisfähigkeit einer Person schlüssig zu werden. Nur aus …
RS0097935 Rechtssatz 26.05.1970Strafrecht
Die Zeugnisunfähigkeit ist eine Ermessensfrage, deren Lösung mangels aktenkundiger Unterlagen im Nichtigkeitsverfahren unüberprüfbar ist.
RS0099421 Rechtssatz 20.12.1960Strafrecht
Die Abweisung des Antrages auf Aufnahme von "Erkundungsbeweisen", das heißt von Beweisen, deren Ziel es ist, der antragstellenden Prozesspartei die Kenntnis über Umstände zu verschaffen, die sie zum Anlass nehmen könnte, sachdienliche, entscheidungswesentli …
RS0100559 Rechtssatz 27.03.1962Strafrecht
Das Verbot der reformatio in peius gilt nur, wenn das erste Urteil ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten angefochten wurde. Hat auch die Staatsanwaltschaft das Urteil, wenn auch mit Berufung bekämpft, gilt dieses Verbot nicht.